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Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens
 einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen;
 er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte
 einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in
 Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen
 und sichern.


Quelle: Grundgsetz für die Bundesrepublik Deutschland


 




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