quellen |
Der Rat
1. verleiht seiner Empörung Ausdruck angesichts der blind-
wütigen Angriffe, die in den letzten Tagen erneut die
Bevölkerung von Sarajewo getroffen haben;
2. stellt fest, daß die Belagerung Sarajewos andauert und daß
folglich die bosnischen Serben die Hauptverantwortung
für den hieraus resultierenden tragischen Verlust an Men-
schenleben unter der Zivilbevölkerung tragen;
3. bekräftigt die Unterstützung der Allianz für eine Verhand-
lungslösung des Konflikts in Bosnien, der alle Parteien
zustimmen können;
4. ruft in Erinnerung, daß die Staats- und Regierungschefs
der Mitgliedsländer der Nordatlantischen Allianz am
11. Januar 1994 ihre Bereitschaft bekräftigt haben, in
Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Allianz
vom 2. bis 9. August 1993 Schläge aus der Luft durchzu-
führen, um die Einschnürung von Sarajewo zu ver-
hindern;
5. empfiehlt den Aktionsplan der Europäischen Union vom
22. November 1993, um eine Lösung auf dem Verhand-
lungsweg sicherzustellen und ist in diesem Zusammen-
hang sowie in bezug auf die Resolutionen Nr. 824, 836
und 844 des UN-Sicherheitsrats der Ansicht, daß die
Aufhebung der Belagerung Sarajewos ein Schritt dahinge-
hend sein könnte, Sarajewo in Übereinstimmung mit
diesem Plan unter UN-Verwaltung zu stellen; empfiehlt
ebenfalls die laufenden Bemühungen der VN-Unterhänd-
ler zur Sicherstellung der Entmilitarisierung Sarajewos;
6. verurteilt die andauernde Belagerung Sarajewos und for-
dert im Hinblick auf ihre Beendigung, innerhalb von
10 Tagen die schweren Waffen (einschließlich Panzern,
Artilleriegeschützen, Mörsern, Mehrfachraketenwerfern,
Flugkörpern und Flugabwehrwaffen) der bosnisch-ser-
bischen Kräfte, die sich in einem Raum innerhalb von
20 km um das Stadtzentrum Sarajewos aufhalten, unter
Ausschluß eines Raumes innerhalb von zwei Kilometern
um das Zentrum von Pale, abzuziehen oder sie umzugrup-
pieren und unter UNPROFOR-Kontrolle zu stellen;
Gemäß der im Protokoll festgehaltenen Erklärung distanziert
sich Griechenland von diesen Beschlüssen.
7. fordert die Regierung Bosnien-Herzegowinas auf, inner-
halb derselben Zeitspanne die in ihrem Besitz befind-
lichen schweren Waffen innerhalb der oben beschriebe-
nen Sperrzone Sarajewos unter UNPROFOR-Kontrolle zu
stellen und keine Angriffe von innerhalb der gegenwär-
tigen Konfrontationslinien in der Stadt zu führen;
8. fordert die Parteien auf, die Waffenruhe zu respektieren.
Alle Betroffenen sollten jede Anstrengung in dieser Zeit-
spanne von zehn Tagen unternehmen, um durch Einigung
den Abzug oder die in den vorstehenden Absätzen ge-
forderte Unterstellung schwerer Waffen zu erreichen.
Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so führt dies
nicht zu einer Verlängerung dieser Frist;
9. ermächtigt die Militärbehörden der NATO, UNPROFOR
bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu unterstützen,
schwere Waffen zu identifizieren, die nicht in Überein-
stimmung mit diesem Beschluß abgezogen oder umgrup-
piert wurden;
10. trifft die Entscheidung, daß nach zehn Tagen ab dem
10. Februar 1994, 24.00 Uhr westeuropäische Zeit (GMT)
schwere Waffen jeder Partei, die innerhalb der Sperrzone
Sarajewos erkannt werden und nicht unter UNPROFOR-
Kontrolle stehen, zusammen mit ihren unmittelbaren und
essentiellen Unterstützungseinrichtungen, NATO-Schlä-
gen aus der Luft ausgesetzt sein werden, die in enger
Abstimmung mit dem Generalsekretär der UN durchge-
führt werden und in Übereinstimmung mit den Ratsent-
scheidungen vom 2. und 9. August 1993 stehen;
11. akzeptiert mit Wirkung von heute das Ersuchen des UN-
Generalsekretärs vom 6. Februar und ermächtigt dement-
sprechend den Oberbefehlshaber der Alliierten Streit-
kräfte Europa Süd, auf Ersuchen der UN Schläge aus der
Luft gegen Artillerie- oder Mörserstellungen in oder um
Sarajewo (einschließlich Stellungen außerhalb der Sperr-
zone) durchzuführen, von denen nach Feststellung durch
UNPROFOR Angriffe auf zivile Ziele in dieser Stadt
ausgehen;
12. fordert die strikte Respektierung der Sicherheit der Ange-
hörigen von UNPROFOR und anderer UN-Dienststellen
sowie Hilfsorganisationen in ganz Bosnien-Herzegowina
und des Rechts dieser Personen auf freien Zugang nach
Sarajewo;
13. bittet den Generalsekretär, den Generalsekretär der Ver-
einten Nationen über diese Beschlüsse zu unterrichten.
Quelle: Bulletin Nr. 16 vom 22.02.1994, S. 152
© GLASNOST, Berlin 1992 - 2019