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1994-06-21

Bundesgesetzblatt Teil I, 1994, Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1994


Seiten 1286 bis 1290:

Zweites Gesetz
zur Aenderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes
Vom 21. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsuebersicht Artikel 1: Aenderung des Wehrpflichtgesetzes Artikel 2: Aenderung des Zivildienstgesetzes Artikel 3: Aenderung weiterer Vorschriften Artikel 4: Uebergangs- und Schlussvorschriften
Artikel 1
Aenderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), zuletzt geaendert durch § 38 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), wird wie folgt geaendert: 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem fuer den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fuenfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem fuer den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt 1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen einer Zurueckstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des fuenfundzwanzigsten Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurueckstellungsgrund entfallen ist, b) sich vor Vollendung des fuenfundzwanzigsten Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder d) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts das fuenfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich nicht im Zivildienstverhaeltnis befinden; 2. das zweiunddreissigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung waehrend des Grundwehrdienstes vorwiegend militaerfachlich (§ 40) verwendet werden oder b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) vor Vollendung des fuenfundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind. Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fuenfundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlaengert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch ueber die Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert zwoelf Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet. [...]'' 5. [...] 6. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wehrdienstfaehige Wehrpflichtige sind nach Massgabe des aerztlichen Urteils voll verwendungsfaehig, verwendungsfaehig mit Einschraenkungen fuer bestimmte Taetigkeiten, verwendungs- faehig mit Einschraenkungen in der Grundausbildung und fuer bestimmte Taetigkeiten sowie verwendungsfaehig fuer bestimmte Taetigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung.'' 7. [...] ... 20. [...]
Artikel 2
Aenderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geaendert durch Artikel 6 Abs. 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geaendert: 1. [...] 2. [...] ... 10. [...] 11. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geaendert: a) in Satz 1 wird das Wort ,,achtundzwanzigste'' durch das Wort ,,fuenfundzwanzigste'' ersetzt. b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefuegt: ''Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem fuer den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das achtund- zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie 1. wegen einer Zurueckstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des fuenfundzwanzigsten Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurueckstellungsgrund entfallen ist, 2. wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b) oder wegen der Ableistung eines freien Arbeitsverhaeltnisses (§ 15a) nicht bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten, 3. sich vor Vollendung des fuenfundzwanzigsten Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben oder 4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst nachzudienen haben (Absatz 4).'' c) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort ,,hiervon'' durch die Woerter ,,von den Saetzen 1 und 2'' ersetzt. Am Ende der Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,oder'' und am Ende der Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt. In Nummer 2 wird das Wort ,,achtundzwanzigsten'' durch das Wort ,,fuenfundzwanzigsten'' ersetzt. Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen. d) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort ,,achtundzwanzigsten'' durch das Wort ,,fuenfundzwanzigsten'' und das Wort ,,zweiunddreissigsten'' durch das Wort ,,achtundzwanzigsten'' ersetzt. 12. [...] ... 32. [...]
Artikel 3
Aenderung weiterer Vorschriften
[...]
Artikel 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 1
Uebergangsvorschrift
(1) Wehrpflichtige im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflicht- gesetzes und Zivildienstpflichtige im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung der beiden Gesetze, die zu dem im Einberufungs- bescheid fuer den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fuenfund- zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Dienstverhaeltnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen hat, sind auf Antrag zu entlassen; hat das Dienstverhaeltnis noch nicht begonnen, ist der Einberufungsbescheid auf Antrag aufzuheben. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes und § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Zivil- dienstgesetzes bleiben unberuehrt. (2) Bescheide, die feststellen, dass Wehrpflichtige nicht wehr- dienstfaehig sind, und die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 6 bestandskraeftig geworden sind, bleiben wirksam. (3) Absatz 2 gilt fuer Zivildienstpflichtige entsprechend.
§ 2
[...]
§ 3
[...]
§ 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkuendung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 und Artikel 1 Nr. 6 am ersten Tage des siebten auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in Kraft. ------------- Die verfassungsmaessigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkuendet. Berlin, den 21. Juni 1994
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Dr. H e l m u t K o h l
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