Start

quellen 




1994-08-25

Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 1423/92 -

(nicht zur Veröffentlichung bestimmt in der Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts)

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Franz Peter Kloubert und Stephan Urbach, Steubenstraße 61, Essen -

gegen
a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1992 - 5 Ss 279/92 - 84/92 I -,

b) das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Mai 1992 - 22 StK 92/91 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 29. Oktober 1991 - 28 Cs 9 Js 252/91 -



hat die 3. Kammer des Ersten Senats
[1] des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Grimm und die Richterinnen Seibert, Jaeger [2] am 25. August 1994 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 29. Oktober 1991 - 28 Cs 9 Js 252/91 - und das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Mai 1992 - 22 StK 92/91 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. Damit wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1992 - 5 Ss 279/92 - 84/92 I - gegenstandslos.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

GRÜNDE:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung.

I.

1. Der Beschwerdeführer, der diplomierter Sozialpädagoge und anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, brachte während des Golf-Krieges im Jahr 1991 an seinem Kraftfahrzeug einen Aufkleber mit der Aufschrift "Soldaten sind Mörder" an. Das "t" in dem Wort "Soldaten" ist als Kreuz stilisiert. Unter dem Satz befindet sich die faksimilierte Unterschrift "Kurt Tucholsky". Neben diesem Aufkleber befanden sich zwei weitere, einer mit der Aufschrift "Schwerter zu Pflugscharen", der andere mit dem Foto eines Soldaten, der von einer Kugel getroffen wird, und der Aufschrift "Why?". Die Abbildung basiert auf einer Aufnahme des Fotografen R. Capa aus dem Spanischen Bürgerkrieg (vgl. Tausk, Geschichte der Fotografie im 20. Jahrhundert, Köln 1977, Abb. 84).

2. a) Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt. Es hat die Verurteilung im wesentlichen wie folgt begründet:

Mit dem Satz "Soldaten sind Mörder" habe der Beschwerdeführer die Menschenwürde anderer angegriffen. Ein verständiger, objektiver Leser des Aufklebers könne die Aufschrift nur so verstehen, daß alle Soldaten, mithin auch die der Bundeswehr, Mörder seien. Dies bedeute einen Angriff auf die Menschenwürde der einzelnen Bundeswehrsoldaten als Angehörige eines Teils der Bevölkerung. Die in dem Aufkleber enthaltene Aussage stempele die Soldaten der Bundeswehr zu Schwerstkriminellen und damit unterwertigen Gliedern der Gemeinschaft. Darin liege eine Beschimpfung dieses Bevölkerungsteils im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 3 2. Alternative StGB vor. Wer die Angehörigen eines Teils der Bevölkerung der Begehung von Mordtaten beschuldige, sie damit auf die niedrigste soziale Stufe stelle und sie der Achtung anderer Staatsbürger unwert und unwürdig bezeichne, mache sie böswillig, aus feindlicher Gesinnung, verächtlich.

Der Tatbestand des § 130 StGB entfalle auch nicht dadurch, daß durch die Unterschrift "Kurt Tucholsky" der Eindruck erweckt werde, als stamme die Aussage von Kurt Tucholsky [3]. Zwar solle [4] Kurt Tucholsky in einer Glosse [5] geäußert haben: "Soldaten sind Mörder". Der Beschwerdeführer bejahe aber diesen fremden beschimpfenden und böswillig verächtlich machenden Text und mache sich die Äußerung zu eigen.

b) Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung des Nebenklägers zu verurteilen sei.

Soweit der Tatbestand der Volksverhetzung betroffen ist, stimmt die Begründung im wesentlichen mit der des Amtsgericht überein. Der Aussagegehalt des Aufklebers werde im übrigen durch die beiden anderen Aufkleber, die gleichfalls "positistischer" (gemeint ist wohl "pazifistischer") Art seien, nicht gemildert. Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt: Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das "Ossietzky"-Urteil des Reichsgerichts (JW 1933, S. 972) berufen. Das Reichsgericht habe in der Äußerung Ossietzkys eine nicht strafbare Kollektivbeleidigung gesehen. Diese Rechtsauffassung werde von der Rechtsprechung nicht mehr geteilt (insoweit verweist das Landgericht auf BGHSt 36, S. 83) [6]. Im übrigen sei der in § 130 StGB geregelte Tatbestand der Volksverhetzung erst durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahre 1960 eingeführt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich tateinheitlich einer Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht. Dabei handele es sich nicht um eine straflose Kollektivbeleidigung, weil ersichtlich auch die Bundeswehrsoldaten gemeint gewesen seien.

c) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer greift die strafgerichtlichen Entscheidungen mit der Rüge der Verletzung seiner Grundrechte auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG und auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an. Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde hat er im wesentlichen ausgeführt:

Er habe die drei Aufkleber zur Zeit des Höhepunktes des Golf-Krieges angebracht, weil er sich aus seiner christlichen und pazifistischen Grundüberzeugung heraus für verpflichtet gehalten habe, das Unrecht des Golf-Krieges anzuprangern und eine öffentliche Diskussion herbeizuführen.

Art. 4 Abs. 1 GG werde durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt, weil er mit dem Tucholsky-Aufkleber einen Teil seiner Glaubensüberzeugung als pazifistischer Christ und anerkannter Kriegsdienstverweigerer kundgegeben habe. Das Bekenntnis zur eigenen Grundüberzeugung sei durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt.

Die zur Verurteilung führenden Überlegungen und Schlußfolgerungen der Strafgerichte seien aber auch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Es sei zu bedenken, daß Kurt Tucholsky nicht als erster eine solche Meinung geäußert habe, sondern daß es eine weit zurückreichende pazifistische Tradition in der europäischen Geschichte gebe.

Ihm werde von den Strafgerichten unterstellt, Soldaten im juristischen Sinne als Mörder und damit als Schwerstkriminelle bezeichnet zu haben. Die Aussage dürfe aber nicht als eine juristische Qualifikation mit dem Unwertgehalt des § 211 StGB, sondern müsse als moralisches Unwerturteil verstanden werden.

Die Strafgerichte hätten auch verkannt, daß es sich um ein Ensemble von Aufklebern handele, in deren Gesamtaussage die Soldaten nicht nur als Täter, sondern auch als Opfer erschienen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruhe deshalb auf einer realitätsfremden Überinterpretation der beanstandeten Äußerung, die das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aushöhle.

4. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der Nebenkläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Nebenkläger, ein aktiver Soldat der Bundeswehr, hat die angegriffenen Entscheidungen verteidigt.

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93 a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 82, 43 <52 f.>; 272 <280 f.>; 85, 1 <19>).

2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen könne, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 <170 f.>; 61, 1 <7>). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 61, 1 <7>; st. Rspr.). Auch scharfe und überzogene Kritik entzieht eine Äußerung nicht dem Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <139>). Werturteile sind vielmehr durchweg von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational ist (BVerfGE 33, 1 <14 f.>; 61, 1 <7>).

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; st. Rspr.). Das führt in der Regel zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts, deren Ergebnis sich wegen ihres Fallbezuges nicht generell und abstrakt vorwegnehmen läßt. Wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht jedoch die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede [7] (vgl. BVerfGE 85, 1 <16> m.w.N.).

Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, daß die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfaßt worden ist. Daher stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Aussage selbst. Anders läßt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegt infolgedessen nicht nur dann vor, wenn eine Äußerung fälschlich dem Schutz des Grundrechts entzogen oder wenn dieses bei Auslegung und Anwendung der Gesetze nicht ausreichend beachtet worden ist. Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne daß andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.>; 82, 43 <52 f.>; 272 <280 f.>; 85, 1 <14>). Dazu gehört es auch, daß Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet werden, nicht ohne weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden dürfen. Vielmehr muß den Umständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung vorliegt (BVerfGE 85, 1 <19>).

3. Diesen Grundsätzen halten die angegriffenen Entscheidungen nicht stand. Die Strafgerichte haben der Verurteilung Deutungen der in dem Aufkleber enthaltenen Aussage zugrunde gelegt, die sie bei verständiger Würdigung nicht haben.

a) Amts- und Landgericht gehen übereinstimmend davon aus, daß die Soldaten der Bundeswehr durch den Aufkleber zu Schwerstkriminellen und minderwertigen Gliedern der Gesellschaft gestempelt würden. Der angegriffenen Entscheidung liegt danach ein Verständnis des Begriffs "Mörder" zugrunde, das sich am Strafgesetzbuch orientiert und die Täter eines Mordes im Sinn des § 211 StGB umfaßt, dessen Tat mit der Höchststrafe zu ahnden ist. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten aber keine Anhaltspunkte dafür, warum ein verständiger Leser des Aufklebers die Aussage in einem solchen fachlich-technischen Sinn verstehen mußte. In der Alltagssprache ist ein unspezifischer Gebrauch der Begriffe "Morde" und "Mörder", der nicht auf juristische Abgrenzungen abstellt, durchaus üblich. Danach kann unter "Mord" jede Tötung eines Menschen verstanden werden, die als ungerechtfertigt beurteilt und deshalb mißbilligt wird. Die Strafgerichte haben nicht berücksichtigt, daß die beanstandete Äußerung in diesem umgangssprachlichen Sinn gedeutet werden kann, der keine Gleichsetzung mit Straftätern beinhaltet, die sich einer vorsätzlichen Tötung unter Verwirklichung eines der Mordmerkmale des § 211 StGB schuldig gemacht haben, sondern ausdrückt, daß der Soldatenberuf im Ernstfall mit der Tötung von Menschen verbunden ist, die als nicht rechtfertigungsfähig empfunden wird.

b) Die Gerichte haben es ferner bei der Ermittlung des Sinns des Tucholsky-Aufklebers versäumt, den Gesamtzusammenhang ausreichend zu würdigen, in dem die Aussage steht. Während das Amtsgericht auf die beiden anderen Aufkleber gar nicht eingegangen ist, hat des Landgericht die Bedeutung des Aufklebers "Why?" nicht hinreichend gewürdigt. Nach seiner Auffassung zeigt er "einen Soldaten ... , der seine Waffe wegwirft und mit dem Fragewort 'Why' versehen" ist. In dieser Deutung muß sich die Frage "Warum?" auf das Wegwerfen des Gewehres beziehen. Indessen läßt der Aufkleber auch die Deutung zu, daß er einen Soldaten darstellt, der in dem Moment, in dem er tödlich getroffen wird, seine Waffe fallen läßt. Unter diesen Umständen wird mit dem Wort "Why" aber nach dem Sinn des Todes des abgebildeten Soldaten gefragt. Es würde sich also nicht um einen beliebigen Aufkleber "pazifistischer Art" handeln, wie das Landgericht meint, sondern um eine bildhafte Aussage, die symbolisch einen Soldaten als Opfer einer kriegerischen Auseinandersetzung darstellt und die Frage nach dem Sinn des Todes von Soldaten im Krieg stellt und so auch den inkriminierten Aufkleber in anderem Lich erscheinen lassen kann.

c) Darüber hinaus hat das Amtsgericht der beanstandeten Äußerung einen Sinn gegeben, den diese objektiv nicht hat. Es begründet die Verurteilung wegen Volksverhetzung damit, daß der Beschwerdeführer mit der Verwendung des Aufklebers die Angehörigen der Bundeswehr der Begehung von Mordtaten beschuldigt habe. Ein solcher Sinn kommt der in dem Aufkleber enthaltenen Aussage bei verständiger Würdigung jedoch nicht zu. In der Deutung des Amtsgerichts, die Angehörigen der Bundeswehr würden der Begehung von Mordtaten beschuldigt, nimmt die Aussage den Charakter einer Tatsachenbehauptung an, da ein Mord nur zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt begangen worden sein kann. In einem solchen Sinne konnte kein verständiger Leser die Aufschrift im Jahre 1991 verstehen, auch wenn er nicht wußte, daß Kurt Tucholsky am 21. September 1935 gestorben ist [8]. Ein durchschnittlicher Leser weiß vielmehr, daß die Bundeswehr seit ihrer Gründung noch nicht an einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen hat und deshalb noch niemand durch die Soldaten der Bundeswehr im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung getötet worden ist. Es ist deshalb nahezu ausgeschlossen, daß ein durchschnittlicher Leser den Tucholsky-Aufkleber in dem Sinn verstehen konnte, die Soldaten der Bundeswehr würden der Begehung von Mordtaten beschuldigt.

d) Das Urteil des Landgerichts verstößt weiterhin dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, daß es den Beschwerdeführer wegen einer Beleidigung der Soldaten der Bundeswehr verurteilt hat, ohne Deutungen der Äußerung in Betracht zu ziehen, die nicht zu einer Verurteilung geführt hätten (BVerfGE 82, 272 <280 f.> m.w.N.). Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, die Verurteilung damit zu begründen, daß es sich nicht um eine straflose Kollektivbeleidigung handele, "weil ersichtlich u. a. auch die Bundeswehrsoldaten gemeint" gewesen seien. Richtet sich eine Äußerung allgemein gegen "Soldaten" oder "alle Soldaten", dann ist es begründungsbedürftig, ob die Soldaten aller Armeen der Welt oder nur die Soldaten der Bundeswehr als die angegriffene Personenmehrheit anzusehen sind. Erst aus dem so ermittelten Sinn der Äußerung kann erschlossen werden, ob eine Äußerung eine scharfe Mißbilligung des Tötens im Kriege im allgemeinen oder einen Ausdruck der Mißachtung gegenüber den Soldaten der Bundeswehr beinhaltet, während andere Soldaten davon ausgenommen werden sollen. Zwar kann sich im Einzelfall aus den besonderen Umständen ergeben, daß eine Äußerung trotz ihrer generellen Formulierung auf einen bestimmten Personenkreis bezogen sein soll. Solche Umstände hat das Landgericht aber nicht angeführt. Es hat die Strafbarkeit der Äußerung letztlich allein aus der logischen Schlußfolgerung hergeleitet, daß der Begriff "Soldaten" auch die Soldaten der Bundeswehr mitumfaßt. Das ist zwar zutreffend, aber nicht geeignet zu begründen, warum sich die Äußerung gerade gegen die Soldaten der Bundeswehr richten soll, zumal die auf dem Aufkleber abgedruckte Aussage als Zitat des Schriftstellers Kurt Tucholsky gekennzeichnet ist.

4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, daß die Strafgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der für die Deutung der beanstandeten Äußerung geltenden grundrechtlichen Maßstäbe zu einer anderen Beurteilung der Strafbarkeit nach § 130 Nr. 3 und § 185 StGB gelangen. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers können deshalb auf sich beruhen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Fußnoten von Detlev Beutner

[1]
Entschieden, das muß beachtet werden, hat der Erste Senat. Mensch könnte fast ein Jahresgehalt verwetten, daß der Zweite Senat hier anders geurteilt hätte.

[2]
Bei der Entscheidung der Kammer mit drei RichterInnen waren zwei weiblich. Auch wenn es RichterInnen am BVerfG gibt, die straff drauf sind - hier hat sich (ausnahmsweise) die bessere Seite des Gerichts gezeigt.

[3]
"der Eindruck erweckt werde" ist gut - die Aussage *stammt* von Kurt Tucholsky.

[4]
"solle geäußert haben" ist auch gut - er *hat* geäußert.

[5]
Mit der Beschreibung des Textes als "Glosse" wird die Ernsthaftig- keit KT's Text heruntergespielt. Das Zitat findet sich, im Zusam- menhang, unter dieser MSG als Sig. Hier wird auch die vom BVerfG erkannte Bedeutung bestätigt.

[6]
Nach der Veröffentlichung des Textes von Tucholsky gab es auch damals unter den "Schlachtendirektoren" (Tucholsky) der Reichswehr einen Aufschrei, dem dann das Verfahren gegen Ossietzky als Verantwortlicher der "Weltbühne" (wo der Text erschienen war) folgte - Tucholsky lebte bereits im Ausland und konnte daher von der deutschen Justiz nicht belangt werden.

Daß die Rechtsauffassung, mit der Ossietzky damals freigesprochen wurde, heute nicht mehr gelte, ist schlichtweg falsch. Das BVerfG hat dies auch dankenswerterweise in seiner Entscheidung klargestellt, was in den Medien bisher leider keine Beachtung fand (hier in der Entscheidung nachzulesen unter II.3.d).

[7]
Offensichtlich, mißt mensch es an den Reaktionen der PolitikerInnen, handelt es sich hier im höchsten Maße um eine "die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage", so daß sich das BVerfG durch die öffentliche massive Reaktion nur noch bestätigt sehen kann.

[8]
KT starb nicht am 21.9.35, sondern am 21.12.35. Das sollte auch das BVerfG wissen, wenn es sich schon dazu äußert.



Quelle: Newsgroup: cl.frieden.allgemein, Subject:"Soldatenurteil" des BVerfG (1 BvR 1423/92), Date: Thu, 22 Sep 1994 19:43:00 +0200, FROM: Detlev Beutner







©  GLASNOST, Berlin 1992 - 2019