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Inhalt:

Vereinbarungen des KSZE-Forums für
Sicherheitskooperation in Wien

        Programm für militärische Kontakte
        und Zusammenarbeit

        Verteidigungsplanung

        Prinzipien zur Regelung des Transfers
        konventioneller Waffen

        Stabilisierende Maßnahmen für
        örtlich begrenzte Krisensituationen


KSZE-Forum für Sicherheitskooperation Vereinbarungen vom 25. November 1993 Die Teilnehmerstaaten des KSZE-Forums für Sicherheits- kooperation in Wien verabschiedeten am 25. November 1993 die folgenden vier Vereinbarungen: Programm für militärische Kontakte und Zusammenarbeit Die Teilnehmerstaaten haben im Sinne von Punkt 10 des im Helsinki-Dokument 1992 festgelegten Sofortprogramms und unter Berücksichtigung der bei der Durchführung bereits ver- einbarter Bestimmungen über militärische Kontakte erzielten Fortschritte folgendes vereinbart: I. MILITÄRISCHE KONTAKTE Zur weiteren Verbesserung ihrer gegenseitigen Beziehungen im Interesse der Festigung des Prozesses der Vertrauens- und Sicherheitsbildung werden die Teilnehmerstaaten auf frei- williger Basis und in geeigneter Weise folgendes fördern und erleichtern: - Austausch und Besuche zwischen Mitgliedern der Streit- kräfte aller Ebenen, insbesondere solche zwischen niedrige- ren Offiziersrängen und Kommandanten/Kommandeuren; - Kontakte zwischen einschlägigen militärischen Institutionen, insbesondere zwischen militärischen Truppenteilen; - gegenseitige Besuche von Kriegsschiffen und Truppenteilen der Luftstreitkräfte; - Bereitstellung von Plätzen für Angehörige der Streitkräfte aus den Teilnehmerstaaten in Militärakademien, militärischen Schulen und Lehrgängen; - Nutzung der Einrichtungen zur Sprachausbildung in militä- rischen Ausbildungsstätten für den Fremdsprachenunterricht für Angehörige der Streitkräfte aus den Teilnehmerstaaten und die Abhaltung von Sprachkursen in militärischen Aus- bildungsstätten für Fremdsprachenlehrer der Streitkräfte aus den Teilnehmerstaaten; - Austausch und Kontakte zwischen Wissenschaftlern und Experten für militärische Studien und verwandte Gebiete; - Einladung an Angehörige der Streitkräfte der Teilnehmer- staaten und zivile Fachleute für Sicherheitsfragen und Verteidigungspolitik, an wissenschaftlichen Konferenzen, Seminaren und Symposien teilzunehmen und dazu Beiträge zu leisten; - Herausgabe gemeinsamer wissenschaftlicher Publikationen zu Fragen der Sicherheit und der Verteidigung; - Sport- und Kulturveranstaltungen zwischen Angehörigen ihrer Streitkräfte. II. MILITÄRISCHE ZUSAMMENARBEIT Gemeinsame militärische Übungen und Ausbildung Die Teilnehmerstaaten werden auf freiwilliger Basis und wann immer angebracht gemeinsame militärische Ausbildung und Übungen in Aufgabenbereichen von gemeinsamem Interesse durchführen. Besuche bei militärischen Einrichtungen und militärischen Truppenformationen Über die Bestimmungen des Wiener Dokuments 1992 betref- fend Besuche von Militärflugplätzen hinaus wird jeder Teil- nehmerstaat für Vertreter aller anderen Teilnehmerstaaten Besuche bei einer seiner militärischen Einrichtungen oder militärischen Truppenformationen veranstalten, um den Besu- chem Gelegenheit zu geben, die Aktivitäten dieser militäri- schen Einrichtung zu besichtigen oder die Ausbildung dieser militärischen Truppenformation zu beobachten. Jeder Teilnehmerstaat wird alles in seinen Kräften stehende unternehmen, um innerhalb jeder Fünf-Jahres-Periode einen solchen Besuch zu veranstalten. Im Sinne größtmöglicher Effizienz und Kostenwirksamkeit können die Teilnehmerstaaten solche Besuche auch in Verbin- dung mit anderen Besuchen und Kontakten durchführen, die nach den Bestimmungen des Wiener Dokuments 1992 oder dieses Programms für militärische Kontakte und Zusammen- arbeit organisiert werden. Für Besuche bei militärischen Einrichtungen und militärischen Truppenformationen gelten sinngemäß die in den Punkten 21 bis 27 und 29 bis 33 des Wiener Dokuments 1992 ausgeführ- ten Modalitäten für Besuche von Militärflugplätzen. Beobachtungsbesuche Teilnehmerstaaten, die der vorherigen Ankündigung nach Kapitel IV des Wiener Dokuments 1992 unterliegende militä- rische Aktivitäten durchführen, jedoch unterhalb der in Ka- pitel V des Wiener Dokuments 1992 angeführten Schwellen, werden ermutigt, Beobachter aus anderen Teilnehmerstaaten, insbesondere aus Nachbarstaaten, zur Beobachtung dieser militärischen Aktivitäten einzuladen. Über die Art der Durchführung dieser Besuche entscheidet der Gaststaat. Bereitstellung von Experten Die Teilnehmerstaaten bekunden ihre Bereitschaft, jedem an- deren Teilnehmerstaat vorhandene Experten bereitzustellen, die in Verteidigungs- und Sicherheitsangelegenheiten zu Rate gezogen werden können. Zu diesem Zweck werden Teilnehmerstaaten eine Kontakt- stelle bestimmen und alle anderen Teilnehmerstaaten entspre- chend informieren. Eine Liste dieser Kontaktstellen wird im Konfliktverhütungszentrum aufliegen. Nach Ermessen der Teilnehmerstaaten können diesbezügliche Nachrichten zwischen ihnen über das KSZE-Kommunika- tionsnetz übermittelt werden. Die Modalitäten für die Bereitstellung von Experten werden unmittelbar zwischen den betroffenen Teilnehmerstaaten ver- einbart. Seminare über Zusammenarbeit im militärischen Bereich Vorbehaltlich der Zustimmung der entsprechenden KSZE- Gremien wird das Konfliktverhütungszentrum Seminare über Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften der Teilnehmer- staaten veranstalten. Die Tagesordnung der Seminare wird sich in erster Linie auf KSZE-bezogene Aufgaben konzentrieren, einschließlich der Teilnahme der Streitkräfte an friedenserhaltenden Maßnahmen und deren Einsatz bei Katastrophen und Notfällen, in Flücht- lingskrisen und bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe. Austausch von Informationen betreffend Vereinbarungen über militärische Kontakte und Zusammenarbeit Die Teilnehmerstaaten werden Informationen über Vereinba- rungen und Programme für militärische Kontakte und Zusam- menarbeit austauschen, die im Rahmen dieser Bestimmungen mit anderen Teilnehmerstaaten abgeschlossen wurden. Die Teilnehmerstaaten haben beschlossen, daß dieses Pro- gramm für militärische Kontakte und Zusammenarbeit allen KSZE-Teilnehmerstaaten für ihre gesamten Streitkräfte und auf ihrem gesamten Territorium offenstehen wird. Die Durch- führung dieses Programms wird auf den in Kapitel X des Wiener Dokuments 1992 vorgesehenen jährlichen Treffen zur Beurteilung der Durchführung einer Beurteilung unterzogen werden. Dieses Programm ist politisch verbindlich und wird am 1. Januar 1994 in Kraft treten. Verteidigungsplanung Die Teilnehmerstaaten haben in Befolgung von Absatz 7 des in der Gipfelerklärung von Helsinki 1992 festgelegten Sofort- programms folgende Maßnahmen angenommen: 1. INFORMATIONSAUSTAUSCH 1. Allgemeine Bestimmutigen Die Teilnehmerstaaten werden jährlich Informationen, wie in den folgenden Absätzen 2 bis 5 festgelegt, austauschen, mit dem Ziel, Transparenz zu schaffen über die mittel- bis lang- fristigen Absichten jedes KSZE-Teilnehmerstaats hinsichtlich Umfang, Struktur, Ausbildung und Ausrüstung seiner Streit- kräfte sowie der entsprechenden Verteidigungspolitik, Doktri- nen und Finanzhaushalte; dieser Austausch soll auf der natio- nalen Praxis beruhen und den Hintergrund für einen Dialog zwischen den Teilnehmerstaaten bilden. Die Informationen werden allen anderen Teilnehmerstaaten spätestens zwei Monate, nachdem der in Absatz 5.1 angesprochene Militär- haushalt von den zuständigen nationalen Körperschaften ge- nehmigt wurde, zur Verfügung gestellt werden. 2. Verteidigungspolitik und Doktrin Die Teilnehmerstaaten werden in einer schriftlichen Erklärung über folgendes informieren: 2.1 ihre Verteidigungspolitik einschließlich Militärstrategie/ Doktrin sowie diesbezügliche Änderungen; 2.2 ihre nationalen Verfahren zur Verteidigungsplanung einschließlich der Schritte der Verteidigungsplanung, der am Entscheidungsprozeß beteiligten Institutionen sowie diesbezügliche Änderungen; 2.3 ihre aktuelle Personalpolitik und deren wesentlichste Änderungen. Wenn die Informationen zu diesem Punkt gleichgeblieben sind, können die Teilnehmerstaaten auf die zuvor ausgetausch- ten Informationen verweisen. 3. Streitkräfteplanung Die Teilnehmerstaaten werden in einer schriftlichen Erklä- rung in Form einer allgemeinen Beschreibung folgendes an- sprechen: 3.1 Umfang, Struktur, Personal, Hauptwaffensysteme und Großgerät und Dislozierung ihrer Streitkräfte sowie die diesbezüglich beabsichtigten Änderungen. In Hinblick auf die Reorganisation der Verteidigungsstruktur in einer Reihe von Teilnehmerstaaten werden gegebenen- falls ähnliche Informationen hinsichtlich anderer, ein- schließlich paramilitärischer, Kräfte auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt. Umfang und Status der Informationen über diese Kräfte werden einer Über- prüfung unterzogen, nachdem deren Status im Verlauf der Reorganisation näher definiert wurde; 3.2 die Ausbildungsprogramme für ihre Streitkräfte und die in den nächsten Jahren diesbezüglich geplanten Ände- rungen; 3.3 sofern geplant, die Beschaffung von Großgerät sowie größere militärische Bauvorhaben auf der Grundlage der Kategorien des in Absatz 4 erwähnten Systems der Vereinten Nationen, sei es, daß diese bereits angelaufen sind oder in den nächsten Jahren beginnen, sowie die Auswirkungen dieser Vorhaben, gegebenenfalls mit Erläuterungen; 3.4 die Verwirklichung der Absichten, über die zu einem früheren Zeitpunkt gemäß diesem Absatz berichtet wurde. Zum besseren Verständnis der zur Verfügung gestellten Infor- mationen wird den Teilnehmerstaaten nahegelegt, wo immer möglich Übersichten und Pläne zur Veranschaulichung zu verwenden. 4. Informationen über frühere Ausgaben Die Teilnehmerstaaten werden ihre Militärausgaben des vor- angegangenen Haushaltsjahres auf der Grundlage jener Kate- gorien bekanntgeben, die in dem am 12. Dezember 1980 angenommenen "Standardisierten internationalen Berichts- system über Militärausgaben" (Instrument for Standardised International Reporting of Military Expenditures) der Ver- einten Nationen dargelegt sind. Darüber hinaus werden sie bei etwaigen Abweichungen zwi- schen den Ausgaben und den vorher angegebenen Haushalten, soweit notwendig, für entsprechende Klarstellung sorgen. 5. Informationen über den Haushalt Die schriftliche Erklärung wird durch folgende Informationen ergänzt: 5.1 Zum nächsten Haushaltsjahr 5.1.1 Haushaltsansätze auf der Grundlage der Kategorien des in Absatz 4 erwähnten Systems der Vereinten Na- tionen; 5.1.2 Status der Haushaltsansätze. Darüber hinaus werden die Teilnehmerstaaten folgende In- formationen, soweit verfügbar, übermitteln: 5.2 Zu den beiden auf das nächste Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahren 5.2.1 die besten Voranschläge für die einzelnen Militäraus- gaben auf Grundlage der Kategorien des in Absatz 4 erwähnten Systems der Vereinten Nationen; 5.2.2 Status dieser Voranschläge. 5.3 Zu den beiden letzten der nächsten fünf Haushalts- jahre 5.3.1 die besten Voranschläge für den Gesamthaushalt sowie die Zahlen für folgende drei Hauptkategorien: - laufende Kosten, - Anschaffungen und Bauten, - Forschung und Entwicklung; 5.3.2 Status dieser Voranschläge. 5.4 Erläuterungen 5.4.1 Angabe des Jahres, das als Grundlage für eine Hoch- rechnung herangezogen wurde; 5.4.2 Klarstellungen zu den Angaben nach Absatz 4 und 5, insbesondere hinsichtlich der Inflation. II. KLARSTELLUNG, ÜBERPRÜFUNG UND DIALOG 6. Ersuchen um Klarstellung Zur Verbesserung der Transparenz kann jeder Teilnehmerstaat jeden anderen Teilnehmerstaat um Klarstellung zu den ge- lieferten Informationen ersuchen. Fragen sollten binnen zwei Monaten nach Erhalt der Informationen eines Teilnehmer- staates gestellt werden. Die Teilnehmerstaaten werden alle Anstrengungen unternehmen, um solche Fragen vollständig und prompt zu beantworten. Dieser Austausch ist nur zur Information gedacht. Die Fragen und Antworten können allen anderen Teilnehmerstaaten übermittelt werden. 7. Jährliche Diskussionstreffen Unbeschadet der Möglichkeit, die gelieferten Informationen und Klarstellungen ad hoc zu erörtern, werden die Teilnehmer- staaten jährlich ein Treffen veranstalten, um in einem themen- bezogenen und strukturierten Dialog Fragen der Verteidi- gungsplanung zu erörtern. Das in Kapitel X des Wiener Doku- ments 1992 vorgesehene Jährliche Treffen zur Beurteilung der Durchführung könnte dafür benutzt werden. Bei diesen Erörte- rungen könnten auch die Methoden der Verteidigungsplanung und mögliche Folgerungen aus den gelieferten Informationen behandelt werden. 8. Besuche zu Studienzwecken Zur besseren Kenntnis der Verfahren der nationalen Verteidi- gungsplanung und zur Förderung des Dialogs kann jeder Teilnehmerstaat für Vertreter anderer KSZE-Teilnehmerstaa- ten Besuche zu Studienzwecken veranstalten, damit diese mit offiziellen Vertretern der an der Verteidigungsplanung be- teiligten Institutionen und geeigneten Körperschaften, wie Behörden (Planung, Finanzen, Wirtschaft), Verteidigungs- ministerium, Generalstab und maßgebliche Parlamentsaus- schüsse, zusammentreffen. Dieser Austausch könnte im Rahmen militärischer Kontakte und Zusammenarbeit stattfinden. III. MÖGLICHE ZUSATZINFORMATIONEN 9. Den Teilnehmerstaaten wird nahegelegt, andere Sach- informationen und Dokumentationsmaterial über ihre Verteidigungsplanung zur Verfügung zu stellen, wie etwa 9. 1 eine Liste und, wenn möglich, den vollen Wortlaut der wichtigsten öffentlich zugänglichen Dokumente in einer der KSZE-Arbeitssprachen, aus denen ihre Ver- teidigungspolitik, Militärstrategie und Doktrin hervor- geht; 9.2 sonstiges öffentlich zugängliches Dokumentationsmate- rial zu ihren Plänen betreffend die Absätze 2 und 3, zum Beispiel militärische Dokumente und/oder "Weiß- bücher". Dieses Dokumentationsmaterial kann dem KVZ-Sekretariat übermittelt werden, das Listen mit den erhaltenen Informatio- nen verteilen und auf Ersuchen zur Verfügung stellen wird. Die Teilnehmerstaaten haben beschlossen, daß die obenste- henden Maßnahmen, die auf Absatz 16 des Wiener Doku- ments 1992 aufbauen und diesen ergänzen, politisch verbind- lich sind und am 1. Januar 1994 in Kraft treten werden. Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen 1. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihre Verpflichtung, auf dem Gebiet der Sicherheit in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und der Schlußakte von Helsinki, der Charta von Paris und anderen einschlägigen KSZE-Dokumen- ten zu handeln. 2. Sie erinnern an ihre Vereinbarung vom 30. Januar 1992 in Prag, daß einer wirksamen staatlichen Kontrolle des Transfers von Waffen und Ausrüstung größte Bedeutung zukommt, und an ihren Beschluß, die Frage der Schaffung eines verantwor- tungsbewußten Verhaltens in bezug auf Waffentransfers als vorrangige Angelegenheit in das Arbeitsprogramm für den Rüstungskontrollprozeß nach Helsinki aufzunehmen. Sie erin- nem ferner an ihre Erklärung im Helsinki-Dokument vom 10. Juli 1992, daß sie ihre Zusammenarbeit im Bereich wirk- samer Exportkontrollen, unter anderem hinsichtlich konven- tioneller Waffen, verstärken wollen. I. 3. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen (a) ihre Verpflichtung, in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen die Herbeiführung des Weltfrie- dens und der internationalen Sicherheit unter möglichst geringer Abzweigung menschlicher und wirtschaftlicher Hilfsquellen für Rüstungszwecke zu fördern, sowie ihren Standpunkt, daß sich die Verringerung der weltweiten Militärausgaben deutlich positiv auf die soziale und wirt- schaftliche Entwicklung aller Völker auswirken könnte; (b) die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß transferierte Waf- fen nicht in einer Weise verwendet werden, die gegen die Ziele und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen verstößt; (c) ihr Bekenntnis zu den Prinzipien von Transparenz und Zurückhaltung beim Transfer konventioneller Waffen und dazugehöriger Technologie sowie ihre Bereitschaft, diese Prinzipien im Sicherheitsdialog des Forums für Sicher- heitskooperation zu fördern; (d) ihre feste Überzeugung, daß die übermäßige und destabi- lisierende Ansammlung von Waffen eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene darstellt; (e) die Notwendigkeit wirksamer staatlicher Mechanismen zur Kontrolle des Transfers konventioneller Waffen und dazugehöriger Technologie und der Abwicklung von Transfers im Rahmen dieser Mechanismen; (f) ihre Unterstützung der Resolution der Vereinten Natio- nen, durch die das Register für konventionelle Waffen eingerichtet wurde, und ihre Verpflichtung, Daten und Informationen im Einklang mit dieser Resolution zur Verfügung zu stellen, um dessen wirksame Durchführung zu gewährleisten. II. 4. Um das von den Teilnehmerstaaten angestrebte neue koope- rative und gemeinsame Vorgehen in Sicherheitsfragen aktiv zu unterstützen, wird jeder Teilnehmerstaat die erforderliche Zurückhaltung fördern und mittels eines wirksamen staat- lichen Kontrollmechanismus für den Transfer konventioneller Waffen und dazugehöriger Technologie ausüben. Zu diesem Zweck wird (a) jeder Teilnehmerstaat bei der Prüfung geplanter Transfers folgendes berücksichtigen: (i) die Achtung der Menschenrechte und Grundfrei- heiten im Empfängerland; (ii) die innere Lage und regionale Situation des Emp- fängerlandes im Lichte bestehender Spannungen oder bewaffneter Konflikte; (iii) inwieweit das Empfängerland seine internationalen Verpflichtungen bisher einzuhalten pflegte, insbe- sondere bezüglich der Nichtanwendung von Gewalt und im Bereich der Nichtverbreitung oder in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung; (iv) die Art und Kosten der zu transferierenden Waffen im Verhältnis zu den Gegebenheiten des Empfän- gerlandes einschließlich dessen legitimer Sicher- heits- und Verteidigungsbedürfnisse und des Zieles, möglichst wenig menschliche und wirtschaftliche Hilfsquellen für Rüstungszwecke abzuzweigen; (v) die Erfordernisse des Empfängerlandes, um es zu befähigen, sein Recht zur individuellen oder kollek- tiven Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen auszuüben; (vi) ob die Transfers zu einer geeigneten und verhältnis- mäßigen Reaktion des Empfängerlandes auf die militärischen Bedrohungen seiner Sicherheit, denen es ausgesetzt ist, beitragen; (vii) die legitimen inneren Sicherheitsbedürfnisse des Empfängerlandes; (viii) die Erfordernisse des Empfängerlandes, um ihm zu ermöglichen, an friedenserhaltenden oder anderen Maßnahmen gemäß den Beschlüssen der Vereinten Nationen oder der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa teilzunehmen; (b) jeder Teilnehmerstaat Transfers vermeiden, von denen angenommen werden könnte, daß sie (i) zur Verletzung oder Unterdrückung von Menschen- rechten und Grundfreiheiten benutzt werden; (ii) die nationale Sicherheit anderer Staaten und von Territorien bedrohen, für deren Außenbeziehungen ein anderer Staat die international anerkannte Ver- antwortung trägt; (iii) seinen internationalen Verpflichtungen zuwider- laufen, insbesondere in bezug auf Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Beschlüsse des KSZE-Rats oder Vereinbarungen über Nicht- verbreitung oder andere Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen; (iv) einen bestehenden bewaffneten Konflikt verlängern oder verschärfen, unter Berücksichtigung des legiti- men Bedürfnisses nach Selbstverteidigung; (v) den Frieden gefährden, in eine Region destabilisie- rendes militärisches Potential einbringen oder auf andere Weise zu regionaler Instabilität beitragen; (vi) im Empfängerland umgeleitet oder entgegen den Zielsetzungen dieses Dokuments wieder exportiert werden; (vii) zum Zwecke der Repression genutzt werden; (viii) Terrorismus unterstützen oder begünstigen; (ix) anders eingesetzt werden als für die Erfordernisse legitimer Verteidigung und Sicherheit des Emp- fängerlandes. 5. Jeder Teilnehmerstaat wird darüber hinaus (a) die in Abschnitt II dargelegten Prinzipien erforderlichen- falls in seinen innerstaatlichen politischen Dokumenten zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen und dazugehöriger Technologie widerspiegeln; (b) gegenseitige Hilfeleistung bei der Schaffung wirksamer staatlicher Mechanismen zur Kontrolle des Transfers kon- ventioneller Waffen und dazugehöriger Technologie er- wägen; (c) im Rahmen der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit im Forum für Sicherheitskooperation Informationen über ein- zelstaatliche Gesetzgebung und Praxis im Bereich des Transfers konventioneller Waffen und dazugehöriger Technologie sowie über Mechanismen zur Kontrolle dieser Transfers austauschen. Stabilisierende Maßnahmen für örtlich begrenzte Krisensituationen In Anbetracht der wachsenden Verantwortung der KSZE für Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und friedliche Beile- gung von Streitfällen können spezifische, militärisch bedeut- same stabilisierende Maßnahmen für örtlich begrenzte Krisen- situationen als Ergänzung und Stärkung der in Kapitel III des Helsinki-Dokuments 1992 dargestellten Möglichkeiten erfor- derlich sein. Solche Maßnahmen, die sich die Erfahrungen der KSZE zunutze machen, würden den politischen Prozeß der Beilegung von Krisen unterstützen, indem sie andere KSZE- Vereinbarungen zur Risikoverminderung, Konfliktverhütung und Krisenbewältigung ergänzen. Die Teilnehmerstaaten haben daher auf der Grundlage von Kapitel V des Helsinki-Dokuments 1992 den folgenden Kata- log stabilisierender Maßnahmen für örtlich begrenzte Krisen- situationen angenommen. I. KONZEPTION UND ANWENDUNGSPRINZIPIEN 1. Der Katalog stabilisierender Maßnahmen für örtlich be- grenzte Krisensituationen soll die Entscheidungsfindung in den zuständigen KSZE-Gremien und die Suche nach spezifi- schen, zeitlich begrenzten Maßnahmen zur Unterstützung des politischen Prozesses erleichtem. 2. Der Katalog ist weder umfassend noch erschöpfend und schließt weitere, im Einzelfall auszuarbeitende spezifische Maßnahmen nicht aus. 3. Der Katalog verpflichtet keinen Teilnehmerstaat, der An- nahme irgendeiner der darin enthaltenen Maßnahmen in einer gegebenen Situation zuzustimmen. Er beinhaltet keine auto- matische Anwendung oder irgendeine Priorität bei der Aus- wahl möglicher Maßnahmen. Er ist jedoch Ausdruck der Bereitschaft der Teilnehmerstaaten, nach Treu und Glauben zu prüfen, ob diese Maßnahmen in einer spezifischen Situation angewendet werden können. 4. Diese stabilisierenden Maßnahmen können je nach den Umständen einzeln oder in verschiedenen Kombinationen angewendet werden. Ihre Durchführung erfordert eine Koordi- nierung mit friedenserhaltenden und anderen einschlägigen Aktivitäten. Für viele dieser Maßnahmen wäre eine Teilnahme von Beobachtern und/oder Überwachern zum Zwecke der Verifikation nützlich. 5. Diese stabilisierenden Maßnahmen werden in Übereinstim- mung mit den spezifischen Erfordernissen einer gegebenen Situation angewendet. Die Modalitäten müssen die grund- legenden Verteidigungserfordemisse und Fähigkeiten der Teilnehmerstaaten und gegebenenfalls anderer beteiligter Parteien berücksichtigen. 6. Die Auswahl der in jedem Einzelfall anzuwendenden Maß- nahmen beruht auf dem nach dem Konsensprinzip gefaßten Beschluß des mit einer gegebenen Krise befaßten entsprechen- den KSZE-Gremiums. Ihre Anwendung erfordert die vorheri- ge Zustimmung und aktive Unterstützung der an einer konkre- ten Krisensituation beteiligten Parteien. 7. Maßnahmen militärischer Art können in der Regel auf die an einer konkreten Krisensituation beteiligten Streitkräfte aller an einer solchen Situation beteiligten Parteien angewendet werden. Im allgemeinen setzt ihre wirksame Durchführung voraus, daß entweder noch kein bewaffneter Konflikt ausge- brochen ist oder eine Feuereinstellung hergestellt wurde. 8. Wenn das entsprechende KSZE-Gremium die Anwendung irgendeiner der zeitlich begrenzt anzuwendenden Maßnahmen als Unterstützung des politischen Prozesses in jenen Teilen der Territorien der Teilnehmerstaaten erwägt, die an einer ört- lichen Krise beteiligt sind, wird es auch feststellen, wer die beteiligten Parteien und, soweit notwendig, die Drittparteien sind. Ebenso wird es den geographischen Anwendungsbe- reich, den zeitlichen Rahmen und die Bedingungen für deren Anwendung, die Rolle der KSZE-Institutionen und -Struktu- ren sowie andere Modalitäten der Anwendung und Durch- führung festlegen. 9. Die an einer konkreten Krisensituation beteiligten Parteien werden in jedem einzelnen Fall gemäß den einschlägigen völkerrechtlichen Normen und KSZE-Bestimmungen identi- fiziert. Sind diese Parteien keine Staaten, so wird ihr Status durch diese Identifikation und ihre nachfolgende Teilnahme an der Verhütung, Bewältigung und/oder Beilegung der Krise nicht berührt. 10. Die Durchführung einiger dieser Maßnahmen kann die Guten Dienste oder die Vermittlung einer Drittpartei erfor- dem, die das Vertrauen aller an einer konkreten Krisensitua- tion beteiligten Parteien genießt. Die Rolle der Drittpartei kann von der KSZE, einem Staat oder einer Staatengruppe, einer Organisation oder Organisationen, die nicht am Konflikt betei- ligt sind, unter den Bestimmungen eines KSZE-Mandats ge- mäß den einschlägigen Bestimmungen von Kapitel III des Helsinki-Dokuments 1992 wahrgenommen werden. 11. Die Bedeutung spezifischer in dem Katalog verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen (z. B. "militärische Truppentei- le" oder "militärische Aktivitäten") entspricht nicht notwendi- gerweise jener des Wiener Dokuments 1992 über vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen, und sie kann vom ent- sprechenden KSZE-Gremium je nach den Erfordernissen einer konkreten Situation angepaßt werden. II. KATALOG A. Transparenzmaßnahmen Die folgenden Maßnahmen schließen die Vorlage verschiede- ner Arten von Informationsaustausch und/oder Ankündigun- gen ein, wann immer möglich in schriftlicher Form. Je nach den Umständen kann zu ihrer Durchführung Hilfe von KSZE- Organen und/oder Drittparteien notwendig sein. Diese Maßnahmen werden höchstwahrscheinlich am wirksam- sten sein, wenn sie in den Phasen der Verhütung oder Beile- gung einer konkreten Krisensituation angewendet werden. Über alle Modalitäten dieser Maßnahmen, einschließlich ihres Anwendungsgebiets und tatsächlichen Umfangs, entscheidet das entsprechende KSZE-Gremium, wobei es unter anderem die Erfordernisse einer konkreten Krisensituation sowie die Auswirkungen, die die Maßnahmen auf die militärische Lage haben können, berücksichtigt. 1. Außerordentlicher Informationsaustausch - Bereitstellung und/oder Aktualisierung relevanter Daten, die von den an einer konkreten Krisensituation beteiligten Teilnehmerstaaten gemäß den Bestimmungen des Wiener Dokuments 1992 vorgelegt wurden, und/oder Bereitstel- lung dieser Daten durch beteiligte Parteien, die keine Staaten sind; - gegebenenfalls Bereitstellung anderer für eine konkrete Krisensituation spezifischer Informationen durch die betei- ligten Parteien. Der Umfang des Austauschs aufgeschlüsselter, für eine konkrete Krisensituation spezifischer Informationen könnte über verschiedene Phasen einer Krise hinweg verschieden sein und folgendes enthalten: - Anzahl der militärisch bedeutsamen Truppenformatio- nen und Truppenteile und deren Standorte, der rele- vanten Waffensysteme und des Geräts sowie Personal- stärken: - detaillierte Informationen über die Kommandostruktur bis hinunter zur niedrigstmöglichen noch zweckdien- lichen Ebene; - angemessene Berücksichtigung von irregulären Kräf- ten*) soweit vorhanden. 2. Ankündigung bestimmter militärischer Aktivitäten - Ankündigung bestimmter militärischer Aktivitäten im Krisengebiet durch die beteiligten Parteien; - der Inhalt solcher Ankündigungen könnte sich nach dem Muster der einschlägigen Bestimmungen des Wiener Do- kuments 1992 richten, und ihre Modalitäten sollten die Zeitplanung der tatsächlichen Vorlage der Ankündigung, Schwellenwerte und Arten der anzukündigenden Aktivität behandeln. 3. Ankündigung von Plänen zur Anschaffung und Indienststellung von Hauptwaffensystemen und Großgerät Ankündigung von Typen und Anzahl von Hauptwaffen- systemen und Großgerät sowie der Beschaffungsquelle und des geplanten Zeitraums der Lieferung, des Bestimmungs- orts und der Indienststellung dieser Systeme, einschließlich der Bezeichnung des/der empfangenden Truppenteils/-teile. Eine ergänzende Maßnahme könnte sein: - mögliche zusätzliche Informationen über die Lieferung von Hauptwaffensystemen und Großgerät an Parteien, die an Krisensituationen beteiligt sind. B. Beschränkende Maßnahmen Jede Anwendung der folgenden Maßnahmen setzt den politi- schen Willen auf seiten aller beteiligten Parteien voraus, eine friedliche Lösung anzustreben. Diese Maßnahmen werden höchstwahrscheinlich am wirksam- sten sein, wenn sie in den Phasen der Verhütung oder Beile- gung einer konkreten Krisensituation angewendet werden. In jedem Fall einer möglichen Anwendung muß das Verhältnis dieser Maßnahmen zu den legitimen Erfordernissen des Schutzes der Staatsgrenzen in Betracht gezogen werden. Die Unterstützung durch Drittparteien kann die Durchführung und insbesondere die Überwachung der folgenden Maßnahmen erleichtern. 1. Herbeiführung und Unterstützung einer Feuereinstellung - Ausarbeitung der technischen Bestimmungen einer Waffen- ruhe; - Entflechtung von Truppen; - Maßnahmen, um die Durchführung der Feuereinstellungs- bestimmungen sicherzustellen. 2. Einrichtung entmilitarisierter Zonen - Beschränkungen der Präsenz oder der Dislozierung militä- risch bedeutsamer Kräfte innerhalb der von den beteiligten Parteien vereinbarten Gebiete; - Rückzug von Streitkräften aus entmilitarisierten Zonen; - Verbot der Präsenz und der Dislozierung aller solcher Kräfte innerhalb entmilitarisierter Zonen; In den obengenannten Fällen: - Ausnahmen für Kräfte, die im Auftrag der Vereinten Nationen oder der KSZE friedenserhaltende, humani- täre oder andere Aufgaben ausführen; Ergänzende Maßnahmen könnten umfassen: - Vereinbarung, schwere Waffen nicht so einzusetzen, daß sie in entmilitarisierte Zonen oder andere von den beteilig- ten Parteien vereinbarte Gebiete hineinwirken können; - Rückzug bestimmter Kräfte, Waffensysteme und Geräte der beteiligten Parteien auf Stellungen in vereinbarten Distanzen von entmilitarisierten Zonen oder von anderen durch die beteiligten Parteien vereinbarten Gebieten. In den obigen Fällen könnten die Reichweiten der involvierten Waffen als Kriterium zur Bestimmung solcher Distanzen dienen. Andere anzustrebende Maßnahmen könnten umfassen: - Beschränkungen (einschließlich, wo anwendbar, Einfrie- ren) der Stationierungen aller Kräfte der beteiligten Partei- en innerhalb vereinbarter größerer Distanzen von diesen Gebieten und Zonen; - Rückzug von Streitkräften in definierte Gebiete im Hinter- land; - Rückzug von Streitkräften in die normalen Friedensstand- orte, wie in Kapitel I des Wiener Dokuments 1992 oder gegebenenfalls in einem außerordentlichen Informations- austausch definiert. 3. Einstellung militärischer Flüge - Einstellung von Flügen bewaffneter Luftfahrzeuge der be- teiligten Parteien über festgelegten Gebieten oder Grenz- zonen; - Einstellung der Flüge sämtlicher Militärluftfahrzeuge der beteiligten Parteien je nach der Situation am Boden; In den oben angeführten Fällen: - Ausnahmen für Luftfahrzeuge, die im Auftrag der Verein- ten Nationen oder der KSZE oder nach Vereinbarung zwischen allen an einem Konflikt beteiligten Parteien friedenserhaltende, humanitäre oder andere friedliche Auf- gaben ausführen; - Überwachung der Flugverkehrskontrolle durch KSZE- Beobachter, um die Einstellung der Flüge aller Militärluft- fahrzeuge und den sicheren DurchfIug von Luftfahrzeugen zu friedenserhaltenden, humanitären oder anderen fried- lichen Zwecken sicherzustellen. Hinsichtlich der militäri- schen Flugverkehrskontrolle würde der Zugang von KSZE-Beobachtern von der Zustimmung der maßgeb- lachen beteiligten Partei/Parteien abhängen. 4. Deaktivierung gewisser Waffensysteme - Deaktivierung gewisser Waffensysteme, insbesondere schwerer Waffen, in festgelegten Gebieten; - als ergänzende Maßnahme die Lagerung und/oder Zusammenführung in festgelegten Gebieten unter der Kontrolle von Beobachtern der KSZE und/oder von Drittparteien. 5. Behandlung irregulärer Kräfte - Verpflichtung der Teilnehmerstaaten und/oder der an einer konkreten Krisensituation beteiligten Parteien, sich in an- gemessener und zweckmäßiger Weise darum zu bemühen, im Krisengebiet operierende irreguläre Kräfte dem Kom- mando der regulären Streitkräfte der beteiligten Parteien zu unterstellen sowie diese Kräfte, vorzugsweise nach verein- barten Zeitplänen, zu entwaffnen und/oder aufzulösen. 6. Einschränkungen bestimmter militärischer Aktivitäten - Einschränkungen und/oder Verbot bestimmter für das Krisengebiet bedeutsamer militärischer Aktivitäten der beteiligten Parteien; - Art und Parameter der Beschränkungen sowie deren Anwendungsgebiet werden von Natur und Erfordernis- sen der Krise abhängen; - in Betracht gezogen werden sollten Parameter wie die Stärke des an einer gegebenen Aktivität beteiligten militärischen Personals und/oder die Anzahl - insge- samt oder pro Kategorie - der in eine solche Aktivität involvierten Waffensysteme und Geräte. C. Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens Möglichkeit der KSZE und/oder dritter Parteien, sich zugun- sten der an einer konkreten Krisensituation beteiligten Parteien zur Verfügung zu halten, um letztere schrittweise in dem Maße in den Prozeß der Durchführung dieser Maßnahmen einzu- beziehen, wie das Ausmaß des Vertrauens wächst. 1. Öffentliche Erklärungen zu Angelegenheiten, diefür eine konkrete Krisensituation von Bedeutung sind - Öffentliche Erklärungen der beteiligten Parteien, daß sie die Arbeit beispielsweise von Mitarbeitern des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, von akkreditierten Diplomaten, designiertem Überwachungspersonal, Beob- achtern, Berichterstattern, von friedenserhaltenden Kräf- ten, humanitären Hilfsorganisationen und Medienvertre- tern erleichtern und ihnen im Einklang mit dem Charakter ihrer spezifischen Aufgaben jeden möglichen Schutz ge- währen werden; - öffentliche Erklärungen der beteiligten Parteien zu humani- tären Angelegenheiten, wie Informationen über Kriegs- gefangene (einschließlich Anzahl und Austausch von Kriegsgefangenen); - Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien, öffent- liche Erklärungen zu unterlassen, die zu einer Eskalation des Konflikts führen könnten. 2. Beobachtung bestimmter militärischer Aktivitäten - Einladung von Beobachtern zu bestimmten militärischen Aktivitäten im Krisengebiet durch die beteiligten Parteien. 3. Verbindungsteams - Austausch ständiger Verbindungsteams, mit direkten Kommunikationsmöglichkeiten, zwischen den lokalen Hauptquartieren/Gefechtsständen; - Möglichkeit multinationaler Verbindungsteams (Einbe- ziehung der KSZE beziehungsweise von Drittparteien). 4. Einrichtung direkter Kommunikationsverbindungen - Einrichtung direkter Kommunikationsverbindungen ("Hotlines") zwischen den jeweiligen Hauptstädten und/ oder den Hauptquartieren der beteiligten Parteien. Zu Betrieb und Nutzung solcher Hotlines rund um die Uhr, insbesondere auf lokaler Ebene, sollte angehalten wer- den. 5. Gemeinsame Expertenteams zur Unterstützung der Krisenbewältigung - Bestellung gerneinsamer, mit der Klärung mißverständ- licher und/oder strittiger Situationen beauftragter Teams, um deren Bereinigung zu erleichtern. 6. Gemeinsame Koordinationskommissionen oder -teams - Zusammenstellung gemeinsamer Koordinationskommis- sionen oder -teams zur Erleichterung der Lösung tech- nisch-militärischer und anderer technischer Angelegen- heiten, die sich aus der Durchführung vereinbarter Maßnahmen ergeben. D. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung und Überprüfung Besondere Aufmerksamkeit sollte der Überwachung oder der Überprüfung der Einhaltung vereinbarter stabilisierender Maßnahmen gelten, um mißverständliche Situationen zu klä- ren, Vertrauen zu schaffen, Fehleinschätzungen zu vermeiden und um jede beteiligte Partei von den friedlichen Absichten der anderen Parteien zu überzeugen. In Anbetracht möglichen Mißtrauens zwischen den beteiligten Parteien könnte als Möglichkeit die Überwachung der Einhal- tung oder die Überprüfung durch Vertreter der KSZE und/oder einer Drittpartei in Erwägung gezogen werden, insbesondere im Hinblick auf die Anfangsphasen einer Krise. Die mögliche Beteiligung der an der Krise direkt beteiligten Parteien ist in einem frühen Stadium in Erwägung zu ziehen, um regel- mäßige Kontakte herzustellen und Vertrauen aufzubauen. Örtliche oder regionale Koordinationsstellen, in denen auch Drittparteien vertreten wären, könnten eingerichtet werden, um zur wirksamen Durchführung vereinbarter Maßnahmen beizutragen. Alle Einzelheiten der Modalitäten dieser Maßnahmen, ein- schließlich ihrer spezifischen Anwendungsgebiete, sind auf die Erfordernisse einer spezifischen Krisensituation abzu- stimmen. 1. Überprüfung der im Außerordentlichen Informationsaustausch zur Ver fügung gestellten Daten - Möglichkeit periodischer Überprüfungsbesuche, um die Richtigkeit der im Außerordentlichen Informationsaus- tausch zur Verfügung gestellten Daten zu kontrollieren. 2. Inspektionen - Zur Kontrolle der Einhaltung vereinbarter stabilisierender Maßnahmen: Inspektionen spezifischer Aktivitäten, Objekte und/oder Anlagen nach dem Muster der Verifikationsbestimmungen des Wiener Dokuments 1992, jedoch - abhängig von den Umständen und spezifischen Vereinbarungen zwischen beteiligten Parteien - möglicherweise schärfer als diese. 3. Beobachtung der Respektierung entmilitarisierter Zonen - Stationierung ständiger Beobachter (der KSZE und/Oder von Drittparteien) entlang von Grenzen bzw. entlang von Begrenzungslinien entmilitarisierter Zonen und/oder innerhalb dieser Zonen. 4. Verifikation schwerer Waffen - Verifikation vereinbarter stabilisierender Maßnahmen be- treffend gewisse Waffensysteme, insbesondere schwere Waffen, einschließlich der Überwachung und/oder Inspek- tion ihrer Deaktivierung, erneuten Indienststellung oder ihres Abzugs aus Lagerstätten. 5. Verdachtsinspektionen - Verdachtsinspektionen in bezeichneten Gebieten als zwin- gendstes und schärfstes Mittel der Verifikation, um alle Fragen, die zu Zweifeln über die Einhaltung vereinbarter Maßnahmen Anlaß gegeben haben, zu klären und so zu deren Lösung beizutragen); Das Regime der Verdachtsinspektion muß folgendes ent- halten: - Bestimmungen über das Recht auf Ablehnung und zum Schutz sensitiver Einrichtungen; - die Möglichkeit der Durchführung von Verdachtsin- spektionen durch die KSZE und/oder Drittparteien; - detaillierte, den Erfordernissen einer spezifischen Krisen- situation angepaßte Modalitäten. 6. Luftbeobachtungsregime - Durchführung von Überflügen durch eine Drittpartei mit möglicher Teilnahme von Vertretern der beteiligten Parteien, um die Einhaltung vereinbarter stabilisierender Maßnahmen zu kontrollieren und Vertrauen zu bilden (ergänzend dazu von der KSZE arrangierte Flüge); - Möglichkeit der Nutzung von im Rahmen des Regimes "Offener Himmel" vereinbarten Verfahren und Maß- nahmen. -------------- *) Der Begriff "irreguläre Kräfte" bezeichnet Kräfte, die nicht der Befehlsgewalt des Kommandos der regulären Streitkräfte unterstehen.
Quelle: Bulletin Nr. 30 vom 08.04.1994, S. 265-272




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