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1) Abschließende Akte der Verhandlungen über Personal- starken der Konventionellen Streitkräfte in Europa

2) Erklärung des Vorsitzenden der Außerordentlichen Konferenz des Vertrags vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa

3) Vorläufige Anwendung des Vertrags vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa


Quelle: Bulletin Nr. 79 vom 17. Juli 1992


Abschließende Akte der Verhandlungen über Personalstärken der konventionellen Streikräfte in Europa

Die Republik Armenien, die Aserbaidschanische Republik, die Republik Belarus, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Georgien, die Griechische Republik, die Republik Island, die Italienische Republik, Kanada, die Republik Kasachstan, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Moldau, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Russische Föderation, das Königreich Spanien, die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, die Republik Türkei, die Ukraine, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden als Teilnehmerstaaten bezeichnet -

EINGEDENK der in dem Vertrag vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa, im folgenden als KSE-Vertrag bezeichnet, übernommenen Verpflichtungen und der in jenem Vertrag erzielten wichtigen Ergebnisse,

IM EINKLANG mit der in Artikel XVIII des KSE-Vertrags übernommenen Verpflichtung, die Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte mit demselben Mandat und mit dem Ziel fortzusetzen, auf dem KSE-Vertrag aufzubauen in dem Bestreben, spätestens bis zum Folgetreffen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) 1992 in Helsinki ein Übereinkommen über zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Stärkung von Sicherheit und Stabilität in Europa zu schließen,

GELEITET von dem Mandat vom 10. Januar 1989 für Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa, die sie in Wien geführt haben,

IN DEM ENTSCHLUSS, die Personalstärke ihrer Konventionellen Streitkräfte innerhalb des Anwendungsgebiets *) auf nationaler Grundlage zu begrenzen und gegebenenfalls zu reduzieren,

    *) Das Anwendungsgebiet für die in dieser Akte angenommenen Maßnahmen ist das Anwendungsgebiet des KSE-Vertrags, wie es in Artikel II Absatz 1 Buchstabe B des KSE-Vertrags definiert ist, wobei die Vereinbarung berücksichtigt wird, die in Absatz 5 der Anlage A des Schlußdokuments vom 5. Juni 1992 der Außerordentlichen Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa genannt ist.

GELEITET von den Zielen und Zwecken der KSZE, in deren Rahmen diese Verhandlungen geführt wurden,

IN ERWARTUNG einer stärker strukturierten Zusammenarbeit zwischen allen KSZE-Teilnehmerstaaten in Sicherheitsfragen und neuer Verhandlungen ber Abrüstung und Vertrauens- und Sicherheitsbildung im Einklang mit ihrer Verpflichtung aus der Charta von Paris fr ein neues Europa und demnach der Möglichkeit, daß sich alle KSZE-Teilnehmerstaaten im Zuge dieser neuen Verhandlungen einer gemeinsamen Regelung anschließen, die sich auf die in dieser Abschließenden Akte - im folgenden als Akte bezeichnet - angenommenen Maßnahmen stützt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Grundsatzes der Hinlänglichkeit und eingedenk der Verpflichtung der Teilnehmerstaaten, nur solche militärischen Fähigkeiten aufrechtzuerhalten, die zur Verhütung eines Krieges und für eine wirksame Verteidigung notwendig sind, und im Hinblick auf die Beziehung zwischen militärischen Fähigkeiten und Militärdoktrinen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß jeder Teilnehmerstaat in der Wahl seiner eigenen Sicherheitsvereinbarungen frei ist -

HABEN folgendes ANGENOMMEN:



Abschnitt 1
Umfang der Begrenzung

1. Jeder Teilnehmerstaat begrenzt, wie in Abschnitt II dieser Akte angegeben, sein landgestütztes Personal innerhalb des Anwendungsgebiets in den folgenden Kategorien konventioneller Streitkräfte:

    (A) das gesamte aktive militärische Personal, das in Landstreitkräften einschließlich der Truppenteile der Luftverteidigung dient, die der Ebene eines Militärbezirks oder darunter oder einer entsprechenden Ebene unterstellt sind, wie in Abschnitt I des Protokolls über Informationsaustausch des KSE-Vertrags angegeben;

    (B) das gesamte aktive militärische Personal, das in Luftstreitkräften und fliegenden Luftverteidigungsstreitkräften dient, einschließlich der nach Abschnitt 1 des Protokolls über Informationsaustausch des KSE- Vertrags gemeldeten Fernfliegerkräfte, sowie der militärischen Transportfliegerkräfte;

    (C) das gesamte aktive militärische Personal, das in anderen als den unter den Buchstaben A und B bezeichneten Luftverteidigungsstreitkräften dient;

    (D) das gesamte aktive militärische Personal - mit Ausnahme des Marinepersonals -, das in allen Führungs- und Truppenstäben dient;

    (E) das gesamte aktive militärische Personal - mit Ausnahme des Marinepersonals -, das in allen zentral geführten Truppenteilen und sonstigen Gliederungen einschließlich jener der Rückwärtigen Dienste dient;

    (F) das gesamte aktive militärische Personal, das in allen landgestützten Marinetruppenteilen dient, die über Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Brückenlegepanzer, SPz-ähnliche Fahrzeuge oder gepanzerte MTW-ähnliche Fahrzeuge, wie sie in Artikel 11 des KSE-Vertrags definiert sind, oder über die in der Erklärung vom 19. November 1990 der Vertragsstaaten des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa in bezug auf landgestützte Marineflugzeuge bezeichneten landgestützten Marinekampfflugzeuge verfügen;

    (G) das gesamte aktive militärische Personal, das in allen anderen Truppenteilen und sonstigen Gliederungen dient, die über die bei ihren Konventionellen Streitkräften in Dienst gestellten Kampfpanzer, gepanzerten Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfflug zeuge oder Angriffshubschrauber verfügen, wie sie in Artikel II des KSE-Vertrags definiert sind, und

    (H) alle Reservisten, die ihren Grundwehrdienst oder eine militärische Erstausbildung beendet haben und für länger als 90 aufeinanderfolgende Tage zum aktiven Dienst oder zur Ausbildung in den Konventionellen Streitkräften einberufen werden oder sich für länger als 90 aufeinanderfolgende Tage freiwillig dazu melden.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 werden folgende Kategorien von Personal nicht in den in dieser Akte angegebenen Umfang der Begrenzung einbezogen:

    (A) Personal, das in Gliederungen dient, die ihrer Aufgabe und Struktur nach in Friedenszeiten Funktionen der inneren Sicherheit wahrnehmen;

    (B) Personal auf dem Weg von einem Dislozierungsort außerhalb des Anwendungsgebiets zu einem endgültigen Bestimmungsort außerhalb des Anwendungsgebiets, das sich höchstens sieben Tage im Anwendungsgebiet aufhält, und

    (C) Personal, das unter dem Befehl der Vereinten Nationen dient.

3. Werden nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Akte in Kraft tritt, landgestützte Verbände und Einheiten einer Gliederung innerhalb des Anwendungsgebiets aufgestellt, die ihrer Struktur und Bewaffnung nach über die Fähigkeit zum Kampf zu Lande außerhalb nationaler Grenzen gegen einen äußeren Feind verfügen, so kann ein Teilnehmerstaat in der Gemeinsamen Beratungsgruppe jede Frage in bezug auf das Personal aufwerfen, das in diesen Verbänden und Einheiten dient. Die Gemeinsame Beratungsgruppe prüft jede Frage anhand aller verfügbaren Informationen, einschließlich der von dem betreffenden Teilnehmerstaat übermittelten Informationen, um festzustellen, ob die genannten Kriterien auf diese Verbände und Einheiten anwendbar sind; werden sie als anwendbar erachtet, so werden die Verbände und Einheiten in den in dieser Akte genannten Umfang der Begrenzung einbezogen.



Abschnitt II
Nationale Personalbegrenzungen

1. Jeder Teilnehmerstaat begrenzt sein landgestütztes militärisches Personal innerhalb des Anwendungsgebiets in den in Abschnitt 1 Absatz 1 dieser Akte bezeichneten Kategorien Konventioneller Streitkräfte derart, daß 40 Monate nach Inkrafttreten des KSE-Vertrags und danach die Gesamtzahl dieses Personals die für seine nationale Personalbegrenzung in diesem Absatz angegebene Anzahl nicht übersteigt:





Die Republik Armenien  
Die Republik Armenien 
Die Aserbaidschanische Republik 
Die Republik Belarus100 000
Das Königreich Belgien70 000
Die Republik Bulgarien104 000
Das Königreich Dänemark39 000
Die Bundesrepublik Deutschland345 000
Die Französische Republik325 000
Die Republik Georgien40 000
Die Griechische Republik158 621
Die Republik Island0
Die Italienische Republik315 000
Kanada10 660
Die Republik Kasachstan0
Das Großherzogtum Luxemburg900
Die Republik Moldau 
Das Königreich der Niederlande80 000
Das Königreich Norwegen32 000
Die Republik Polen234 000
Die Portugiesische Republik75 000
Rumänien230 000
Die Russische Föderation1 450 000
Das Königreich Spanien230 000
Die Tschechische
und Slowakische Föderative Republik
140 000
Die Republik Türkei530 000
Die Ukraine 450 000
Die Republik Ungarn100 000
Das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland
260 000
Die Vereinigten Staaten von Amerika250 000


2. Zum Zweck der Bekanntgabe von Änderungen der in Ab- satz 1 bezeichneten Informationen verteilt die Regierung des Königreichs der Niederlande an alle Teilnehmerstaaten eine revidierte Fassung der in jenem Absatz enthaltenen Informationen.

3. Jeder Teilnehmerstaat kann seine nationale Personalbe- grenzung nach Abschnitt III dieser Akte revidieren.



Abschnitt III
Revisionsverfahren

1. Ein Teilnehmerstaat kann seine nationale Personalbegren- zung nach unten revidieren, indem er allen anderen Teil- nehmerstaaten seine revidierte Begrenzung notifiziert. In der Notifikation wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem die revidierte Begrenzung wirksam wird.

2. Ein Teilnehmerstaat, der seine nationale Personalbegrenzung nach oben zu revidieren beabsichtigt, notifiziert allen anderen Teilnehmerstaaten diese beabsichtigte Revision. Die Notifikation enthält eine Begründung für eine derartige Revision. Jeder Teilnehmerstaat kann Fragen zu der beabsichtigten Revision aufwerfen. Eine revidierte nationale Personalbegrenzung wird 42 Tage nach Übermittlung der Notifikation wirksam, sofern nicht ein Teilnehmerstaat gegen die Revision Einspruch erhebt, indem er allen anderen Teilnehmerstaaten seinen Einspruch notifiziert.

3. Wird Einspruch erhoben, so kann jeder Teilnehmerstaat um Einberufung einer außerordentlichen Konferenz ersuchen, auf der die beabsichtigte Revision,im Licht der abgegebenen Erklärungen geprüft und versucht wird, einen Beschluß über eine künftige nationale Personalbegrenzung herbeizuführen. Die außerordentliche Konferenz beginnt spätestens 15 Tage nach Eingang des Ersuchens und dauert höchstens drei Wochen, sofern sie nichts anderes beschließt.



Abschnitt IV
Informationsaustausch

1. Jeder Teilnehmerstaat übermittelt allen anderen Teilnehmerstaaten im Einklang mit diesem Abschnitt folgende Informationen in bezug auf sein landgestütztes Personal innerhalb des Anwendungsgebiets:

    (A) in bezug auf das gesamte in Abschnitt I Absatz 1 dieser Akte angegebene Personal die Gesamtzahl;

    (B) in bezug auf das gesamte aktive militärische Personal, das in den in Abschnitt I des Protokolls über Informationsaustausch des KSE-Vertrags bezeichneten Landstreitkräften einschließlich der Truppenteile der Luftverteidigung dient, die der Ebene eines Militärbezirks oder darunter oder einer entsprechenden Ebene unterstellt sind, die Gesamtzahl und die Anzahl in jedem Truppenteil und jeder sonstigen Gliederung bis hinunter zur Ebene Brigade/Regiment oder deren Entsprechung unter Angabe der Kommandostruktur, der Bezeichnung, des Unterstellungsverhältnisses und des friedensmäßigen Dislozierungsorts, einschließlich der geographischen Bezeichnung und der Koordinaten, für jeden solchen Truppenteil und jede solche Gliederung;

    (C) in bezug auf das gesamte aktive militärische Personal, das in Luftstreitkräften und fliegenden Luftverteidigungsstreitkräften dient, einschließlich der nach Ab- schnitt 1 des Protokolls über Informationsaustausch des KSE-Vertrags gemeldeten Fernfliegerkräfte, sowie der militärischen Transportfliegerkräfte, die Gesamtzahl und die Anzahl in jedem Truppenteil und jeder sonstigen Gliederung der Konventionellen Streitkräfte bis hinunter zur Ebene Geschwader/Fliegerregiment oder deren Entsprechung unter Angabe der Kommandostruktur, der Bezeichnung, des Unterstellungsverhältnisses und des friedensmäßigen Dis- lozierungsorts, einschließlich der geographischen Bezeichnung und der Koordinaten, fürjeden solchen Truppenteil und jede solche Gliederung;

    (D) in bezug auf das gesamte aktive militärische Personal, das in anderen als den unter den Buchstaben B und C angegebenen Luftverteidigungsstreitkräften dient, die Gesamtzahl und die Anzahl in jedem Truppenteil und jeder sonstigen Gliederung bis hinunter zur nächsten Führungsebene oberhalb der Divisionsebene oder deren Entsprechung (d. h. Luftverteidigungsan-nee oder deren Entsprechung) unter Angabe der Kommandostruktur, der Bezeichnung, des Unterstellungsverhält- nisses und des friedensmäßigen Dislozierungsorts, einschließlich der geographischen Bezeichnung und der Koordinaten, für jeden solchen Truppenteil und jede solche Gliederung;

    (E) in bezug auf das gesamte aktive militärische Personal - mit Ausnahme des Marinepersonals - der Konventionellen Streitkräfte, das in allen Führungs- und Truppenstäben dient, die Gesamtzahl;

    (F) in bezug auf das gesamte aktive militärische Personal - mit Ausnahme des Marinepersonals - der Konventionellen Streitkräfte, das in allen zentral geführten Truppenteilen und sonstigen Gliederungen einschließlich jener der Rückwärtigen Dienste dient, die Ge- samtzahl und die Anzahl in jedem Truppenteil und jeder sonstigen Gliederung bis hinunter zur Ebene Brigade/Regiment, Geschwader/Fliegerregiment oder deren Entsprechungen unter Angabe der Kommandostruktur, der Bezeichnung, des Unterstellungsver- hältnisses und des friedensmäßigen Dislozierungsorts, einschließlich der geographischen Bezeichnung und der Koordinaten, für jeden solchen Truppenteil und jede solche Gliederung;

    (G) in bezug auf das gesamte aktive militärische Personal, das in allen landgestützten Marinetruppenteilen dient, die über konventionelle Waffen und Ausrüstungen der in Abschnitt III des Protokolls über Informationsaustausch des KSE-Vertrags bezeichneten Kategorien oder über die in der Erklärung vom 19. November 1990 der Vertragsstaaten des Vertrags über Konventionelle Streitkräfte in Europa in bezug auf land- gestützte Marineflugzeuge bezeichneten landgestützten Marinekampfflugzeuge verfügen, die Gesamtzahl und die Anzahl in jedem Truppenteil bis hinunter zur Ebene Brigade/Regiment, Geschwader/Fliegerregiment oder deren Entsprechungen sowie in Truppenteilen auf der nächsten Führungsebene unterhalb der Ebene Brigade/ Regiment, Geschwader/Fliegerregiment, die gesondert disloziert oder selbständig sind (d. h. Bataillone/ Staffeln oder deren Entsprechung) unter Angabe der Bezeichnung und des friedensmäßigen Dislozierungsorts, einschließlich der geographischen Bezeich- nung und der Koordinaten, für jeden solchen Truppenteil;

    (H) in bezug auf das gesamte aktive militärische Personal, das in allen Truppenteilen und sonstigen Gliederungen der in Abschnitt 111 des Protokolls über Informa- tionsaustausch des KSE-Vertrags bezeichneten Konventionellen Streitkräfte dient, die Anzahl in jedem solchen Truppenteil und jeder solchen Gliederung bis hinunter zur Ebene Brigade/Regiment, Geschwader/ Fliegerregiment oder deren Entsprechungen sowie in Truppenteilen auf der nächsten Führungsebene unterhalb der Ebene Brigade/Regiment, Geschwader/Flie- gerregiment, die gesondert disloziert oder selbständig sind (d. h. Bataillone/Staffeln oder deren Entsprechung) unter Angabe der Bezeichnung und des frie- densmäßigen Dislozierungsorts, einschließlich der geographischen Bezeichnung und der Koordinaten, für jeden solchen Truppenteil und jede solche Gliederung;

    (I) in bezug auf das gesamte Personal, das in allen Verbänden und Einheiten bis hinunter zum selbständigen oder gesondert dislozierten Bataillon oder einer entsprechenden Ebene dient, die über Kampfpanzer, Ar- tilleriewaffen, Kampfflugzeuge oder Spezial-Angriffshubschrauber sowie über die in Artikel XII des KSE-Vertrags genannten Schützenpanzer in Gliederungen verfügen, welche ihrer Aufgabe und Struktur nach in Friedenszeiten Funktionen der inneren Sicherheit wahrnehmen, die Anzahl in jedem solchen Ver- band und jeder solchen Einheit an jeder Stätte, an der solche Waffen und Ausrüstungen vorhanden sind, unter Angabe der nationalen Bezeichnung jeder Gliederung und des Dislozierungsorts, einschließlich der geographischen Bezeichnung und der Koordinaten jeder solcher Stätte;

    (J) in bezug auf das gesamte Personal, das in allen Verbänden und Einheiten in Gliederungen dient, die ihrer Aufgabe und Struktur nach in Friedenszeiten Funktionen der inneren Sicherheit wahrnehmen, mit Aus- nahme unbewaffneter oder leicht bewaffneter ziviler Polizei- und Schutzkräfte, die Gesamtzahl sowie die Gesamtzahl in jeder Verwaltungsregion oder deren Entsprechung;

    (K) in bezug auf alle Reservisten, die ihren Grundwehrdienst oder eine militärische Erstausbildung beendet haben und seit dem letzten auf Grund dieses Abschnitts vorgenommenen Informationsaustausch zum Militärdienst oder zur Ausbildung in den Konventionellen Streitkräften einberufen wurden oder sich frei- willig dazu gemeldet haben, die Gesamtzahl, gegebenenfalls unter Angabe der Anzahl dejenigen, die für länger als 90 aufeinanderfolgende Tage zum aktiven Dienst oder zur Ausbildung in den Konventionellen Streitkräften einberufen wurden oder sich für länger als 90 aufeinanderfolgende Tage freiwillig dazu gemeldet haben;

    (L) in bezug auf das gesamte militärische Personal, das unter dem Befehl der Vereinten Nationen dient, die Gesamtzahl und

    (M) in bezug auf das gesamte militärische Personal - mit Ausnahme des Marinepersonals -, das in allen anderen Truppenteilen und sonstigen Gliederungen der Konventionellen Streitkräfte dient, die Gesamtzahl unter Angabe der Bezeichnung dieser Truppenteile und Gliederungen.

2. Bei der Übermittlung der Informationen über Personalstärken nach Maßgabe dieses Abschnitts teilt jeder Teil- nehmerstaat die personelle Friedenssollstärke mit, die der Anzahl des Personals angenähert wird, das innerhalb des Anwendungsgebiets in jedem in Absatz 1 bezeichneten Truppenteil und jeder derartigen sonstigen Gliederung dient.

3. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Personal, das sich auf dem Weg von einem Dislozierungsort außerhalb des Anwendungsgebiets zu einem endgültigen Be- stimmungsort außerhalb des Anwendungsgebiets im Anwendungsgebiet aufhält. Personal der in Absatz 1 bezeich- neten Kategorien, das auf dem Weg durch das Anwendungsgebiet in dieses Gebiet eingereist ist, unterliegt den Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn es sich länger als sieben Tage im Anwendungsgebiet aufhält.

4. Jeder Teilnehmerstaat ist für seine eigenen Informationen verantwortlich; der Eingang dieser Informationen ist nicht gleichbedeutend mit der Bestätigung der Richtigkeit oder Anerkennung der übermittelten Informationen.

5. Die Teilnehmerstaaten übermitteln die in diesem Abschnitt bezeichneten Informationen im Einklang mit den in der Gemeinsamen Beratungsgruppe zu vereinbarenden Vordrucken und Verfahren.

6. Vor dem Zeitpunkt, zu dem die nationalen Personalbegrenzungen nach Abschnitt II dieser Akte wirksam werden, übermittelt jeder Teilnehmerstaat allen anderen Teilnehmerstaaten die in Absatz 1 Buchstaben A, D, E und G bis M bezeichneten Informationen sowie die Informationen über die Gesamtzahlen des Personals der unter den Buchstaben B, C und F jenes Absatzes bezeichneten Kategorien schriftlich in einer der amtlichen KSZE-Sprachen auf diplomatischem Weg oder auf von ihnen bestimmten anderen amtlichen Wegen nach folgendem Zeitplan:

    (A) spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der KSE-Vertrag in Kraft tritt, Informationen gültig am Tag des Inkrafttretens und

    (B) am 15. Dezember des Jahres, in dem der KSE-Vertrag in, Kraft tritt (sofern das Inkrafttreten des Vertrags nicht innerhalb von 60 Tagen vor dem 15. Dezember erfolgt), und danach jeweils am 15. Dezember jedes Jahres Informationen gültig zum Stichtag 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

7. Von dem Zeitpunkt an, zu dem nationale Personalbegrenzungen nach Abschnitt II dieser Akte wirksam werden, übermittelt jeder Teilnehmerstaat allen anderen Teilnehmerstaaten alle in Absatz 1 bezeichneten Informationen schriftlich in einer der amtlichen KSZE-Sprachen auf diplomatischem Weg oder auf von ihnen bestimmten anderen amtlichen Wegen nach folgendem Zeitplan:

    (A) zu dem Zeitpunkt, zu dem nationale Personalbegrenzungen nach Abschnitt 11 dieser Akte wirksam wer- den, Informationen gültig zu diesem Stichtag und

    (B) am 15. Dezember des Jahres, in dem nationale Personalbegrenzungen nach Abschnitt II dieser Akte wirk- sam werden, und danach jeweils am 15. Dezember jedes Jahres Informationen gültig zum Stichtag 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

8. Bei der ersten Überprüfung der Wirkungsweise dieser Akte nach Abschnitt VII Absatz 3 der Akte prüfen die Teilnehmerstaaten Fragen im Zusammenhang mit der Zweck- mäßigkeit und Wirksamkeit der Aufschlüsselung der in Absatz 1 Buchstaben B, C und F bezeichneten Informationen.



Abschnitt V
Stabilisierende Maßnahmen

Notifikation von Erhöhungen der Personalstärke von Verbänden

1. Jeder Teilnehmerstaat notifiziert allen anderen Teilnehmerstaaten spätestens 42 Tage im voraus jede auf Dauer angelegte Erhöhung der im jüngsten Informationsaustausch auf der Ebene Brigade/Regiment, Geschwader/Fliegerregiment oder deren Entsprechungen nach Abschnitt IV dieser Akte gemeldeten Personalstärke jedes Verbands oder jeder sonstigen Gliederung, wenn die Erhöhung 1 000 Mann oder mehr auf der Ebene Brigade/Regiment beziehungsweise 500 Mann oder mehr auf der Ebene Geschwader/ Fliegerregiment oder deren Entsprechungen beträgt.

Notifikation der Einberufung von Reservisten

2. Jeder Teilnehmerstaat, der beabsichtigt, Reservisten seiner landgestützten, konventionellen Streitkräfte innerhalb des Anwendungsgebiets einzuberufen, notifiziert allen anderen Teilnehmerstaaten den Zeitpunkt, zu dem die Gesamtzahl des einberufenen und im aktiven Dienst gehaltenen Personals die Schwelle von 35 000 Mann überschreitet.

3. Die Notifikation erfolgt spätestens 42 Tage, bevor diese Schwelle überschritten wird. In Notfällen, in denen eine Notifikation im voraus praktisch nicht möglich ist, erfolgt die Notifikation ausnahmsweise so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schwelle überschritten wird.

4. Die Notifikation enthält die folgenden Informationen:

    (A) die Gesamtzahl der einzuberufenden Reservisten unter Angabe der Anzahl der länger als für 90 Tage einzuberufenden Reservisten;

    (B) eine allgemeine Beschreibung des Zwecks der Einberufung;

    (C) die geplanten Anfangs- und Enddaten des Zeitraums, in dem diese Schwelle überschritten wird, und

    (D) die Bezeichnung und den Dislozierungsort jedes Truppenteils, in dem mehr als 7 000 Mann auf der Ebene Division oder deren Entsprechung beziehungs- weise 9 000 Mann auf der Ebene Armee/Armeekorps oder deren Entsprechung des derart einberufenen Personals dienen.

Änderung der Unterstellungsverhältnisse von Truppenteilen

5. Nach dem ersten Informationsaustausch in Übereinstimung mit Abschnitt IV dieser Akte notifiziert ein Teil- nehmerstaat, der Truppenteile oder sonstige Gliederungen, deren Personal nach Abschnitt I der Akte der Begrenzung unterliegt, einem Truppenteil oder einer sonstigen Gliederung zu unterstellen beabsichtigt, deren Personal sonst nicht der Begrenzung unterliegen würde, die geplante Änderung des Unterstellungsverhältnisses allen anderen Teil- nehmerstaaten spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderung wirksam wird.

6. Die Notifikation enthält die folgenden Informationen:

    (A) den Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Unterstellungsverhältnisses wirksam wird;

    (B) die Unterstellung, die Bezeichnung und den friedensmäßigen Dislozierungsort jedes Truppenteils und je- der Gliederung, deren Unterstellungsverhältnis geändert werden soll, sowohl vor als auch nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung;

    (C) die personelle Friedenssollstärke jedes Truppenteils und jeder Gliederung, deren Unterstellungsverhältnis geändert werden soll, sowohl vor als auch nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung und

    (D) gegebenenfalls die Anzahl der Kampfpanzer, Schützenpanzer, Artilleriewaffen, Kampfflugzeuge, An- griffshubschrauber und Brückenlegepanzer, wie sie in Artikel 11 des KSE-Vertrags definiert sind, über die jeder Truppenteil und jede Gliederung, deren Unterstellungsverhältnis geändert werden soll, sowohl vor als auch nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung verfügt.

7. Personal, das in Truppenteilen oder sonstigen Gliederungen dient, deren Unterstellungsverhältnis nach dem Zeit- punkt geändert wird, zu dem nationale Personalbegrenzungen nach Abschnitt II dieser Akte wirksam werden, bleibt in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 dieser Akte bis zum Zeitpunkt des Informationsaustausches gemäß Abschnitt IV der Akte ein Jahr nach dem Jahr, in dem die Änderung des Unterstellungsverhältnisses wirksam wurde, der Begrenzung unterworfen; danach kommt das in Absatz 8 genannte Verfahren zur Anwendung.

8. Zweiundvierzig Tage vor Ablauf des in Absatz 7 genannten Zeitraums von einem Jahr notifiziert der Teilnehmer- staat, der das Unterstellungsverhältnis dieser Truppenteile oder sonstigen Gliederungen ändert, allen anderen Teilnehmerstaaten den geplanten Ausschluß. Auf Ersuchen eines anderen Teilnehmerstaats übermittelt der Teilnehmerstaat, der das Unterstellungsverhältnis der Truppenteile oder sonstigen Gliederungen ändert, alle sachdienlichen Informa- tionen zur Erhärtung des Ausschlusses.



Abschnitt VI
Verifikation/Evaluation

1. Für die Zwecke der Evaluation der Einhaltung der nationalen Personalbegrenzungen und der sonstigen Bestimmun- gen dieser Akte wenden die Teilnehmerstaaten die Abschnitte VII und VIII des Inspektionsprotokolls des KSE- Vertrags und andere einschlägige Bestimmungen jenes Vertrags zusammen mit den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen an.

2. Im Fall einer Inspektion auf Grund des Abschnitts VII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags werden bei der Einweisung vor der Inspektion Informationen über die Anzahl des Personals erteilt, das in einem Truppenteil oder einer sonstigen Gliederung dient, die im jüngsten Informationsaustausch nach Abschnitt IV dieser Akte notifiziert wurden und an der Inspektionsstätte disloziert sind. Weicht die Anzahl dieses Personals von der im jüngsten Informationsaustausch notifizierten Anzahl des Personals ab, so erhält das Inspektionsteam eine Erklärung für die Abweichung. Bei der Einweisung vor der Inspektion werden auch Informationen über die Anzahl des Personals erteilt, das in einem anderen in jener Inspektionsstätte dislozierten Truppenteil der in Abschnitt IV Absatz 1 Buchstaben B, C und F der Akte bezeichneten Kategorien bis hinunter zur Ebene Brigade/Regiment, Bataillon/Staffel oder deren Entsprechungen sowie in selbständigen Truppenteilen auf der Ebene Bataillon/Staffel oder deren Entsprechung dient.

3. Im Fall einer Inspektion nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags erteilt das Begleitteam auf Ersuchen des Inspektionsteams Informationen über die Anzahl des Personals, das in einem Truppenteil oder einer sonstigen Gliederung dient, die im jüngsten Informationsaustausch nach Abschnitt IV dieser Akte notifiziert wur- den, an jener Inspektionsstätte disloziert sind und deren Einrichtungen inspiziert werden. Weicht die Anzahl dieses Personals von der im jüngsten Informationsaustausch notifizierten Anzahl des Personals ab, so erhält das Inspek- tionsteam eine Erklärung für die Abweichung.

4. Während einer Inspektion nach Abschnitt VII oder VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags kann den Inspektoren im Einklang mitjenem Protokoll Zugang zu allen der Inspektion unterliegenden Einrichtungen in der Inspektionsstätte gestattet werden, einschließlich der Einrichtun- gen, die von allen in dieser Inspektionsstätte dislozierten Truppenteilen und sonstigen Gliederungen genutzt werden. Während einer solchen Inspektion erteilt das Begleitteam auf Ersuchen des Inspektionsteams Auskunft darüber, ob ein bestimmtes Gebäude in der Inspektionsstätte als Unterkunft oder als Speiseraum genutzt wird.

5. Die Inspektoren nehmen in den nach Abschnitt XII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags erstellten Bericht die dem Inspektionsteam nach den Absätzen 2 und 3 erteilten Informationen in einen in der Gemeinsamen Beratungsgruppe zu vereinbarenden Vordruck auf. Die Inspek- toren können in den Bericht auch schriftliche Stellungnahmen zu der Evaluation der Personalstärken aufnehmen.

6. Die Evaluation der Einhaltung dieser Akte wird durch vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen weiter erleichtert, die bereits ausgearbeitet wurden und im Zusammenhang mit den neuen Verhandlungen über Abrüstung und Vertrauens- und Sicherheitsbildung im Anschluß an das Folgetreffen von Helsinki möglicherweise ausgearbeitet werden. In diesem Zusammenhang sind die Teilnehmer- staaten bereit, gemeinsam Mittel und Wege zur Verfeinerung der im Wiener Dokument 1992 enthaltenen Bestim- mungen über die Evaluation zu prüfen.



Abschnitt VII
Überprüfungsmechanismen

1. Die Teilnehmerstaaten überprüfen die Durchführung dieser Akte nach Maßgabe der in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren unter Inanspruchnahme der einschlägigen Gre- mien und Wege im Rahmen des KSZE-Prozesses.

2. Jeder Teilnehmerstaat kann insbesondere jederzeit Fragen in bezug auf die Durchführung dieser Akte gegebenenfalls im Rahmen der Gemeinsamen Beratungsgruppe aufwerfen und klären. Die Teilnehmerstaaten prüfen, soweit angebracht, die Rolle des Konfliktverhütungszentrums in dieser Hinsicht im Zusammenhang mit den neuen Verhandlungen über Abrüstung und Vertrauens- und Sicherheitsbildung, die im Anschluß an das Folgetreffen von Helsinki geführt werden.

3. Sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die nationalen Personalbegrenzungen gemäß Abschnitt 11 dieser Akte wirksam werden, und danach im Abstand von fünf Jahren nehmen die Teilnehmerstaaten eine Überprüfung der Wirkungsweise dieser Akte vor.

4. Die Teilnehmerstaaten treten zu einer außerordentlichen Konferenz zusammen, wenn ein Teilnehmerstaat, der die Auffassung vertritt, daß außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dieser Akte eingetreten sind, darum ersucht. Das Ersuchen wird allen anderen Teilnehmerstaaten zugeleitet; es enthält eine Darlegung der außergewöhn- lichen Umstände in bezug auf die Akte, zum Beispiel eine Erhöhung der Anzahl des militärischen Personals in den in Abschnitt 1 der Akte bezeichneten Kategorien in einer Weise und einem Ausmaß, die der um die außerordentliche Konferenz ersuchende Teilnehmerstaat als für die Sicherheit und Stabilität innerhalb des Anwendungsgebiets schädlich erachtet. Die Konferenz beginnt spätestens 15 Tage nach Eingang des Ersuchens und dauert höchstens drei Wochen, sofern sie nichts anderes beschließt.



Abschnitt VIII
Schlußbestimmungen

1. Die in dieser Akte angenommenen Maßnahmen sind politisch bindend. Die Akte kann daher nicht nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert werden. Sie tritt gleichzeitig mit dem KSE-Vertrag in Kraft.

2. Diese Akte hat dieselbe Geltungsdauer wie der KSE-Vertrag; sie kann ergänzt, modifiziert oder ersetzt werden.

3. Die Regierung des Königreichs der Niederlande übermittelt allen Teilnehmerstaaten wortgetreue Abschriften dieser Akte, deren Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache ab- gefaßt ist; sie bringt die Akte dem Sekretariat der KSZE und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Kenntnis.

4. Daher haben wir diese Akte mit unseren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu H e l s i n k i am 1 0. Juli 1992 anläßlich des Treffens der Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten.







Erklärung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende der Außerordentlichen Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags vom 19. November 1990 über Kon- ventionelle Streitkräfte in Europa stellt nach entsprechenden Konsultationen folgendes fest:

"Alle Teilnehmerstaaten der Abschließenden Akte vom 10. Juli 1992 der Verhandlungen über Personalstärken der Konventionellen Streitkräfte in Europa, im folgenden als Akte bezeichnet, bekräftigen folgendes:

1. Die Akte wird ab dem Datum durchgeführt, zu dem die vorläufige Anwendung des Vertrags vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte ' in Europa, im folgenden als Vertrag bezeichnet, im Einklang mit Absatz 1 des am 10. Juli 1992 unterzeichneten Dokuments über die vorläufige Anwendung Vertrags vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa beginnt.

2. Die Akte wird für die Geltungsdauer der Frist für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 des genannten Dokuments durchgeführt; ansonsten wird sie nach Abschnitt VIII der Akte wirksam. Im Hinblick darauf sind Bezugnahmen in der Akte auf das Inkrafttreten des Vertrags im Sinne von Absatz 3 des genannten Dokuments auszulegen."

Helsinki, 10. Juli 1992







Vorläufige Anwendung
des Vertrags vom 19. November 1990
über Konventionelle Streitkräfte in Europa

Die Republik Armenien, die Aserbaidschanische Republik, die Republik Belarus, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Georgien, die Griechische Republik, die Republik Island, die Italie- nische Republik, Kanada, die Republik Kasachstan, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Moldau, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Russische Föderation, das Königreich Spanien, die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, die Republik Türkei, die Ukraine, die Republik Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika, welche die Vertragsstaaten des Vertrags vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa sind, im folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet -

UNTER HINWEIS auf das Schlußdokument der Außerordent- lichen Konferenz der Vertragsstaaten vom 5. Juni 1992, in dem sie ihre Entschlossenheit zum Ausdruck brachten, den Vertrag vom 19. November 1990 über Konventionelle Streitkräfte in Europa, im folgenden als Vertrag bezeichnet, bis zu dem am 9. bis 10. Juli 1992 in Helsinki stattfindenden Gipfeltreffen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Kraft zu setzen,

IN DER ERKENNTNIS, daß der Vertrag ein wichtiges Ergebnis für den Aufbau des in der Charta von Paris verkündeten neuen Europa darstellt,

UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG der Ratifikationsverfahren ihrer Parlamente und Regierungen,

IN ANBETRACHT der Unterzeichnung der Abschließenden Akte der Verhandlungen über Personalstärken der Konventionellen Streitkräfte in Europa,

ZU EINER AUSSERORDENTLICHEN KONFERENZ unter dem Vorsitz der Französischen Republik am 10. Juli 1992 in Helsinki in vorläufiger Anwendung des Artikels XXI Absatz 2 des Vertrags ZUSAMMENGETRETEN -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXII des Vertrags und ungeachtet des Protokolls über die vorläufige Anwendung des Vertrags wenden die Vertragsstaaten alle Bestimmungen des Vertrags ab dem 17. Juli 1992 auf der Grundlage der Übereinkunft zwischen allen Vertragsstaaten, welche hiermit bekundet wird, vorläufig an. Die Vertragsstaaten sind der Auffassung, daß diese vorläufige Anwendung eine Verbesserung des Vertrags darstellt.

2. Diese vorläufige Anwendung des Vertrags ist für eine Frist von 120 Tagen gültig, endet jedoch mit Inkrafttreten des Vertrags, wenn der Vertrag vor Ablauf der Frist von 120 Tagen in Kraft tritt.

3. Zur besseren Durchführung des Vertrags wird während der Frist der vorläufigen Anwendung sowie nach Inkrafttreten des Vertrags das in Absatz 1 dieses Dokuments festgesetzte Datum als Grundlage herangezogen, um den zeitlichen Rahmen aller ausdrücklich an das Datum des Inkrafttretens des Vertrags gebundenen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten festzulegen.

4. Im Einklang mit Artikel XXI Absatz 2 des Vertrags wird im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vertrags eine außerordentliche Konferenz einberufen, um die Durchführung des Vertrags im Lichte seiner vorläufigen Anwendung im Sinne dieses Dokuments zu beurteilen.

5. Dieses Dokument wird in allen offiziellen Sprachen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bei der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwahrer des Vertrags hinterlegt; sie übermittelt an alle Vertragsstaaten eine Abschrift dieses Dokuments.



Quelle: Bulletin Nr. 79 vom 17. Juli 1992







==> Charta von Paris / Neues Europa / 21.11.90
==> Erklärung der 22 Staaten / 19.11.1990




 




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