Der Radikalenerlaß
Beschluß der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 28. Januar
1972
(»Radikalenerlaß«)
Die Regierungschefs der Länder haben in einer Besprechung mit dem
Bundeskanzler am 28.1.1972 auf Vorschlag der Ständigen Konferenz der
Innenminister der Länder die folgenden Grundsätze beschlossen:
1. Nach den Beamtengesetzen in Bund und Ländern darf in das
Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt, sind Beamte verpflichtet, sich aktiv innerhalb und
außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen.
Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.
2. Jeder Einzelfall muß für sich geprüft und entschieden werden. Von
folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen:
2.1 Bewerber
2.1.1 Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wird
nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt.
2.1.2 Gehört ein Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche
Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird.
Diese Zweifel rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung des
Einstellungsantrages.
2.2 Beamte
Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in
einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen
des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht, aufgrund derer er verpflichtet
ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des GG zu bekennen und für deren
Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils
ermittelten Sachverhaltes die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und
insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten aus dem Dienst
anzustreben ist.
3. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten entsprechend
den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben Grundsätze.
Quelle: Ministerialblatt von Nordrhein-Westfalen, 1972, S. 324
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