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  Geschichte   

 


KAPITEL III


AKADEMISCHE FREIHEIT UND SOZIALE DEMOKRATIE


Die Wissenschaft, der Prozeß der Wahrheitssuche, ist ein Ausschnitt aus dem Lebensprozeß der Gesellschaft und kann daher in ihrer Funktion nur begriffen werden, wenn sie in Beziehung gesetzt wird zur historischen Situation, der bestimmten Art der Lebensproduktion. Wissenschaft als Ausschnitt aus dem gesellschaftlichen Lebensprozeß und ihre institutionellen Einrichtungen innerhalb einer bestimmten Gesellschaftsordnung gehören daher notwendig zusammen.

Im Folgenden sollen daher die Verhältnisse betrachtet werden, die die Hochschullehrer und Studenten innerhalb des wissenschaftlichen Arbeitsprozesses untereinander eingehen: die  'Produktionsverhältnisse' in der Hochschule, im wissenschaftlichen Betrieb, die nur einen Ausschnitt aus der Gesamtheit der Produktionsverhältnisse der arbeitenden Menschen in der Gesellschaft darstellen, aber durch spezifische Formen bestimmt sind.

Zur Verfassungswirklichkeit der gegenwärtigen Hochschule


Die durch die Erkenntnisse der neuzeitlichen Wissenschaft in einer günstigen historischer. Konstellation mitausgelöste explosionsartige Entfesselung der Produktivkräfte in der modernen Industrie mußte auch die Produktionsverhältnisse der Wissenschaft selbst, die sozialen Beziehungen der Wissenschaftler in der Hochschule tiefgreifend umformen.

Wurden die reine wie die angewandte Forschung zur Grundlage des Fortschritts der Industrialisierung, so wurden gleichzeitig die Erzeugnisse der Industrie und Technik als Forschungs- und Betriebsmittel in vielen Wissenschaftsdisziplinen zur notwendigen Bedingung des Fortschreitens der wissenschaftlichen Erkenntnis. Immer umfangreichere und kompliziertere Apparaturen, Labors, Maschinen, bzw. Bibliotheken, Karteien und Sammlungen wurden zur Voraussetzung sinnvoller und geplanter Forschungsarbeit und wissenschaftlicher Ausbildung.

Wissenschaft wurde vom Medium "spielerischer Muße" und philosophischer Spekulation zur "Substanz des praktischen Handelns selbst" (Schelsky) (1) , das Streben nach wissenschaftlicher Erkenntnis zur 'Wissenschaft als Beruf' - zum Beruf allerdings in einer kapitalistischen Industriegesellschaft und geprägt von deren Arbeitsverhältnissen.

Max Weber schreibt 1919 (in Wissenschaft als Beruf, S. 7):

"Die großen Institute medizinischer und naturwissenschaftlicher Art sind 1 staatskapitalistische' Unternehmungen. Sie können nicht verwaltet werden ohne Betriebsmittel größten Umfangs. Und es tritt da der gleiche Umstand ein wie überall, wo der kapitalistische Betrieb einsetzt: die  'Trennung des Arbeiters von den Produktionsmitteln'. Der Arbeiter, der Assistent also, ist angewiesen auf die Arbeitsmittel, die vom Staat zur Verfügung gestellt werden; er ist infolgedessen vorn Institutsdirektor ebenso abhängig wie ein Angestellter in einer Fabrik -denn der Institutsdirektor stellt sich ganz gutgläubig vor, daß dies Institut 'sein' Institut sei und schaltet darin - und er steht häufig ähnlich prekär wie jede 'proletaroide' Existenz ... diese Entwicklung wird weiter übergreifen auch auf die Fächer, wo der Handwerker das Arbeitsmittel (im wesentlichen die Bibliothek) selbst besitzt.. Die Entwicklung ist in vollem Gange."

Auch in den von Helmuth Plessner herausgegebenen "Untersuchung zur Lage der deutschen Hochschullehrer", Bd. II, S. 38, wird die Entwicklung des Professors als Institutsdirektors zum 'Personalchef' eines wissenschaftlichen Betriebes beschrieben:

"Der Direktor verfügt über die 1 Produktionsmittel', die erst die vollen wissenschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten erschließen, und auch über die ökonomischen Subsistenzmittel, auf welche Nachwuchskräfte ohne eigenes Vermögen angewiesen sind."

Durch das Anwachsen der Universitätsinstitute zu wissenschaftlichen Betrieben bei gleichzeitiger Beibehaltung der überkommenen ständischen akademischen Verfassung, in der nur die privilegierte Oligarchie der Ordinarien über die Angelegenheiten der Universität entscheidet, setzte eine quasiklassenmäßige Spaltung der akademischen Bürgerschaft ein:

auf der einen Seite stehen die Direktoren der Institute, die durch ihre Machtstellung zu "Besitzern" dieser Betriebe, der wissenschaftlichen Produktionsmittel, werden;

auf der anderen Seite die große Mehrheit der "Nicht-Besitzer", der abhängigen Angestellten der Lehrstuhlbesitzer (Assistenten, Hilfskräfte, Lektoren, Kustoden, Bibliothekare).

Die freie akademische Konkurrenz, wie sie zur Blütenzeit des unabhängigen Privatdozenten teilweise wenigstens verwirklicht war, wird wieder ausgeschaltet durch die materielle Monopolstellung der Lehrstuhlinhaber, die nun allein die materiellen Voraussetzungen für den Gebrauch der in der Verfassung verankerten Freiheit der Forschung und Lehre besitzen.

Der Institutsdirektor hat in der sozialen und verfassungsmäßigen Realität der Hochschule die gleiche Funktion wie ein leitender Industriemanager, der faktisch schrankenlos über die seiner Verfügungsgewalt unterstellten Produktionsmittel verfügen kann.

Aber die Gewalt der Institutsdirektors begründet darüberhinaus ein abgewandeltes, wenn auch gemildertes Abhängigkeitsverhältnis zu den Studenten 'seines' Instituts:

Die Studenten sind als Anstaltsbenutzer dem Hausrecht und der Institutsdisziplin unterworfen. Der Direktor als Herr im Haus verpflichtet sie auf die Einhaltung der Hausordnung und kann sie von der Benutzung des Instituts ausschließen. Da der Direktor auch den Lehrplan festsetzt, über die Arbeitsplätze der Studenten verfügt, über die Zulassung zu seinen Seminaren entscheidet, Zwischenprüfungen und die Bedingungen der Durchführung des Examens faktisch bestimmt, sind auch Studiengang und Studienbedingungen der Studenten weitgehend von der Entscheidung eines Institutsdirektors abhängig. Durch seinen Einfluß bei der Vergabe von Stipendien und der Eignungsfeststellung sind viele Studenten auch unmittelbar wirtschaftlich von ihrem 'Hausherrn' abhängig.


Betriebsverhältnisse und Fortschritt der Wissenschaften

Die 'Industrialisierung' der Hochschule, ihre Verwandlung in eine administrative Einheit von zahlreichen Forschungs- und Ausbildungsbetrieben war zwangsläufig und ist ~ irreversibel. Dieser Prozeß, der noch nicht völlig abgeschlossen ist, wird ständig weiter getrieben a) durch den Bedarf von Industrie und Technik an der Verwendung und Anwendung aller nur erreichbaren neuen Forschungsergebnisse der technologischen und naturwissenschaftlichen Betriebe, deren Anwachsen wiederum die geisteswissenschaftlichen Institute in ihrer Funktion als Hilfs- und Ergänzungseinrichtung für die Naturwissenschaften verstärkt, b) durch den Massenbedarf an wissenschaftlich ausgebildeten Fachkräften für immer weitere Bereiche des Berufslebens.

Aber trotz der betriebsförmigen Struktur der Hochschulen geraten die gegenwärtig in ihnen herrschenden Arbeitsverhältnisse in Widerspruch zu den Anforderungen, die die Weiterentwicklung der Wissenschaft und der Technik stellt. Die Betriebsverhältnisse der Hochschule werden zur Fessel eines ungehemmten Entfaltung aller wissenschaftlichen Kräfte (Begabungen, Methoden, Techniken). Drei Hemmungen dieser Art stehen dabei im Vordergrund:

1.)    Die autoritäre Lenkung und Bevormundung qualifizierter wissenschaftlicher Mitarbeiter durch die Institutsleitung, die die "Forschungsrichtung" oft einseitig festlegt.

2.)    Die z. T. vertragliche Bindung der Forschungsarbeit vieler Institute an die oft unsachgemäßen Vorstellungen und Interessen von Dienststellen und Privatunternehmen, die als Geldgeber von Forschungsprogrammen auftreten.

3.)    Die mangelnde Koordination zwischen den voneinander isolierten und immer noch zu kleinen Instituten, denn das "Lehrstuhlinstitut", das um den selbstherrlich schaltenden Lehrstuhlinhaber 'herumgebaut' wird, ist immer noch der Normaltyp.

Daß es sich dabei um ernstzunehmende Hemmnisse für den weiteren großzügigen Ausbau der deutschen Universitätsforschung handelt, darauf deutet die zunehmende Abwanderung der aktivsten und begabtesten wissenschaftlichen Nachwuchskräfte in Industrie und Wirtschaft hin oder in freier organisierte Hochschulinstitute des Auslands, Wie die bei Anger (Probleme der deutschen Universität), mitgeteilten Befragungsergebnisse bestätigen, beruht diese Abwanderung nicht in erster Linie auf der in der Wirtschaft oder im Ausland gebotenen höheren Bezahlung, sondern in vielen Fällen spielt dabei die Hauptrolle, daß selbst in einigen Industrie-Forschungsstätten dem Wissenschaftler oft ein größerer Spielraum für eigene, langfristige Forschungsvorhaben geboten wird als in den kleinen, unzureichend ausgestatteten und von Lehrstuhlinhabern reglementierten Universitätsinstituten. (2)


Die 'Betriebsideologie' der Hochschule

Zur Rechtfertigung der gegenwärtigen Arbeitsverhältnisse in den Hochschulen hat sich jedoch eine eigenartige 1 Betriebsideologie' herausgebildet, in der sich konservativzünftlerische mit moderneren industriell - betriebstechnischen Elementen vermischen:

(1.) Es wird auf die Betriebsorganisation in der Wirtschaft und Industrie hingewiesen: die heute erforderlichen umfangreichen Betriebsmittel und die Vergrößerung der Beschäftigtenzahl machten eine straffe 'Institutsdisziplin' und alleinverantwortliche Direktion durch einen einzigen Betriebsführer unerläßlich. Nimmt man aber die Forschungsabteilungen moderner Industriebetriebe zum Maßstab, so sind ihnen gegenüber die meisten Universitätsinstitute auf einer frühen, niederen Stufe industriell-kapitalistischer 'Produktionsverhältnisse' stehen geblieben: Das traditionelle Lehrstuhl-Institut hat den Charakter eines Klein-Unternehmens, das isoliert von der Konkurrenz und den benachbarten 'Branchen' arbeitet. Und wenn es nicht mehr die dementsprechende Größe hat, sondern zum 'Großbetrieb' angewachsen ist, wie einige naturwissenschaftliche Institute und Kliniken, so ist es doch immer noch nach dem Organisationsschema des Kleinbetriebs strukturiert.

2.)    Immer noch wird das aus der mittelalterlich-frühneuzeitlichen Zunftordnung überkommene Prinzip des befugten und privilegierten "Fachvertreters" aufrechterhalten: es wird eine geistig-organisatorische Einheit, die "Wissenschaftsdisziplin", das "Fach" vorausgesetzt, dessen verantwortliche "Vertretung" nach außen, gegenüber der wissenschaftlichen Öffentlichkeit, und nach innen, im Rahmen der Hochschule, nur einem dazu Privilegierten, dem betreffenden Lehrstuhlinhaber, obliegt, während sich die anderen wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die wissenschaftliche Arbeit selbst bzw. auf den Unterricht zu beschränken haben, ohne das Recht zur "Verkündung" von Forschungsergebnissen (in der Vorlesung, im Lehrbuch oder in der Studie, die offiziell der Professor herausgibt und verantwortet) zu besitzen, denn als 'Gesellen' sind sie noch nicht von der wissenschaftlichen Zunft mündig gesprochen.

Die Funktion des kapitalistischen Betriebsführers oder managers wird in dieser Konzeption verschmolzen mit der des patriarchalisch-autoritativen Zunftmeisters des Faches. Vorbürgerlicher Universitätsfeudalismus und spätbürgerlicher Industrie- und Betriebsfeudalismus gehen nahtlos ineinander über. "Das ist die rationale Folge der immanenten Logik des wirtschaftlichen Prozesses selbst. Bei höchstem Stand der Technik werden vorbürgerliche, absolutistische Elemente wiederholt." (3)

Akademische Selbstverwaltung oder akademisches Herrschaftssystem ?


Ist die Struktur der wissenschaftlichen Betriebe auf einer frühen Stufe kapitalistisch-industrieller Betriebsverhältnisse stehen geblieben, so sind in der Verfassung der akademischen Selbstverwaltung z. T. noch Elemente der vorbürgerlich-ständischen Zunftverfassung konserviert, wie sie z. B. vor zweihundert Jahren im Preußischen Allgemeinen Landrecht fixiert worden sind.

Die mittelalterlich-ständische Gelehrten- und Scholarenzunft, die "universitas doctorum, magistrorum et scholarium" (4) hatte jedoch eine völlig andersartige soziale Funktion als die bis heute konservierten zunftartigen akademischen Organe. Denn ihr fehlte der im 19. Jahrhundert errichtete Unterbau der Institute: sie hatte einen echt-genossenschaftlichen Charakter; die Genossenschaften der Professoren und die der Scholaren (gegliedert in Landsmannschaften) standen sich unabhängig gegenüber.

Durch den geschilderten Prozeß der Industrialisierung der Wissenschaft, der Trennung des Wissenschaftlers von seinen 'Produktionsmitteln', erhielt eines dieser genossenschaftlichen Gebilde, die Professorenschaft mit ihren Organen - Fakultäten, Dekane, Senat, Rektor - die Funktion eines Herrschaftsinstruments der wissenschaftlichen 'Produktionsmittelbesitzer' über die nichtbesitzenden, abhängigen Wissenschaftler und Studenten.

So wie der Lehrstuhlbesitzer über sein Institut verfügt, so haben die Universitätsorgane der Professorenschaft die Gesamthochschule in ihrem Besitz. Der Hochschulzweck wird zum Privatzweck, "zu einem bloßen Machen von Karrieren" (5),

Was Marx über den Charakter der Bürokratie sagt, das trifft auch auf diese Oligarchie der Lehrstuhlinhaber und ihre Verwaltungsorgane zu:

"Der allgemeine Geist der Bürokratie ist das Geheimnis, das Mysterium, innerhalb ihrer selbst durch die Hierarchie, nach außen als geschlossene Korporation bewahrt. " (6)

"Der Besitz dieser einmal gewonnenen Monopolstellungen aber wird von ihren Inhabern verteidigt mit allen Mitteln unter der Sonne: Religion, Moral, Legenden, Fiktionen." (Prof. Eduard Baumgarten in seiner Rede vor dem Hochschulverband (Juli 1960) in Bezug auf die Hochschulverfassung. ) (7)

Obwohl die kollegialen Organe der Professorenschaft Herrschaftsinstrumente sind, wird ihre Herrschaftsgewalt jedoch gleichzeitig durch den Partikularismus der Institutsdirektoren ausgehöhlt.

Die im traditionellen akademischen Verfassungswesen eigentlich gar nicht vorgesehenen und nicht erfaßten Institutsdirektoren mit ihrer Verfügungsgewalt über einen großen Personal - und Sachetat überspielen mehr oder weniger deutlich die akademischen Organe. Sie schließen z. B. selbständig Verträge mit staatlichen und privaten Stellen ab, die z. T. die Forschungsrichtung auf Jahre festlegen, ohne daß die akademischen Organe darüber eine Kontrolle ausüben könnten. Die innere Ordnung des Instituts ist natürlich ebenso eigene Angelegenheit des Direktors.

Daher bestehen die Hauptfunktionen der akademischen Organe der Professorenschaft nicht in der Verwaltung des eigentlichen Wissenschaftsbetriebs- das bleibt den Institutsdirektoren überlassen -oder in der Planung und Koordinierung der Forschung - das verhindert meist die selbstherrliche Art der Lehrstuhlbesitzer - sondern in mehr äußerlichen Zwecken, wodurch diese eigentlich personale und genossenschaftliche Selbstverwaltungsform zum bloßen mechanischen Verwaltungsapparat herabsinkt. Die akademische Selbstverwaltung ist gegenwärtig

a) ein Mechanismus, der die äußere Organisation und Koordinierung der Lehrveranstaltungen in den Fakultäten regeln soll

b) eine Karriere-Institution, die in geheimen Sitzungen über die Laufbahn wissenschaftlicher Nachwuchskräfte entscheidet

e) eine Prüfungsbehörde

d) das Aufsichtsorgan der Studentenschaft

e) Vertretung der Ordinarien als Arbeitgeber gegenüber den Assistenten und Angestellten. (8)

Diese Verwaltung hat also mit dem Vollzug von Forschung und Lehre und seinen Anforderungen relativ wendig zu tun. Sie hat vor allem eine gesellschaftliche Funktion als Instrument der Herrschaft über die abhängigen Wissenschaftler und Studenten.


'Akademische Obrigkeit' und Staatsmacht

Durch die Beamtenstellung des Lehrstuhlinhabers erlangt dieser einerseits Anteil an der staatlichen Herrschaft, in dem der Staat als Kapitalgeber ihn zum selbstherrlich schaltenden Verwalter der Betriebsmittel macht, und zwar auf Lebenszeit, andererseits wird er nach den immer noch vorherrschenden obrigkeitsstaatlichen Verfassungstheorien ein 'Staatsdiener' mit besonderer Treueverpflichtung, der einen Teil seiner Grundrechte nicht ausüben darf. Hier wird deutlich, daß die Machtstellung des Institutsdirektors nur abgeleitete, delegierte Macht der 'Obrigkeit' ist. In seiner Stellung als Institutsleiter spielt er nur eine eingebildete Kapitalistenrolle, denn nach dem nach wie vor obrigkeitsstaatlichen Stil der Staatsverwaltung kann der Institutsdirektor staatlichen Weisungen unterworfen werden. Durch die gegenwärtige Form der staatlichen Finanzierung der Hochschulen wird er auch von zahlreichen Dienststellen der staatlichen Bürokratie abhängig, die auf dem Wege über die Mittelbewilligung für zahlreiche spezielle Bedürfnisse auch Forschung und Lehre beeinflussen.

Zweitens wird die akademische Selbstverwaltung durch ihre soziale Aufsichtsfunktion gegenüber der Studentenschaft immer wieder in die Rolle des staatlichen Herrschaftsinstruments gedrängt:

Indem die akademischen Organe die freie politische Betätigung und Opposition der ökonomisch abhängigen und politisch bevormundeten Studenten und Assistenten einschränken, indem sie eine Zensur über die Studentenpresse ausüben, politische Veranstaltungen der 'akademischen Bürger' nach Belieben untersagen, machen sie sich selbst zum Instrument des staatlichen Herrschaftsapparates.


Die Stellung der Studentenvertretung im akademischen Herrschaftssystem

Durch die Polarisierung der akademischen Bürgerschaft in Besitzer und Nichtbesitzer der wissenschaftlichen Betriebsmittel haben die Studentenvertretungen innerhalb des akademischen Herrschaftssystems die Stellung einer einflußlosen, von der akademischen Obrigkeit lizensierten und durch die Satzung institutionalisierten Opposition, die jedoch eigentlich als Fremdkörper im System empfunden wird. Sie steht in ihrer sozialen Funktion als Interessenvertretung der Studenten den akademischen Organen der Professorenschaft wie ein Betriebsrat ohne jedes Recht auf Mitbestimmung gegenüber, wirkt jedoch wie ein solcher Betriebsrat teilweise stabilisierend für das System, indem ihr zweitrangige Aufgaben zur Erledigung übertragen werden., Ihre bloße Existenz dient als Alibi der Oligarchie der Ordinarien, als scheinbarer Beweis des genossenschaftlichen Charakters der Universität.


Zur Verfassungsideologie der deutschen Universität


Als repräsentative Fassade und zugleich als ideologische Stütze wurde jedoch von der geschilderten autoritären Verfassungswirklichkeit der Hochschule eine akademische 'Verfassungsideologie' konserviert, der einst, als sie noch nicht zum bloßen Etikett einer rein formalen Autonomie des Hochschulbetriebs geworden war, ein realer geistiger und politischer Sinn zugrunde lag.


Das Modell der Universitätsverfassung in der historischen Entwicklung

Die gegenwärtige Apologetik der autoritär erstarrten Hochschulverfassung ist das Produkt eines verzweigten historischen Entwicklungszusammenhangs, in dessen Verlauf sich im Grunde zwei gegensätzliche ideologische Modelle vom Sinn und Umfang akademischer Freiheit und Selbstverwaltung schließlich in einer Mischform auflösten, die faktisch hinter den theoretischen Anspruch beider Ausgangspunkte zurückfiel.

Diese beiden Positionen in der Auseinandersetzung um die Stellung der Universität in der Verfassungs- und Gesellschaftsordnung lassen sich bezeichnen als -

das Modell einer Universität als Anstalt eines obrigkeitlichen Kulturstaates;
das Modell eines Universität als Personenverband im Rahmen eines bürgerlich-liberalen Rechtstaates.

Schon die Auffassung der Gelehrten, die an der Berliner Universitätsgründung führend beteiligt waren, polarisierten sich in dieser Frage. Während Humboldt und Fichte die akademische Freiheit der Professoren und Studenten nur als rein geistige, aber um so absolutere, völlig staatsfremde Freiheit in einem privilegierten Raum der "Einsamkeit und Freiheit" verstanden wissen wollten, der aber vom Staat - faktisch von dem in Preußen ausgeprägten Obrigkeitsstaat -institutionell in der Form einer Staatsanstalt schützend umschlossen und von einer konzipierten vorbildlichen Unterrichtsverwaltung 'gepflegt' werden sollte, ging es Schleiermacher in seinen "Gelegentlichen Gedanken über Universitäten im deutschen Sinne" von vornherein darum, unter Aufnahme alter korporativer Traditionen die Universität in der Art eines wissenschaftlichen Vereins, einer Gelehrtenkorporation, zum Bollwerk der akademischen Freiheitsrechte gegen den Staat, im Rahmen der bürgerlichen Gesellschaft, auszubauen.

Das Ergebnis war ein 'Kompromiß', in dem zwar die noch heute bestehende und an noch ältere Formen anknüpfende Organisation der akademischen Selbstverwaltung entstand (die weitgehend von Schleiermacher konzipiert wurde), jedoch ohne daß die gesellschaftliche Stellung der Universität noch das Wesen des preußischen Staates diesem Konzept entsprochen hätten. Ohne den Lebensraum einer politisch sich emanzipierenden bürgerlichen Gesellschaft blieb die 'Akademische Selbstverwaltung' Instrument des Obrigkeitsstaates, der sich nicht zum weltoffenen 'Kulturstaat' sublimierte, sondern schließlich zum nationalen Machtstaat sich auswuchs. Akademische Freiheit galt als (unpolitisches) Privileg, das an die 'zünftige' Wissenschaft, die Oligarchie der Ordinarien verliehen wurde, und in dessen Genuß auch die Studenten in einem begrenzten Umfang gelangen sollten.

Mit der bürgerlichen Revolutionsbewegung von 1848, die besonders von der Studentenbewegung und einer liberal gesinnten Professorenschaft vorangetrieben wurde, schien sich ein neuer (politischer) Begriff der akademischen Freiheit durchzusetzen. Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre wurde nicht mehr als Privileg einer Zunftoligarchie angesehen, sondern als Bestandteil der allgemeinen bürgerlichen Freiheitsrechte des Individuums im Rahmen eines bürgerlich-liberalen Rechtsstaates. Die radikale Hochschulreformbewegung jener Jahre, deren Forderungen und Pläne z. T. heute noch nicht verwirklicht sind, hob die Universitätsselbstverwaltung in ihre Schutzfunktion für die Bewahrung der akademischen Freiheitsrechte vor Übergriffen der Staatsverwaltung wieder stärker hervor. Einem Verfassungsdenken, das sich an dem Modell einer Gesellschaft unabhängiger Privateigentümer orientierte - dem in der sozialen Wirklichkeit allerdings nur die schmale Schicht eines durch Besitz und Bildung ausgewiesenen Bürgertums entsprach - mußte eine möglichst freie Position des Gelehrten als 1 Privatdozent' oder doch eine Liberalisierung der Stellung der beamteten Professoren durch die Kooptationsfreiheit der Universitäten (gegen den staatlichen Oktroi) als erstrebenswert erscheinen.

Aber ebenso wie die Revolution blieb auch die Hochschulreformbewegung von 1848/49 eine Episode. Mit dem Gesinnungswandel der Professorenschaft von den liberalen Idealen von 1848 zur Betonung des "Nationalen" im Sinne des Reiches von 1871 vollzog sich auch die Entleerung der akademischen Selbstverwaltungsformen zum rein technischen Verwaltungsinstrument des anwachsenden Universitätsbetriebs einerseits und zur repräsentativen Dekoration der Universitäten des Reiches andererseits (9). Akademische Freiheit und Autonomie verlor endgültig ihren politisch-progressiven Charakter, den sie in der Bewegung einer sich emanzipierenden bürgerlichen Gesellschaft gehabt hätte, verharrte stattdessen im a-politischen Raum der "Innerlichkeit" des Gebildeten und der fiktiven "Objektivität" des redlichen Gelehrten war aber damit hinterrücks zu "einer wunderbaren Stütze des preußisch-deutschen Obrigkeitsstaates" geworden. (10)

In der Weimarer Republik ergab sich insofern eine andere Konstellation, als sich nun "nationale Universität" und Studentenschaft als "nationale Elite", als die angeblich wahrer. Repräsentanten des Nationalen zur autonomen Korporation gegen die Republik, gegen einen von der Sozialdemokratie beherrschten preußischen Staat zu konstituieren suchten. Denn: "Die dumpfen Gefühlsdemokraten der großen Massen werden überall dort, wo sie auftreten, die größten Feinde der rationalen Wissenschaft. " (Max Scheler) "Das moderne Parlament ist offenbar nicht in der Lage, das Verhältnis von Staat und Wissenschaft so zu regeln, daß die Wissenschaft als solche dabei erhalten bleibt." (Arnold Köttgen, 1933).


Die Ideologie der "akademischen Gemeinschaft"

Von diesem historisch-gesellschaftlichen Hintergrund sind auch die neueren, gegenwärtig vorherrschenden Theorien des Hochschulrechts geprägt, die im Prinzip in der Weimarer Republik entwickelt wurden und eine bemerkenswerte historische Kontinuität aufweisen: Die Universitäts-Selbstverwaltung wird gesehen als Verbindung von völlig "unpolitischer" Wissenschafts-Verwaltung durch die Hochschule als Staatsorgan mit einer korporativen berufsständischen Form der "akademischen Gemeinschaft", im Rahmen und im Dienste der übergreifenden "nationalen Kulturgemeinschaft" (11)

"Akademische Gemeinschaft ist einmal eine rein wissenschaftlich beinhaltete Einheit und als solche spezielle Verdichtung jener Raum und Zeit überspannenden größeren Gemeinschaft aller derer, die sich der wissenschaftlichen Wahrheit verpflichtet wissen. Akademische Gemeinschaft bedeutet aber zum anderen die innerhalb der übergreifenden nationalen Gemeinschaft gegebene ständische Einheit wissenschaftlich tätiger Personen. Nur in der einen Richtung ist die Universität, in der diese beiden Gemeinschaftsformen kunstvoll zu einem Ganzen verschlungen sind, autonome Körperschaft im Sinne einer spezifischen Distanz gegenüber Volk und Staat, während in der anderen die deutsche Universität stets nationale Universität gewesen ist." (Arnold Köttgen) (12)

Die Studenten sind demgemäß der Hochschule als Repräsentanz und Organ jener "nationalen Gemeinschaft" zu Treue und Hingabe verpflichtet, während die Professoren als Beamte direkt dem Staat verpflichtet sind, der ihnen bei einer etwaigen politischen Betätigung die gebotene "Zurückhaltung" auferlegt.

"Nur insoweit besteht zwischen dem Status des Beamten und dem des Studenten etwas Gemeinsames, als der Pflichtenkreis auf das Privatleben beider ausstrahlt und die komplexe Pflichtenbindung die ganze Persönlichkeit ergreift ... Der Student ist als solcher also kein Privatmann! Seine Aufgabe gegenüber der staatlichen Gemeinschaft ergibt sich daraus, daß er sinnentsprechend nur dann zu studieren vermag, wenn er sich als aktives, d. h. aber zugleich als mitverantwortliches Glied der Hochschule weiß und an ihrer fortdauernden Sinnverwirklichung mitwirkt. Nur dann kann die Universität sein, was sie sein will und sein soll: die auf eine ganz besondere Art im staatlichen Lebenszusammenhang dargestellte ... Repräsentanz der nationalen Kulturgemeinschaft. Auch jeder Student ist Mitträger dieser Repräsentationsaufgabe. Sein Verhalten erscheint darum als Verhalten der Hochschule. Er ist aus diesem Grunde seiner Hochschule zur Treue verpflichtet. "(13)

Anstelle des auf ein Publikum gebildeter Privatleute bezogenen Arguments tritt die repräsentierende Darstellung der "nationalen Kulturgemeinschaft".

Die Verfassungsideologie von der "akademischen Gemeinschaft" dient jedoch nicht nur als Mittel zur Einordnung der Universität in das staatliche Herrschaftsgefüge, zur Bindung der akademischen Bürger an die Staatsmacht, sondern sie wird auf die innere Struktur der Hochschule projiziert und dient hier als Rechtfertigung der autoritären Verfassungswirklichkeit. Denn die Identität von Staatsmacht und akademischer Selbstverwaltung stellt sich fast reibungslos ein im Falle der privilegierten Ordinarien, die ihre Aufgaben als rein a-politische Wissenschaftsverwaltung deklarieren. Opposition wird jedoch vermutet in einer Studentenschaft, deren Vertreter ihre Aufgabe auch in der legitimen Teilhabe am Prozeß der politischen Willensbildung in der Gesamtgesellschaft sehen. "Sand im Getriebe" des Wissenschaftsbetriebes wird befürchtet bei studentischer Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung.

Der Kern der akademischen Gemeinschaftsideologie, die solchen studentischen Ansprüchen entgegengehalten wird, ist die Transponierung der im Rahmen einer Demokratisierung der Gesellschaftsordnung die Tendenz zur Ausweitung nach unten in sich trägt, in die Ebene des rein "Geistigen" und "Symbolischen":

"Wahrheitsergriffenheit beruht auf persönlicher Hingabe an die Erkenntnis als Dienst an der Wahrheit. Im wissenschaftlichen Bereich steht also jeder neben jedem und es schließt sich zunächst jedes Rangverhältnis unter den Beteiligten aus. Wissenschaftspflege beruht auf der geistig genossenschaftlichen Beziehung aller Glieder der Hochschule. " (Hans Gerber) (14)

Die Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden ist also zunächst nur Gemeinschaft " im Geiste", akademisches Bürgertum ist eine Art Geisteszustand, das Bewußtsein, einer geistigen Elite-Gemeinschaft anzugehören, aber ohne daß dieses Gemeinschaftsgefühl irgendwelche konkreten Rechte und eine Beteiligung an der Verwaltung dieser Gemeinschaft begründet. Denn:

Der akademische Bürger ist nicht Abbild des Gemeindebürgers, das Rathaus ist kein Vorbild für Senat und Fakultäten. Die genossenschaftliche Form der Willensbildung symbolisiert hier lediglich den aus Gründen der Freiheit der Wissenschaft gebotenen Verzicht auf jegliche Hierarchie. " (15)

Am mitgliedschaftlichen Charakter der Hochschule soll nach dieser Verfassungstheorie deshalb festgehalten werden, um sie von der Staatsanstalt abzugrenzen, faktisch: um die Verfügungsgewalt der Oligarchie der Ordinarien, die die akademischen Organe bilden, über die Hochschule und ihre Disziplinargewalt über die Studenten aufrechtzuerhalten. Daher sollen die Studenten und Nichtordinarien formell (und "geistig") Mitglieder, "akademische Bürger" sein, mit konkreten Pflichten gegenüber "der" Hochschule (d. h. den Organen des sozialen Gebildes, dem sie angehören). Die Stellung der Nichtordinarien und Studenten in der Universität gleicht daher durchaus der unmündigen Stellung von Untertanen in einem Obrigkeitsstaat:

"Wie die Pflichten brauchen auch die Rechte keineswegs in Ansehung aller Glieder der Universität gleichmäßig bemessen zu sein. Voran steht die grundsätzliche Gleichberechtigung aller akademischen Bürger und erst von dieser jede äußere Einmischung abwehrenden Position können dann interne Differenzierungen vorgenommen werden." (16)

Von diesem Ausgangspunkt hat dann z. B. Hans Gerber eine näher begründete Verfassungstheorie der abgestuften Mitgliedschaftsrechte entwickelt:

Die Universität sei zwar durch eine genossenschaftliche Selbstverwaltung ausgezeichnet, aber es gelte, das Genossenschaftliche vom Formaldemokratischen abzugrenzen. Die akademische Genossenschaft sei nur legitimiert durch das ihr gemeinsame Gut der "Wahrheitspflege". Daher müsse sie auch ihre Glieder von der Wahrheitspflege her organisatorisch qualifizieren. In diesem Sinne sei der Lehrende grundsätzlich von Lernenden geschieden; auch die Grenzen zwischen wissenschaftlichen Meistern, Gesellen und Lehrlingen (Ordinarien, Nichtordinarien, Assistenten) müßten erhalten bleiben. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Forderung nach Mitbestimmung von Studentenvertretern in den akademischen Organen abwegig. (17)


Studentische "Mitverantwortung" als Element der Verfassungsideologie

Aber auch weiterreichende Interpretationen der studentischen "Mitverantwortung" in der Hochschule lassen sich daraus in den Rahmen dieser pseudo-genossenschaftlichen Verfassungsideologie einordnen, denn die Studentenvertretung erfüllt ihre Funktion in diesem System, indem sie die mitgliedschaftliche "Homogenität" nach außen, zur Wahrung der Hochschulautonomie, sichtbar macht. Aus diesen Erwägungen heraus wurde von Prof. Arnold Köttgen schon 1933 eine Konzeption der studentischen Mitwirkung am Prozeß der akademischen Willensbildung entwickelt, über die die gegenwärtigen Forderungen des VDS im theoretischen Ansatz keineswegs herausreichen. (18)

Er forderte, "die schon heute im Prinzip bestehende korporative Zugehörigkeit der einzelnen Studenten zum Verband der Universität durch Verleihung aktiver Mitwirkungsrechte nun auch im Prozeß der akademischen Willensbildung nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Der Idee nach ist der Student niemals, wie häufig behauptet worden ist, Objekt der Universitätsarbeit, sondern immer mitverantwortlicher Genosse gewesen. Nur darf nie vergessen werden, daß der Genossenschaftsgeist der deutschen Universität sich in erster Linie auf wissenschaftlichem Gebiet zu bewähren hat." (Hervorhebungen vom Verfasser) Im Einzelnen wird dann an die in einigen Universitäten schon seit langer Zeit verwirklichte Rektorwahl unter symbolischer Beteiligung von Studenten erinnert und die "Zuziehung studentischer Vertreter" zu den Senatssitzungen und zu einzelnen akademischen Ausschüssen und den Studentendisziplinargerichten vorgeschlagen .

Die "Zuziehung" von Studentenvertretern zu den Sitzungen des Senats und zu einigen Ausschüssen sollte die Inkorporierung der Studentenschaft in die Universität stärker nach außen (gegenüber dem Staat) dokumentieren, um den körperschaftlichen Charakter zu betonen und sollte ferner den "genossenschaftlichen Geist" der Universität symbolisieren, ohne daß dadurch das akademische Herrschaftssystem, die Ordinarienoligarchie, auch nur im geringsten angetastet wurde.

Wenn sich selbst diese Konzeption studentischer Mitverantwortung bei den maßgeblichen Hochschulrechtlern in der Bundesrepublik nicht durchsetzen konnte, und wenn Köttgen selbst diese Frage heute völlig offen läßt und die Studentenvertretung auf "die Erledigung eigener Angelegenheiten" verweist, so ist das vor allem ein Indiz für die veränderte und komplizierte politisch-gesellschaftliche Frontstellung:

Es stehen sich nicht mehr eine republikfeindlich und vom "Korpsgeist der Frontgeneration", vom "Genossenschaftsgeist der Armee" erfüllte Studenten- und Dozentenschaft und ein von der Sozialdemokratie beherrschter preußischer Staatsfeindlich gegenüber, die Studentenschaft kämpft nicht mehr durch "nationalpolitische Erziehung" (einschließlich Wehrertüchtigung) gegen den "Parteienstaat" und seine "formaldemokratische Staatsauffassung", (19) sondern innerhalb der Universität, wie auch innerhalb der Staatsordnung der Länder rivalisieren liberal- und sozialdemokratische mit konservativ-autoritären und nationalistischen politischen Kräften.

Die Ansätze zu theoretischen Begründungen einer studentischen Mitbestimmung in der akademischen Selbstverwaltung, die in der Bundesrepublik von studentischer Seite bisher entwickelt worden sind, halten sich ebenfalls durchaus im Rahmen des traditionellen Hochschulverfassungssystems und berufen sich auf die herrschende Hochschulrechtslehre.

So ist man auch bei den Beratungen auf dem 6. Deutschen Studententag über "Autonome Selbstverwaltung und Obrigkeitsdenken" (20) der Theorie der "abgestuften Mitgliedschaftsrechte" gefolgt: "Erst wenn die Universitätsorgane Vertretungsorgane aller Universitätsangehörigen und nicht nur einer bevorzugten Minderheit sind, sind die Universitätsorgane legitimiert, im Namen aller Universitätsangehörigen zu sprechen. Dabei ist selbstverständlich nicht eine völlige "Gleichmacherei" gefordert, abgestufte Mitgliedschaftsrechte sind mit dem korporativen Charakter, der Universität vereinbar."

Der VDS und die Studententagsteilnehmer sind bei ihren Bemühungen um die Demokratisierung der Hochschulverfassung noch auf halbem Wege stehengeblieben. Es werden abstrakte Forderungen mit unzureichenden praktischen Improvisationen verknüpft: Einerseits wird gefordert, "die Assistentenschaft und die Studentenschaft" sollten "gleichgeachtete und gleichberechtigte Glieder der Universitätskorporation" sein, andererseits beschränkt man sich auf die Forderung nach "weitgehender Hinzuziehung von Rede- und stimmberechtigten Studentenvertretern zu den Sitzungen der akademischen Gremien" bei allen Universitätsangelegenheiten (mit einer Liste von Ausnahmen).

Aber selbst die volle Mitg1iedschaft von ein oder zwei Studentenvertretern in den akademischen Gremien und ihre Mitwirkung an allen Universitätsangelegenheiten, ist mit der autoritären oligarchischen Struktur der gegenwärtigen Hochschulverfassung durchaus vereinbar, wie das Beispiel der Freien Universität nach 12jähriger Erprobung zeigt. Auch hier kann - wie an der Westdeutschen Universitäten - der Rektor mit Zustimmung der Mehrheit des Senats, ungehindert durch die vielgerühmte Mitwirkung der Studentenvertreter, Verbote gegen Veranstaltungen der Studentenvertretung oder studentischer Gruppen, gegen Unterschriftensammlungen unter der Studentenschaft erlassen, auch hier wird die Universitätsordnung, die die Disziplinargewalt über die Studenten und Zulassungsfragen regelt, einseitig vom Senat erlassen, notfalls auch gegen den erklärten Willen der Studentenschaft. Auch die heute an der FU geübte Form der studentischen Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung ist bloß formelle Mitwirkung minderen Rechts.

Die Oligarchie der Ordinarien bleibt in ihrer Vorherrschaft unangetastet. In den Instituten bestimmen allein die Direktoren. Die Assistentenschaft ist völlig von der Mitbestimmung ausgeschlossen.

Das Stimmrecht von ein oder zwei Studenten, die noch dazu an keine Weisungen gebunden sind, bleibt ein rein formeller Akt, der die tatsächlichen Verhältnisse verschleiert und den Anschein einer echten Mitbestimmung der Studentenschaft hervorruft, während es sich praktisch nur um eine, wenn auch nicht zu unterschätzende und oft fruchtbare, gemeinsame Beratung handelt.

(Es soll damit nicht über den Nutzen hinweggesehen werden, der in der Teilnahme von ein oder zwei studentischen Sprechern an den Sitzungen der Professoren zu erblicken ist; aber die darum gebildeten Legenden,  durch die die FU zum Modell einer demokratischen Hochschulverfassung gemacht wird, müssen wir zurückweisen.)

Thesen zur Demokratisierung der Hochschule


Die Analyse der Verfassungswirklichkeit der Universität hat gezeigt, daß sich der Universitätsbetrieb nicht nur in seinen faktischen Zielen und Arbeitsergebnissen zunehmend blind an die aus der Gesellschaft und dem Staatsapparat kommenden Bedürfnisse anpaßt, sondern daß auch die Arbeitsverhältnisse innerhalb dieses Betriebs sich im Prinzip kaum von denen anderer Betriebe unterscheiden. Wie dort stehen sich auch in der Hochschule "management", mit Verfügungsgewalt über die Arbeitsmittel und abhängige, von ihren Arbeitsmitteln getrennte Arbeiter gegenüber.

Aber gerade in der Universität wird, wie sonst kaum in einem anderen Betrieb, die tiefe Kluft deutlich, zwischen dem Anspruch einer Demokratie, die Gesellschaft mündiger Menschen zu verwirklichen, und der gesellschaftlichen Wirklichkeit der autoritären Arbeitsverhältnisse und sachfremden Herrschaftsstrukturen.

Gelingt es, diese Spannung zwischen Anspruch und Wirklichkeit der Universität bewußt zu machen so scheint die Demokratisierung verstanden als Aufhebung sachfremder Abhängigkeitsverhältnisse innerhalb der Hochschulen noch eher eine Chance zu besitzen als in anderen gesellschaftlichen Bereichen, die dem eigentlichen Kern der heutigen Herrschaftsverhältnisse - der Verfügungsgewalt über die zentralen Produktions- und Manipulationsmittel - näher stehen. Dort stößt selbst eine beschränkte Selbstbestimmung der Produzenten im Sinne einer "Wissenschaftsdemokratie" auf den erbitterten Widerstand der privaten Machthaber.

Zumindest deuten die bereits verwirklichten Ansätze und Experimente von demokratisch selbstverwalteten Hochschulen in den USA und in Lateinamerika daraufhin, daß Klassengesellschaft und innere Demokratisierung der Hochschule einander nicht prinzipiell auszuschließen.

Wenn daher im folgenden die volle Herstellung und Sicherung von Freiheit der Forschung und Lehre und der Autonomie der Hochschule gefordert wird, so erstens, weil diese rechtstaatlichen Schutzvorrichtungen angesichts der zunehmenden autoritären Tendenzen des Staatsapparates und gesellschaftlicher Machtgruppen eine erhöhte "existenzielle" Bedeutung für einzelne Wissenschaftler erlangen, die aus politischen Motiven ausgeschaltet werden sollen (21); zweitens auch, weil nur dadurch die Chance einer inneren Demokratisierung der Hochschule durch die Aktivität verantwortungsbewußter Studentenvertretungen und Hochschullehrer erhalten werden kann.

Wenn Professoren und Studenten die zu Beginn formulierte Aufgabe, sich über den Charakter ihres Tuns und die Ziele von Wissenschaft und Universität neu zu verständigen, ernstnehmen, so müssen sie erkennen, daß die Hochschule nur dann zur Verwirklichung ihres ursprünglichen Anspruchs in der gesellschaftlichen Entwicklung fähig ist, wenn sie damit bei sich selbst beginnt:

Die Erfüllung einer jetzt nur formalen Autonomie vom Staat durch die selbstbewußte Distanz beim Vollzug ihrer vielgestaltigen Funktionen in der Gesellschaft ist der Universität nur möglich, wenn sie in ihrem eigenen Betrieb und Arbeitsprozeß jedem Einzelnen seine freie Entfaltung und demokratische Beteiligung gewährleistet. Wenn irgendwo, so ist in der Universität "die freie Entwicklung eines jeden die Bedingung für die freie Entwicklung aller."

Die Unabhängigkeit der Hochschule in Staat und Gesellschaft aber ist die Voraussetzung ihrer inneren Demokratisierung - und umgekehrt. Beides zusammen ermöglicht erst ihre kritische Funktion gegenüber der Gesellschaft.

Autonomie und Selbstverwaltung der Hochschule

Nur wenn die Hochschule alle mit ihrem Betrieb zusammenhängenden Angelegenheiten in eigener Verantwortung demokratisch selbst bestimmt, können daher Angriffe des Staates und gesellschaftlicher Kräfte auf die Freiheit im Bereich der Universität wirksam abgewehrt werden.

Diese erstrebte Freiheit der Universität sollte jedoch nicht mißverstanden werden als verantwortungslose Freiheit von Staat und Gesellschaft. Sie ist Unabhängigkeit vom Staatsapparat und den herrschenden gesellschaftlichen Kräften im Interesse der gesamten Gesellschaft.

Denn bevor nicht die Erfüllung der in allen Verfassungsnormen postulierten Prinzipien der sozialen Demokratie in allen Bereichen der Gesellschaft ermöglicht wird, müssen wenigstens die bestehenden demokratischen Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften geschützt und ausgebaut werden. Daher ist besonders in allen Institutionen der Kultur- und Bildungswesens in den Schulen, in der Presse, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, nicht nur in den Hochschulen, die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbstverwaltung anzustreben.


Demokratisierung der Hochschulverfassung

Eine wirkliche Demokratisierung der inneren Struktur der Hochschule wird durch eine symbolische "Mitverantwortung" der Nichtordinarien und Studentenvertreter für die Beschlüsse der Ordinarien nicht erreicht. Aus der Analyse der Arbeitsverhältnisse und der Betriebsstruktur ergibt sich vielmehr, daß auch in der Hochschule die Verfügungsgewalt über die Arbeitsmittel und die Entscheidung über die Bedingungen und Ziele der Arbeit die eigentlich entscheidenden Fragen sind.

Demokratisierung der Hochschule bedeutet Aufhebung aller sachfremden Herrschaftspositionen und Abhängigkeitsverhältnisse in allen ihren Betrieben. Sie verwirklicht sich erst durch die gleichberechtigte Teilhabe der Dozenten, Assistenten und Studenten an der Verfügungsgewalt über die wissenschaftlichen Arbeitsmittel und an der Entscheidung über alle Universitätsangelegenheiten.

Die verschiedenen Rechte und Pflichten der Hochschullehrer, Assistenten und Studenten, die sich aus der Suche, aus Ihren naturgemäß verschiedenen Aufgaben ergeben, werden dadurch nicht berührt. Die aus den unterschiedlichen Aufgaben erwachsenden Sonderinteressen der drei Gruppen müssen auf dem Wege demokratischer Willensbildung und in gegenseitiger Achtung und Solidarität zu einem Ausgleich gebracht werden, ohne daß dabei eine der Gruppen von den anderen majorisiert werden darf.

Es spricht nicht für die gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnisse, wenn solche Grundsätze zur Demokratisierung der Hochschule einen fast utopischen Eindruck hinterlassen, sind sie doch selbst nur der Versuch der Konkretisierung eines Anspruchs auf Freiheit und Demokratie, den auch die gegenwärtige Gesellschaftsordnung in ihren Verfassungsnormen für sich als verbindlich ausgibt.

Mögen die realen gesellschaftlichen Machtverhältnisse jenem Anspruch auch noch so sehr Hohn sprechen, so bleibt doch die Chance, daß im Bewußtsein der Menschen, nicht zuletzt der verantwortungsbewußten Hochschullehrer und Studenten, sich die fixierten Normen der Verfassung als kritisches Korrektiv gegen die autoritären Verhältnisse wenden. Um solches Bewußtsein der Spannung von Anspruch und Wirklichkeit weiter zu stärken, muß der Versuch unternommen werden, die Verfassungsnormen des Grundgesetzes auch in Bezug auf die Hochschulen beim Wort zu nehmen.

In der gegenwärtigen Phase der Auseinandersetzung um die Demokratisierung der Hochschulen reicht über die das ständige Wiederholen der studentischen Forderungen nach Sitz und Stimme in Senat und Fakultäten nicht aus, sondern es ist die Entwicklung einer neuen Theorie der Hochschulverfassung erforderlich, die den Aufgaben der Universität in der Gesellschaft und den -Verfassungsnormen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates gerecht wird.

Die im Folgenden entwickelten Thesen zur Theorie der Hochschulverfassung und des Hochschulrechts in der sozialen Demokratie sind nur als ein Diskussionsbeitrag zu einer Neuordnung des Hochschulrechts zu werten, die erst noch geleistet werden muß, und können in keiner Weise beanspruchen, mit der "herrschenden Meinung" übereinzustimmen. Im Gegenteil: sie gehen von der Behauptung aus, daß die immer noch vorherrschende formalrechtsstaatliche Theorie des Hochschulrechts dem Wesen des Grundgesetzes unangemessen ist.

Zur Theorie des demokratischen und sozialen Rechtsstaates


Die Bundesrepublik soll nach ihrem Grundgesetz ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat sein. (Art. 20, Abs. 1)

In Art. 28., Abs. 1, Satz 1 wird dieser Verfassungsgrundsatz als normative Bestimmung für die verfassungsrechtliche Ordnung der Länder wiederholt:

"Die verfassungsmäßge Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. "

Dieser Wortlaut macht deutlich, daß mit Art. 20 auf keinen Fall eine unverbindliche deklaratorische Namensgebung beabsichtigt ist. Wie das Bekenntnis zur unantastbaren Würde des Menschen in Art. 1 ist Art. 20 durch den Art. 79, Abs. 3 der Verfassungsänderung entzogen. Aber:

"Es handelt sich nicht um einen unmittelbaren anwendbaren Rechtssatz, sondern um einen Rechtsgrundsatz, der das Grundrechtssystem legitimieren und In seiner Anwendung, durchdringen soll. " (22)

In der verfassungsrechtlichen Diskussion um die Interpretation dieses Verfassungssatzes hat es zuerst Wolfgang Abendroth unternommen, den Begriff des demokratischen und sozialen Rechtsstaates als Einheit zu fassen, im Gegensatz zu den zahlreichen Versuchen, die Bestandteile dieser Formulierung isoliert voneinander herauszustellen (Begriffe der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Sozialstaatlichkeit additiv zusammenzufügen) oder willkürlich nur zwei Bestandteile miteinander zu kombinieren (rechtsstaatliche Demokratie sozialer Rechtsstaat) (23).

"Dieser unaufhebbare Verfassungsgrundsatz ... bildet daher ein Strukturprinzip der verfassungsrechtlichen Ordnung. Er verbindet drei gedankliche Elemente zu einer Einheit. Sie werden dadurch zu Momenten in dieser Einheit, die einander durchdringen und isolierter Interpretation nicht mehr zugänglich sind. "(24)

"Der Begriff des 'sozialen Rechtsstaates' steht in beiden Formulierungen des Grundgesetzes im Zusammenhang mit dem Moment der Demokratie. Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. In der Verbindung dieser drei Momente ist die Rechtsgrundlage des Verfassungssystems zusehen. " (25)

Damit ist die innere Dynamik dieses Strukturprinzips bloßgelegt. Die Bundesrepublik ist nicht nur ein formal-rechtsstaatlich gebundener, sozusagen konstitutioneller Wohlfahrtsstaat, ein Staat der Daseinsvorsorge und der sozialen Gerechtigkeit, d. h. ein besonderes System der materiellen Güterverteilung, sondern sie soll zugleich ein demokratisch strukturierter Sozialstaat, eine soziale Demokratie sein.

Durch die volle Mithineinnahme des Prinzips der Demokratie in den Sozial- und Rechtsstaat kommt jedoch ein Element der Bewegung in dieses System: Rechtsstaat und Sozialstaat in der herkömmlichen Terminologie sind statische Systeme, die entweder nur formal oder quantitativ perfektioniert werden können. Demokratie dagegen " ist nicht eine Staatsform wie jede andere. Ihr Wesen besteht vielmehr darin, daß sie die weitreichenden gesellschaftlichen Wandlungen vollstreckt, die die Freiheit der Menschen steigern und am Ende vielleicht ganz herstellen können. Demokratie arbeitet an der Selbstbestimmung der Menschheit, und erst wenn diese wirklich, ist jene wahr. " (26)

"Noch die autoritär verformten Einrichtungen, die bis heute relative Freiheiten politisch sichern helfen (z. B. die Hochschulselbstverwaltung, d. Verf. ) haben diese Idee, nämlich die Tendenz zur Realisierung der Demokratie, gleichsam mit ins institutionelle Gehäuse hineingenommen. Demokratie verwirklicht sich erst in einer Gesellschaft mündiger Menschen. " (27)

Das erscheint auf der Ebene des Verfassungsrechts in Gestalt eines "radikal-egalitären Demokratisierungsprozesses", in der "fortschreitenden Aufnahme sozialer Grundrechte und sozialstaatlicher Prinzipien in die modernen Verfassungen", wodurch "radikal-egalitäre Vorstellungen in zunehmendem Maße von der politischen Sphäre auf die des gesellschaftlichen Lebens übertragen werden. " (Leibholz (28), der ebenfalls Sozialstaatlichkeit und Demokratie als Einheit versteht.)

Daran wird deutlich, daß der Verfassungsgrundsatz "demokratischer und sozialer Rechtsstaat" keineswegs ein "Sein" bezeichnen sollte, sondern ein "Sollen". Die "verfassungsmäßige Ordnung", die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch gar nicht voll ausgestaltet sein konnte, soll diesem Grundsatz entsprechen. Der Parlamentarische Rat sah die Verwirklichung des Sozialstaates und der sozialen Demokratie als eine langfristige Aufgabe an.

Durch den Verfassungsgrundsatz von Art. 20 und 28 ist der Staat in mehrfacher Weise gebunden worden:

1.    Die "gesamte künftige Rechtsgestaltung" durch den Gesetzgeber und ebenso die gestaltende Tätigkeit der Exekutive (der Regierung und der  Verwaltung) der Bundesrepublik und der Länder sind dadurch gebunden.

2.    "Das gesamte geltende Gesetzes- und Verfassungsrecht im Geltungsbereich des GG ist ... den Auslegungsregeln unterworfen, die sich aus diesem Grundsatz ergeben.

Der Verfassungsgrundsatz wird zur "Gestaltungsmaxime" und zur "Auslegungsregel".

Gestaltung der Gesellschaftsordnung im Sinne sozialer Demokratie

"Das Bekenntnis des GG zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat eröffnet deshalb nicht nur den Weg zu gelegentlichen Staatsinterventionen, sondern stellt grundsätzlich die Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung zur Disposition der demokratischen Willensbildung des Volkes. Die konkrete Inhaltsbestimmung des Sozialstaatsmoments im Dreiklang der demokratischen und sozialen Rechtsstaatlichkeit in Art. 28 GG kann also nur dahin verstanden werden, daß der demokratische Gedanke sich in rechtsstaatlicher Weise in die Wirtschafts- und Sozialordnung projiziert. " (29)

In letzter Konsequenz wird damit aber der bisherigen Form der formalrechtsstaatlichen Demokratie die Existenzfrage gestellt:

"Der bürgerliche Rechtsstaat muß entweder den liberalen zu einem sozialen Rechtsstaat entfalten und Demokratie als eine soziale verwirklichen - oder am Ende wiederum in die Formen eines autoritären Regimes zurückfallen. " (30)

Denn in der gegenwärtigen Situation einer von unkontrollierten ökonomischen und politischen Kräften gelenkten Konsumgesellschaft bedeutet das Beharren auf der bloß formalen Demokratie die Auslieferung des Staates an solche Machtgruppen, die eine perfektere Absicherung der spätbürgerlichen Herrschaftsform durch Aufhebung von Demokratie überhaupt betreiben.

Auch das Grundgesetz ist auf der Basis eines Kompromisses in ihrer politischen Tendenz nicht übereinstimmender gesellschaftlicher Kräfte formuliert worden, von denen nur die eine Seite den Übergang zur sozialen Demokratie anstrebte. Der Verfassungskompromiß bestand darin,

1.    daß man sich auf ein für alle tragbares Minimum von Verfassungsprinzipien einigte und

2.    die Möglichkeit zu weitestgehender Ausgestaltung sozialer Demokratie ausdrücklich offen ließ (d. h. dem Gesetzgeber und damit der Majoritätsentscheidung des Volkes überließ).


Zu den Minimalinhalten des Sozialstaatesgrundsatzes gehören nach Abendroth

a) das Prinzip der öffentlichen Daseinsvorsorge b) die Norm, daß das Verhältnis des Einzelnen zur staatlichen Macht nicht lediglich als eine Frage individueller Freiheit, sondern auch als eine Frage demokratischer Teilhabe an den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen gesehen werden muß.

Gesetzgeber, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung sind an dieses "Vorstellungsminimum", ohne daß der Verfassungsgrundsatz sinnentleert wäre, direkt gebunden, Darüber hinaus enthält der Grundsatz eine "Gestaltungsaufgabe" in der Form eines Appells an den Gesetzgeber, der sich vorbehält, ob und wie weit er diese weitergehende Gestaltungsmöglichkeit ausfüllen will. (31)

Zum Charakter des Verfassungskompromisses gehört vor allem, daß ein Gleichgewicht zwischen dem Moment der Rechtsstaatlichkeit und dem Moment der Sozialstaatlichkeit, zwischen Schutz individueller Freiheit auf der einen Seite und Verwirklichung sozialer Bindung und demokratischer Teilhabe auf der anderen Seite bestehen soll.

Der Staat ist als Gesetzgeber zwar zu aktiver Gestaltung der gesamten Gesellschaftsordnung durch den Verfassungsgrundsatz des demokratischen Sozialstaates verpflichtet, aber gerade in die Richtung der Stärkung der sozialen Eigenverantwortlichkeit seiner Bürger in allen gesellschaftlichen Verbänden und Institutionen.

Die Weckung und Ermöglichung sozialer Eigenverantwortlichkeit und Teilhabe der Bürger ist das Ziel der sozialgestaltenden Tätigkeit des Staates. Daraus folgt die Verpflichtung zum Ausbau derjenigen gesellschaftlichen Gebilde, die soziale Eigenverantwortlichkeit und demokratische Teilhabe ihrer Angehörigen ermöglichen, die "Ausbreitung des Genossenschaftsgedanken und der Ausbau der Selbstverwaltung ... als Selbstverwaltung im politischen Sinne verstanden. . in politischen Parteien, berufsständischen Verbänden, Gewerkschaften, und auch in der Wirtschaft." (32)

Selbst aus einer verengten Theorie des sozialen Rechtsstaates, wie sie Ch. F. Menger vertritt, der damit im Unterschied zum formalen Rechtsstaat den materialen Rechtsstaat oder "Gerechtigkeitsstaat" identifiziert, ergeben sich für die Gestaltung der Gesellschaftsordnung durch den Staat ähnliche Konsequenzen, die ausdrücklich in den Bereich des Minimalgehalts dieses Grundsatzes gehören.

"Die vom Staat zu übende Gerechtigkeit erschöpft sich nicht in der Gewährung der Rechtsgleichheit, Art. 2, Abs. 1 bedeutet Verzicht der Verwirklichung geringerwertiger Staatsinteressen zugunsten der dort gewährleisteten höherwertigen Interessen der Bürger. Der föderale Charakter des GG und die Garantie des Rechts auf Selbstverwaltung (Art. 28, Abs. 2) enthalten die gleiche Forderung zugunsten der sog. "engeren Verbände" . Den Ländern, Selbstverwaltungskörperschaften, engeren Verbänden, und den einzelnen Bürgern muß vom Staate her Gerechtigkeit werden, d. h. der Staat darf niemanden ungerecht in seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, er muß "jedem das Seine" geben, wenn die Austeilung von Gütern jedweder Art ihm übertragen ist. " (33) Vgl. Begriff des "bundesfreundlichen Verhaltens" der Bundesregierung gegenüber den Bundesländern im Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Fernsehstreit zwischen Bund und Ländern.


Ausdeutung der Grundrechte im Sinne sozialer Demokratie

Das Grundgesetz kennt im Unterschied zur Weimarer Verfassung und der UNO-Deklaration der Menschenrechte kaum besonders soziale Grundrechte (z. B. Recht auf Arbeit), sondern begnügt sich fast nur mit den klassischen Bürgerrechten, die aber durch den sozialstaatlichen Grundcharakter des GG eine andere Funktion haben müssen als in einem formalen oder liberalen Rechtsstaat:

"Es muß geprüft werden, inwieweit die liberalen Grundrechte, zunächst als Ausgliederungsrechte   gegenüber der Staatsgewalt formuliert und gedacht, nun, weil es sich um einen demokratischen und sozialen Rechtsstaat handelt, in Teilhaberechte umgedacht werden müssen, die gleichzeitig mit dem früheren bloßen Ausgliederungscharakter dieser Grundrechte - soweit notwendig und soweit möglich - versöhnt werden müssen.

Die enge Verkoppelung von "demokratisch", "sozial" und " rechtsstaatlich" impliziert den Gedanken, daß es möglich und notwendig ist, den Wert, den die liberalen Grundrechte zum Ausdruck bringen, in eine neu zu gestaltende Gesellschaftsordnung zu übernehmen, die auch den Wert der sozialen Gerechtigkeit, der weitgehend offen und ungelöst gebliebenen Gestaltungsaufgabe des GG, entspricht." (34)

Die liberalen Grundrechte waren auf eine vom Staat grundsätzlich getrennte Gesellschaft ausgerichtet. Wird aber der Staat selber zum Gestalter der Gesellschaftsordnung, so müssen neben den negatorisch wirkenden liberalen Grundrechten positive Anweisungen eingeführt werden, wie Gerechtigkeit im Sozialstaat zu verwirklichen sei. Geschieht das nicht durch einen neuen Katalog von sozialen Grundrechten, so tritt eine "Umfunktionierung des Grundrechtskatalogs" (35) ein, von der Abgrenzung der Gesellschaft und der einzelnen Staatsbürger gegenüber dem Staat zur Garantie der Teilnahme von gesellschaftlichen Verbänden und Einzelnen an der Gesamtwillensbildung im Staatsverband.

Der Verfassungsgrundsatz der sozialen Demokratie und die Hochschule


Der Grundsatz der demokratischen und sozialen Rechtsstaatlichkeit muß in seiner zweiseitigen Funktion, als "Auslegungsregel" und als "Gestaltungsmaxime" auch für den Bereich des Hochschulrechts Anwendung finden:

1.    Da das gesamte geltende Gesetzes- und Verfassungsrecht, auch wenn es älteren, vor Inkrafttreten des GG geschaffenen Rechtsschichten zugehört, den Auslegungsregeln unterworfen werden muß, die sich aus den Verfassungsgrundsätzen des GG ergeben, muß auch das Grundrecht der Universität, Art. 5, Abs. 3, die Freiheit der Forschung und Lehre, anders interpretiert werden als zu Zeiten der Weimarer Verfassung, die ein ähnliches Grundrecht enthielt, aber an Stelle des Verfassungsgrundsatzes der sozialen Demokratie nur ein deklaratorisches, nicht unmittelbar bindendes Sozialprogramm kannte, jetzt hingegen die Sinndeutung der Freiheitsrechte maßgebend von der "Sozialstaatsklausel" des Grundgesetzes bestimmt wird. " (36)

2. Da die gesamte Gesel1schaftsordnung zur Disposition des Gesetzgebers steht, der durch das GG den Gestaltungsauftrag der Neuordnung der Gesellschaft im Sinne demokratischer und sozialer Rechtsstaatlichkeit erhalten hat, und da die Hochschulverfassung und der Status der Studenten und Dozenten "Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung" (der Länder) sind (37), die unmittelbar "den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen (muß)" (Art. 28, Abs. 1), so besteht eine direkte Bindung der Landesgesetzgeber (bei der Verabschiedung von Hochschulgesetzen) wie auch der Exekutive (bei der Bestätigung von Universitätssatzungen und -ordnungen) an diesen Rechtsgrundsatz, ebenso bei der Gestaltung der die Hochschulen betreffenden Verwaltungstätigkeit.

Entscheidend ist aber auch die Frage, ob - angesichts der gesellschaftlichen Kompromiß-Situationen, auf der das GG beruht, die Gestaltung des Hochschulverfassungsrechts entsprechend den Grundsätzen der demokratischen und sozialen Rechtsstaatlichkeit zu dem vom GG vorausgesetzten "Minimalprogramm" oder zur "Chance der Verwirklichung weiterer gesellschaftlicher Ziele" im Sinne der oben getroffenen Unterscheidung gehört:

Die gegenwärtige Eigentumsstruktur, die kapitalistische Wirtschaftsfreiheit (mit gewissen Einschränkungen), also das Privateigentum an gesellschaftlich entscheidenden Produktionsmitteln gehört zweifellos in dieser Kompromiß-Lage nicht zum Minimalprogramm der Verwirklichung sozialer Demokratie.

Dagegen gehört eine demokratisch-sozialstaatliche Gestaltung des Hochschul- und Bildungswesens unzweifelhaft zu diesem Minimalprogramm, besonders da dessen Institutionen schon öffentlich-rechtlich organisiert sind.


Die Hochschule als öffentliche Körperschaft in der sozialen Demokratie


Im demokratischen und sozialen Rechtsstaat bedeutet die Verankerung von gesellschaftlichen Verbänden durch institutionelle Garantien in der Verfassung etwas völlig anderes als im liberal-bürgerlichen Rechtsstaat:
Im formalen Rechtsstaat verleiht der Staat dem betreffenden Verband eine begrenzte Kompetenz, ein Sachgebiet, zur Selbstverwaltung, innerhalb dessen ihm ein hoheitliches Aufsichtsrecht zusteht. Der im Gehäuse des klassischen liberalen Rechtsstaates sich ausbildende hoheitliche Verwaltungsstaat ordnete sich öffentlich-rechtliche Körperschaften als Instrumente der "Sozialdisziplinierung" (38) ein.
Darauf gründet sich auch der Kern der Hochschulrechtslehre von Arnold Köttgen: Die Universität wird als "unpolitische" öffentliche Institution verstanden, in der Verwaltungstätigkeit allein im Sachlichen, in den "Materialprinzipien der Wissenschaft" ihre Legitimation findet.
"Das Grundrecht der deutschen Universität ist kein Beitrag zu dein verästelten Thema "soziale Autonomie und Staat". "Durch diese bloße Sachbezogenheit akademischer Selbstverwaltung sei auch jeder Vergleich mit der Gemeinde-Selbstverwaltung fehl am Platz. (39)

Aber schon mit der Entwicklung des "egalitär-radikaldemokratischen" (Leibholz) und plebiszitären Elements (Abendroth) innerhalb des formalen Rechtsstaates setzte in dieser Frage eine rechtspolitische Unsicherheit ein:

"Die Rechtsordnung war bisher nicht in der Lage, den öffentlichen Verbänden einen festen Platz zuzuweisen. Ihre politische Position und ihr repräsentativer Charakter wurden durch Verleihung eines fiktiven Rechtscharakters anerkannt und sie wurden in der Verfassung institutionell garantiert."(40) In einer Verfassungsordnung, die der Tendenz nach die Distanz zwischen "Staat" und "Gesellschaft" aufheben soll, indem sie die bisher nur abstrakte Demokratie zur sozialen werden läßt, muß die rechtliche Organisierung eines Personenverbandes als integrierender Bestandteil von Staatsverwaltung notwendig fiktiv werden.

Daher sind die Hochschulen, gegenwärtig eine der größten öffentlich-rechtlich organisierten Personenverbände, eigentlich nur noch "Titular-Körperschafte des öffentlichen Rechts", (41) hinter deren juristischer Kulisse sich teils wissenschaftliche Betriebe , teils genossenschaftlich strukturierte Gruppen - Professoren-Kollegien, Studentenschaften, z. T. Auch Assistentenschaften verbergen.


Dreifache Funktion der Hochschulselbstverwaltung

In der Verfassungsordnung einer rechtsstaatlichen sozialen Demokratie hat die Hochschulselbstverwaltung eine dreifache Funktion, oder anders ausgedrückt: Sie ist institutionelle Ausformung von drei verschiedenen, zunächst widersprüchlich erscheinenden Verfassungsgrundsätzen, die miteinander zu verschmelzen sind. Diese drei Verfassungsnormen in ihrer Anwendung auf die Hochschulselbstverwaltung sind zugleich Ausdruck der drei Seiten der Verfassungsordnung, in der die Prinzipien der Sozialstaatlichkeit, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eine unlösbare Einheit bilden.

Hochschule und Sozialstaat:

1.    Die objektive Funktion der Hochschulselbstverwaltung ergibt sich aus der Verpflichtung des Staates als Sozialstaat, in ursprünglich gesellschaftliche Funktionen einzutreten,

Der Staat soll zumindest solche öffentlichen Dienstleistungen und Sozialleistungen gewähren und garantieren, die einerseits zur Aufrechterhaltung und dynamischen Ausweitung der gesamtgesellschaftlichen Produktion und Organisation unabdingbare Voraussetzungen sind und von keiner anderen, gesellschaftlichen Instanz mehr geleistet werden können, oder die andererseits zur materiellen Gewährleistung und Sicherung der Ausübung bestimmter bürgerlicher Freiheitsrechte unbedingt erforderlich sind.

Da erstens eine umfassende Entfaltung der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung qualifizierter Arbeitskräfte eine Grundvoraussetzung der Aufrechterhaltung des gesamtgesellschaftlichen Produktions- und Lebensprozesses einer modernen Industriegesellschaft ist, die von privater Seite oder auf genossenschaftlicher, wirtschaftlicher Basis, etwa der Wissenschaftler und Studenten selbst, nicht gewährleistet und durchgeführt werden kann, so muß der Staat diese Funktion übernehmen und die Einrichtungen und Arbeitsmittel dafür zur Verfügung stellen.

Da zweitens der Staat als Sozialstaat die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" (Art. 2, Abs. 1 GG) in ihren einzelnen Konkretisierungen, in diesem Zusammenhang also die freie Betätigung jedes Geeigneten in Forschung und Lehre bzw. im Studium (Art. 5, Abs. 3 GG) sowie die freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte (Art. 12, Abs. 1 GG) materiell zu gewährleisten hat, ist er verpflichtet, auch die Einrichtungen, Arbeitsmittel und eine angemessene, d. h. sozial gerechte Arbeitsentschädigung jedem zu wissenschaftlicher Forschung und Lehre bzw. zum wissenschaftlichen Studium geeigneten und begabten Staatsbürger zur Verfügung zu stellen, bzw. zu gewähren.

Der Staat ist also aus beiden Erwägungen heraus - dem objektiv-öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Erweiterung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft u n d dem subjektiv-öffentlichen Recht des Einzelnen auf freie Entfaltung seiner Interessen und Begabungen - zur Errichtung und laufenden Ausstattung der Hochschulen und zur Förderung und Entlohnung der wissenschaftlichen arbeitenden Studenten und Wissenschaftler verpflichtet. (Vgl. unten. Das Grundrecht auf freie wissenschaftliche Arbeit und Ausbildung in der Hochschule).

Andererseits ist der Staat auf Grund anderer, gleichwertiger Verfassungsnormen (Vgl. im Folgenden Funktion 2 und 3) gehalten, die Verwaltung und spezielle Verwendung der von ihm zum Zwecke der Wissenschafts- und Begabtenförderung zur Verfügung gestellten Mittel, Einrichtungen und Sozialleistungen gesetzlich den Beteiligten selbst zu überlassen.

Daher hat die Hochschulselbstverwaltung auch durchaus den Charakter mittelbarer (aber weisungsfreier) Staatsverwaltung, die treuhänderisch im Rahmen der Gesetze die staatlichen Mittel und Einrichtungen verwaltet. Indem der von der Gesellschaft getrennte Rechtsstaat sich zum Sozialstaat entfaltet, wird auch Hochschulverwaltung vom "Ordnungsgaranten" der akademischen Freiheit zum "Leistungsträger" staatlicher Wissenschafts- und Studentenförderung.


Hochschule und Rechtsstaat:

2.    Die zweite Funktion der Hochschulselbstverwaltung ist Ausdruck der "klassischen" formal-rechtsstaatlichen Normen zum Schutz der bürgerlichen Freiheitsrechte gegenüber dem Staat.

Hochschulautonomie und akademische Selbstverwaltung sind in dieser Funktion institutionelle Garantie der Freiheit der Forschung und Lehre und des Studiums gegen Eingriffe des Staates, aber auch vor Übergriffen gesellschaftlicher Kräfte. Diese Garantie entspringt der Verpflichtung des Gesetzgebers als Garant des Rechtsstaates, die freie wissenschaftliche Betätigung und Ausbildung des Einzelnen auch unter den modernen Bedingungen eines institutionalisierten, technisierten Wissenschaftsbetriebs zu schützen.

Durch sie wird daher erstens der "Substanzkern" der Hochschule, der Raum des eigentlichen Vollzuges von Forschung, Lehre und Studium garantiert, über den die Hochschule volle Autonomie, im Sinne der Freiheit auch von staatlicher Gesetzgebung, besitzen muß, und in dem andererseits alle Beteiligten wiederum völlig frei sind in der Ausübung ihrer wissenschaftlichen Arbeit. Gemäß dieser akademischen Freiheit jedes Einzelnen ist daher in diesem Rau m nur freiwilliges, kollegiales Zusammenwirken möglich. Der Kernbereich der Wissenschaft unterliegt auch keiner Willensbildung auf demokratischer Grundlage. Wissenschaftliche Erkenntnis und Bildung sind nicht in Verwaltung zu nehmen (auch nicht in demokratische Selbstverwaltung).

Zweitens ergibt sich aus der institutionellen Garantie zwingend die Verpflichtung des Gesetzgebers, der Hochschule auch die Verwaltung aller ihr vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Mittel, die insgesamt Voraussetzung freier wissenschaftlicher Betätigung und Ausbildung sind, zu eigenständiger weisungsfreier Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und unter staatlicher Rechtsaufsicht gesetzlich zu übertragen, weil "die in Betracht kommenden Zuständigkeiten mit dem eigentlichen "Vollzuge" der Wissenschaft derartig spezifisch verquickt sind, daß um der Eigenständigkeit von Forschung und Lehre willen auch die Chance eigenständiger Verwaltung geboten werden muß." (42)


Hochschule und Demokratie:

3.    Die dritte Funktion der Hochschulselbstverwaltung ergibt sich aus dem Verfassungsauftrag des Gesetzgebers zur Realisierung sozialer Demokratie, d. h. zur Demokratisierung der Gesellschaft.

Da in der Hochschule nicht nur eine "Sache" (Wissenschaft) verwaltet wird, sondern ein Zusammenwirken von Personen in den Einrichtungen und Arbeitsstätten an einer Sache konstituiert wird, obliegt der Hochschule in einer sozialen Demokratie als organisiertem gesellschaftlichem Teilbereich auch die Regelung und Organisation des kooperativen und sozialen und politischen Interessen im gesamtgesellschaftlichen Prozeß der politischen Meinungs- und Willensbildung, und zwar gegenüber anderen gesellschaftlichen Kräften wie auch gegenüber dem Staat.

In einer Verfassungsordnung der sozialen Demokratie muß den akademischen Bürgern und ihren gewählten Vertretern die "Kompetenz-Kompetenz" über Ziele und Umfang ihres politischen Handelns gewährleistet sein, da ihre sozialen Interessen und ihre politische Engagement mit dem Interesse auf freie wissenschaftliche Betätigung und mit dem Sinn der Wissenschaft überhaupt
- kritische Rationalität im Dienste des Menschen zu sein - eng verknüpft sind, gleichgültig ob die Einzelnen oder die Hochschule in ihrer Gesamtheit diese von der Verfassungsordnung geboten Chance auf Teilhabe am gesellschaftlich-politischen Prozeß wahrnehmen und damit den ursprünglichen Anspruch aufklärerischer Wissenschaft einlösen oder nicht.

Durch die veränderte Funktion akademischer Selbstverwaltung und Hochschulautonomie in einer neuen Verfassungsordnung wachsen der Hochschule durchaus nicht neue oder fremde Aufgabenbereiche zu, sondern die Wahrnehmung und Erfüllung ihrer gleichbleibenden zentralen Aufgaben - Erarbeitung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse und Vermittlung wissenschaftlicher Bildung und Ausbildung - erfolgt nur unter anderen gesellschaftlichen und verfassungsmäßigen Bedingungen und Formen. Die Vertretung sozialer und politischer Interessen der akademischen Bürger, die Organisation ihres Zusammenwirkens und Zusammenlebens in den Einrichtungen der Universität sind nicht neue, zusätzliche Aufgaben der Hochschule, sondern sie gehören im Rahmen einer demokratische organisierten und gegliederten Gesellschaft zu den selbstverständlichen Organisationsformen eines Personenverbandes, dessen Angehörige in einer gemeinsamen Arbeitsstätte oder Institution zusammenarbeiten.

Auch im Verfassungsmodell des formalen Rechtsstaates - des preußisch-deutschen konstitutionellen Obrigkeitsstaates wie auch der formal-rechtsstaatlichen Weimarer Demokratie sollte die Hochschulselbstverwaltung nicht allein die Funktion eines staatlichen Verwaltungsinstruments zur "unpolitischen" Verwaltung einer "Sache" haben, sondern sie sollte zugleich als "nationale Universität" Repräsentantin der "nationalen Kulturgemeinschaft" deutscher Kultur und Wissenschaft sein, und ihre Mitglieder sollten dem Staat in Gestalt seines Organs Hochschule zu Treue und Gehorsam verpflichtet sein. (Vgl. Abschnitt "Die Ideologie der akademischen Gemeinschaft")

Im demokratischen und sozialen Rechtsstaat dagegen hat die Hochschulselbstverwaltung einerseits die Bedeutung einer umfassenden institutionellen Garantie der akademischen Freiheit im weitesten Sinne, andererseits ist sie eine der politischen, demokratischen Organisationsformen der Gesellschaft, d. h. Ausformung sozialer Demokratie.

Akademische Freiheit und soziale Demokratie müssen in einem neuen verfassungskonformen Hochschulrecht und in entsprechenden neuen Hochschulverfassungen zu einem Ausgleich gebracht werden.

Aus zwei verschiedenen Gestaltungsaufgaben des Gesetzgebers - der Verpflichtung zur institutionellen Garantie akademischer Freiheit und dem Auftrag zur Realisierung sozialer Demokratie durch engere öffentliche Verbände und Selbstverwaltungseinheiten, - ergibt sich, daß die Hochschulen gemäß Art. 5 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG als mitgliedschaftlich organisierte Personenverbände in der Form öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigenständiger d. h. weisungsfreier Selbstverwaltung in allen ihren Angelegenheiten zu konstituieren sind.

Daher ist vor allem die Zerlegung des Verwaltungsbereichs der Hochschule abzulehnen, wie sie von den Vertretern der traditionellen formal-rechtsstaatlichen Hochschulrechtslehre gerechtfertigt wird, indem etwa neben dem autonomen Substanzkern des Vollzugs von Forschung und Lehre ein begrenzter Raum weisungsfreier akademischer Selbstverwaltung konstruiert wird, dessen Aufgaben eng mit Forschung und Lehre verknüpft und streng an die Sache gebunden sein sollen und darüberhinaus ein weiterer Bereich allgemeiner Hochschulverwaltung im Sinne einer vom Staat nach freiem Ermessen delegierten weisungsgebundenen Auftragsverwaltung vorgesehen wird, zu dem besonders die Verwaltung wirtschaftlicher und sozialer Fragen gehören soll.

Denn erstens ist schon unter dem Gesichtspunkt der Garantie akademischer Freiheit eine Abgrenzung zwischen Verwaltungsaufgaben, die eng oder weniger eng mit Forschung und Lehre (und dem Studium) verknüpft sind, nach freiem Ermessen der Staatsverwaltung willkürlich und geeignet, in diesem Bereich eine Rechtsunsicherheit zu verewigen, die im deutschen Hochschulwesen eine lange Tradition hat. (43)

Darüberhinaus verlangt aber der Leitsatz der sozialen Demokratie, gerade die Regelung sozialer und wirtschaftlicher Fragen und die Vertretung sozialer Interessen von Personengruppen den engeren öffentlichen Verbänden und Selbstverwaltungseinrichtungen weitgehend zur Selbstbestimmung zu überlassen (44) und n i eh t durch eine direkte staatliche oder unter staatlicher Fachaufsicht und Weisungsgewalt stehende Wirtschafts- und Sozialverwaltung zu organisieren. Aus diesem Grunde ist z. B. auch die Schaffung von staatlich dirigierten Sozialverwaltungen für Studenten (etwa durch Studentenwerke als öffentlich-rechtliche Anstalten) abzulehnen zu Gunsten einer gesetzlichen Übertragung dieser Aufgaben an freie Selbstverwaltungseinrichtungen, in denen Vertreter der Studentenschaft dominieren. (Vgl. dazu im einzelnen Kapitel V)


Demokratisierung der inneren Struktur

Der Verfassungsleitsatz des demokratischen und sozialen Rechtsstaates wird aber nicht nur wirksam für die Rechtsstellung und soziale Funktion der Hochschulselbstverwaltung im Rahmen der gesamten Verfassungs- und Gesellschaftsordnung, sondern diese Verfassungsnorm bestimmt auch die innere Ausgestaltung der Hochschulverfassung.

Art. 20, Abs. 1 und Art. 28, Abs. 1 GG begründen die Verpflichtung des Gesetzgebers in den Ländern zur Gewährleistung, Ausgestaltung und Kontrolle (durch Rechtsaufsicht) der demokratischen Binnenstruktur aller öffentlichen Personenverbände (Parteien, Gewerkschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften) und damit auch der Hochschule.

Alle verwaltungsmäßigen und politischen Entscheidungen der akademischen Selbstverwaltung sind formal streng an die Regeln demokratischer Willensbildung und Beteiligung gebunden: Die Selbstverwaltungs- und Vertretungsorgane müssen ihr Mandat von der Mehrheit der Mitglieder ableiten; diese Mehrheit muß in freier Abstimmung festgestellt werden und bei der Stimmabgabe muß die politische Gleichheit verwirklicht sein. (45)

Denn der innerhalb des Staates geltende politische Gleichheitsgrundsatz gilt in einer Verfassungsordnung der sozialen Demokratie auch innerhalb aller engeren öffentlichen Verbände. Demokratische Willensbildung ist selbstverständliche Norm in Selbstverwaltungsverbänden, die vom Gesetzgeber gerade deshalb konstituiert oder in ihrer Funktion gestärkt werden, um die Demokratisierung der Gesellschaftsordnung, eine intensivere und reale demokratische Beteiligung der Staatsbürger in gesellschaftlichen und öffentlichen Verbänden zu erreichen.

Dieser formale Grundsatz besagt allerdings noch nichts über die konkrete Ausgestaltung der demokratischen Binnenstruktur, bei der der Gesetzgeber und die Verbände selbst einen mehr oder weniger großen Ermessensspielraum haben.

Denn eine demokratische Organisation der Hochschulselbstverwaltung muß auch einer möglichst sinnvollen und effektiven Erfüllung der Aufgaben der Hochschule gerecht werden und darf zum anderen nicht die natürliche Gliederung der Mitgliedschaft in verschiedene Personengruppen mit unterschiedlichen Interessen außer acht lassen, die sich aus der differenzierten Aufgabenstellung der Hochschule - wissenschaftliche Forschung und Lehre, Ausbildung wissenschaftlich qualifizierter Arbeitskräfte für zahlreiche Berufe und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses - ergeben müssen.

Es wird daher an Hand der praktischen Organisation der Hochschulselbstverwaltung zu untersuchen sein, ob die Hochschule überhaupt faktisch eine homogene Einheit von formal gleichberechtigten Mitgliedern ist und sein kann oder ob sich nicht vielmehr hinter der formal homogenen Rechtsform der Körperschaft bereits verschiedene Personenverbände verbergen, deren innere Struktur und gegenseitiges Zusammenwirken in der Hochschulselbstverwaltung sich allerdings mit demokratischen Grundsätzen in Einklang befinden muß (vgl. Kapitel VI, Die demokratische Hochschulverfassung).


Das Grundrecht auf freie wissenschaftliche Arbeit und Ausbildung in der Hochschule


Wurde bisher lediglich der übergreifende Rahmen der Verfassungs- und Gesellschaftsordnung im Sinne der Verfassungsnorm der demokratischen und sozialen Rechtsstaatlichkeit für die Gestaltung und Funktion der Hochschulselbstverwaltung in Betracht gezogen, so soll im Folgenden auch von den individuellen Grundrechten der Hochschullehrer und der Studenten ausgegangen werden.

Aus dieser Perspektive ergeben sich weitere Elemente für die Gestaltung der Verfassung der Hochschule und der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder.

Ausgehend von einer verfassungskonformen Umdeutung der bisherigen und der im Grundgesetz neu begründeten Grundrechte im Sinne demokratischer Sozialstaatlichkeit von bloßen Ausgliederungsrechten gegenüber der Staatsgewalt zu sozialen und demokratischen Teilhaberechten ist auch das Grundrecht der Freiheit der Forschung und Lehre (Art. 5, Abs. 3 GG) in Verbindung mit den anderen hochschulrechtlich relevanten Grundrechten neu zu deuten, in bewußter Abgrenzung von der Deutung, die es im Rahmen der Weimarer Verfassung erfuhr, die noch nicht vom Verfassungsleitsatz der Sozialstaatlichkeit und der sozialen Demokratie bestimmt wurde.

Das spezielle Grundrecht in Art. 5 Abs. 3 GG ist nur eine Konkretisierung der grundlegenden Verfassungsnorm in Art. 2 Abs. 1 GG - "Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.. . " die den nachfolgenden Grundrechtsbestimmungen übergeordnet ist. (1) Art. 5 Abs. 3 GG ist ferner eng verknüpft mit Art. 12, Abs. 1 GG - "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. "

Nach allgemeiner Auffassung (auch der' Vertreter des traditionellen Hochschulrechts) beinhaltet die Freiheit der Forschung und Lehre automatisch, als Spiegelbild der Lehrfreiheit, das "komplementäre Grundrecht" (Köttgen) der Lernfreiheit des Studenten. Die Bezogenheit von Art. 5 Abs. 3 GG auf die generelle Verfassungsnorm in Art. 2 Abs. 2 GG ist entscheidend für den Bedeutungsgehalt und die Funktion des Grundrechts der Freiheit der Forschung und Lehre im Rahmen des Grundgesetzes (abweichend von seiner Bedeutung in der Weimarer Verfassung). Als Konkretisierung des zentralen Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit handelt es sich nicht um ein Grundrecht, das allein um der Wissenschaft willen, aus sachlichen Erfordernissen, dazu besonders berufenen oder beamteten Personen verliehen wird, sondern das vor allem der freien Entfaltung der auf die Wissenschaft gerichteten Begabungen, Interessen und Ideen von Menschen dienen soll. (Diese Funktion des Grundrechts der Freiheit der Forschung und Lehre kommt noch zusätzlich darin zum Ausdruck, daß im Grundgesetz dieses Grundrecht mit dem Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit in einem Artikel zusammengefaßt ist, während der entsprechende Artikel 142 der Weimarer Verfassung nicht im Rahmen des der Einzelpersonen und ihren Rechten gewidmeten Abschnitts I, sondern zu Beginn des Abschnitts über Schul- und Bildungsfragen seinen Standort hatte.) Die immer noch vorherrschende formalrechtsstaatliche Hochschulrechtslehre wird der veränderten Funktion des Rechtes auf Freiheit der Forschung und Lehre im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes nicht gerecht, wenn sie es weiterhin einseitig und vorrangig als institutionelle Garantie der Hochschulfreiheit und nicht auch als eines der Freiheitsrechte des Individuums interpretiert: "(Des akademischen Bürgers) Freiheit ist das Recht eines interventionsfreien Verhältnisses des Staates zur Wissenschaft." (A. Köttgen, 1959) Eine solche Auslegung steht noch in der Kontinuität des Hochschulrechts der Weimarer Zeit:

"Nicht im individualistischen, sondern im institutionellen Sinne ... ersteht die Weimarer Verfassung das Grundrecht der Lehrfreiheit. Um der sachlichen Notwendigkeit der Forschung und nicht um der Würde der Einzelperson willen verzichtet der Staat auf Eingriffe in die Forschung. Die Wissenschaft ist frei und nicht der Professor. (A. Köttgen, 1933) (46)

Im Grundgesetz ist dagegen beides unlösbar miteinander verknüpft: denn Wissenschaft in Forschung und Lehre ist auch eine individuelle Lebensäußerung von Menschen. Das Grundrecht der freien Forschung und Lehre als Konkretisierung des Rechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist bezogen auf den obersten Rechtsgrundsatz der gesamten Verfassungsordnung: den Satz von der Unantastbarkeit der Würde des Menschen (in Art. 1 Abs. 1 GG). Der Mensch soll sich zu dem frei entfalten können, was nach Art. 1 sein Wesen und darum seine Würde ausmacht. Die freie Entfaltung der wissenschaftlichen Erkenntnis und Bildung gehört damit auch auch in den Bereich der individuellen Freiheitsrechte.

Für den Bereich der Hochschule ist die Freiheit der Forschung und Lehre, besonders hinsichtlich des darin enthaltenen "Komplementärgrundrechts" der Lernfreiheit sinngemäß auch mit Art. 12, Abs. 1 GG, dem Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte verknüpft, dessen Fassung nach Köttgen auf eine "Anregung aus studentischen Kreisen" zurückgeht. (47) Denn damit ist die Hochschule ausdrücklich nicht nur als Ort zweckfreien wissenschaftlichen Forschens und Studierens, sondern auch als Ausbildungsstätte, die auf die Ausübung von Berufen vorbereitet, anerkannt. Nicht nur in der von den Dozenten betriebenen Forschung und Lehre ist Wissenschaft zum Beruf geworden, sondern auch das Studium wird als Ausbildungsweg zu einem Beruf hin angesehen, Freiheit des Studiums ("Lernfreiheit" des Studenten) wird nicht nur um der Wissenschaft willen, sondern als eine Vorbedingung der freien Berufswahl des Einzelnen, der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit im Berufsleben garantiert.

Damit wird die Freiheit der Forschung und Lehre und des Studiums in Verknüpfung mit der freien Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs überhaupt erst wieder in den Rang eines klassisch-liberalen Rechtsstaates erhoben, einen Rang, den die herrschende, anti-liberale formal-rechtsstaatliche Hochschulrechtslehre der letzten Jahrzehnte ihm streitig gemacht hatte.

Die verfassungskonforme Umdeutung des überkommenen Grundrechts der freien Forschung und Lehre im Sinne sozialer Demokratie kann nur auf der Basis eines liberalen Verständnisses dieses Grundrechts erfolgen, wonach damit nicht nur das "Grundrecht der Universität" (Köttgen) sondern auch ein grundlegendes Freiheitsrecht des Einzelnen begründet wird.

Vor dem Hintergrund des Art. 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) wird durch die Verknüpfung von Art. 5 Abs. 3 mit Art. 12, Abs. 1 für den Bereich der Hochschule ein individuelles Recht auf freie wissenschaftliche Arbeit und Ausbildung in der Hochschule geschaffen.

Die miteinander zu kombinierenden Grundrechte der Forschungs- und Lehrfreiheit und der Ausbildungsfreiheit müssen in einer Verfassungsordnung der Sozialstaatlichkeit und der sozialen Demokratie eine Ausdeutung erfahren, die ihren liberal-rechtsstaatlichen Gehalt als individuelle bürgerliche Freiheitsrechte im Sinne von negativen "Ausgliederungsrechten" gegen staatliche Eingriffe und Machtansprüche nicht aufhebt, sondern mit einbezieht, sie aber zugleich ausweitet zu positiven sozialen und demokratischen "Teilhaberechten."

Damit hat auch das Grundrecht auf freie wissenschaftliche Arbeit und Ausbildung eine dreifache Funktion (analog zu den drei Funktionen der Hochschulselbstverwaltung), die der Einheit der drei Elemente des Verfassungsgrundsatzes der demokratischen und sozialen Rechtsstaatlichkeit entspricht:

Das Recht auf freie wissenschaftliche Arbeit und Ausbildung läßt sich unter den Bedingungen eines modernen Wissenschaftsbetriebs nur realisieren, indem es zugleich ausgeweitet wird zum sozialen Teilhaberecht, zum Rechtsanspruch an den Sozialstaat auf Gewährleistung der notwendigen Arbeitsmittel und Einrichtungen im Rahmen der Hochschule, auf soziale Sicherstellung und gerechte Entlohnung des wissenschaftlich Arbeitenden. Um jedoch die ursprüngliche Freiheit der wissenschaftlichen Arbeit und Ausbildung auch in ihrer Bindung an umfangreiche staatliche Betriebsmittel in der Hochschule zu bewahren, ist seine weitere Ausdeutung zu einem demokratischen Teilhaberecht, zum Recht auf Teilhabe an der Verfügungsgewalt über die Arbeitsmittel, unabdingbar.


Freiheit der Forschung, Lehre und Ausbildung als soziales Teilhaberecht:

1. Der Rechtsanspruch jedes Einzelnen, der dazu geistig qualifiziert ist, auf materielle Sicherung einer freien wissenschaftlichen Ausbildung und freier Forschungs- und Lehrtätigkeit verpflichtet den Sozialstaat als Träger kollektiver "Daseinsvorsorge" im Dienste der Würde des Menschen und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1, Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) zunächst dazu, allen Begabten die Bildungswege zu eröffnen, die zu einer wissenschaftlichen Ausbildung oder Arbeit in der Wissenschaft selbst hinführen, und hierfür die sachlichen und persönlichen materiellen Voraussetzungen zu schaffen:

a)    durch den umfassenden Ausbau des Schulwesens und anderer Bildungseinrichtungen, die auf ein wissenschaftliches Studium vorbereiten.

b)    durch eine systematische, geplante Nachwuchsförderung, durch ein System von differenzierten, der jeweiligen sozialen Stellung der Begabten angepaßten Ausbildungsbeihilfen (für Oberschüler, aber auch für Begabte, die sich in der Lehre und Berufsarbeit befinden und sich auf ein Studium vorbereiten).

Im Bereich der wissenschaftlichen Arbeit und Ausbildung selbst ist der Staat ebenfalls verpflichtet, allen Geeigneten je nach dem Grad ihrer Qualifikation (Abitur, Akademische Zwischenprüfung, Promotion, Habilitation, Berufung) die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der freien Entfaltung ihrer Ausbildung und Arbeit in der Hochschule zu gewährleisten, d. b.

a)    ihnen im Rahmen eines planvollen, allseitigen Ausbaus der Hochschulen die jeweils sachlich notwendigen wissenschaftlichen Arbeitsmittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen,

b)    ihnen durch differenzierte persönliche Sozialleistungen mindestens eine solche soziale Sicherstellung zu gewährleisten, die für ein ungestörtes freies wissenschaftliches Arbeiten und zur Erfüllung ihrer jeweiligen Funktionen in der Hochschule (als Student. Tutor, Assistent, Dozent, Lehrstuhlinhaber) erforderlich ist, (d. h. unter Ausschaltung des Zwangs zur Werkarbeit als "Eigenbeitrag" zur Finanzierung des Studiums und des Zwangs zum Nebenverdienst bei den Dozenten und Professoren.)

Doch wird mit einer derartigen materiellen Sicherstellung der freien Entfaltung wissenschaftlicher Arbeit und Bildung der Einzelnen nur eine Seite dieser Tätigkeit und daher auch nur ein Aspekt des Sozialstaatsprinzips erfaßt:

Wissenschaftliche Arbeit und Ausbildung sind nicht nur Formen der freien Entfaltung der Persönlichkeit im Geiste wissenschaftlicher Erkenntnis und Bildung, sondern die Ergebnisse dieses Arbeitsprozesses - anwendbare Forschungsergebnisse und wissenschaftlich qualifizierte Arbeitskraft - sind unabdingbare Voraussetzungen der Aufrechterhaltung und dynamischen Ausweitung der gesamtgesellschaftlichen Produktion im weitesten Sinne, "allgemeine Garantien der sozialen Entwicklung" (48). Daher ist die Tätigkeit der Hochschullehrer, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Studenten in der Hochschule als produktive Arbeit für die Gesellschaft zu bewerten. Die Arbeit und Ausbildung im Prozeß einer Wissenschaft, die zur "Substanz des praktischen Handelns selbst" (Schelsky) geworden ist, stellt eine Leistung in gesamtgesellschaftlichen Interesse dar, die sich umsetzt in ökonomische Werte im weitesten Sinne.

Aus diesem Charakter der wissenschaftlichen Arbeit und des Studiums ergibt sich eine weitere Funktion des sozialen Teilhaberechtes der freien Forschung und Lehre: der Rechtsanspruch auf einen gerechten Anteil am Sozialprodukt, als Entgelt für die geleistete Arbeit.

Denn im Unterschied zu einer verengten statischen Deutung des Sozialstaates als Träger der Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der freien Entfaltung der Persönlichkeit auch für sozial schwächere Gruppen im Rahmen des bestehenden Systems zielt das Grundgesetz mit der engen Verknüpfung von Sozialstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und sozialer Demokratie auf den weiteren Begriff des Sozialstaates als eines dynamischen sozialen Gerechtigkeitsstaates (und nicht auf die Perfektionierung bis zum bürokratisch erstarrten Wohlfahrtsstaat).

Der Norm der sozialen Gerechtigkeit, die den gerechten Anteil am Sozialprodukt für alle Arbeitenden fordert, wird aber auf dem Wege der bloßen Sicherung des Existenzminimums für Bedürftige nicht Genüge getan, sondern nur durch Gewährung einer Arbeitsentschädigung, differenziert nach dem jeweiligen Beitrag, den die verschiedenen Gruppen innerhalb der Hochschule (Lehrkörper, Mitarbeiter, Studenten) zur Gesamtleistung der Hochschule liefern.

Die Sicherung der persönlichen materiellen Voraussetzungen freier wissenschaftlicher Arbeit und Ausbildung muß daher nach der Norm sozialer Gerechtigkeit in der Form der Entschädigung für eine gesellschaftlich notwendige und produktive Arbeitsleistung erfolgen. Gradmesser für eine sozial gerechte Entschädigung wissenschaftlicher Arbeit muß. ständig steigende Bedeutung für den gesamtgesellschaftlichen Produktionsprozeß sowie die Höhe der Arbeitsentschädigung für annähernd vergleichbare Arbeitsleistungen in der Wirtschaft sein.


Freiheit der Forschung, Lehre und Ausbildung als demokratisches Teilhaberecht

2. Da eine effektive wissenschaftliche Arbeit und Ausbildung in steigendem Maße an umfangreiche und kostspielige Arbeitsmittel und Einrichtungen gebunden ist, die den Hochschulen vom Staat zur Verfügung gestellt werden, so ist eine freie Gestaltung und Entfaltung der wissenschaftlichen Tätigkeit der Einzelnen nur gewährleistet, wenn sein individuelles Freiheitsrecht zum demokratischen Teilhaberecht erweitert, wenn der Schutz eines persönlichen Freiheitsraumes, in dessen Isolation wissenschaftliche Arbeit nicht mehr möglich ist, durch Garantie der Teilhabe des Einzelnen an der Verfügungsgewalt über wissenschaftliche Arbeitsmittel und Einrichtungen auf Grund demokratischer Willensbildung ergänzt wird. Anders ausgedrückt: Freies wissenschaftliches Arbeiten und Studieren setzt unter den Bedingungen eines modernen Wissenschaftsbetriebes die Demokratisierung der Verfügungsgewalt über die vom Staat bereitgestellten Mittel und Einrichtungen in einer demokratisch aufgebauten Hochschulselbstverwaltung voraus.

Im Prozeß der Demokratisierung der akademischen Selbstverwaltung wird allerdings die grundlegende Differenzierung des allgemeinen Grundrechts auf freie wissenschaftliche Arbeit und Ausbildung in das Recht auf freie Forschung und Lehre und das komplementäre Recht auf freies Studieren sowie das Recht auf freie wissenschaftliche Ausbildung als Berufsvorbereitung entscheidend:

Dieser Differenzierung entspricht die Gliederung der Hochschulkorporation in Lehrkörper, Studentenschaft und Assistentenschaft (wobei den Assistenten und anderen wissenschaftlichen Nachwuchskräften auf Grund ihres Rechtes auf freie wissenschaftliche Ausbildung zum Beruf des Hochschullehrers die Mitarbeit in Forschung und Lehre zukommt, weil sie sich andernfalls nicht auf ihren Beruf vorbereiten können,

Die Erweiterung dieser verschiedenen Seiten der allgemeinen Freiheit der wissenschaftlichen Arbeit zu besonderen demokratischen Teilhaberechten bedeutet

a)    daß innerhalb der drei Personenverbände - Lehrkörper, Assistentenschaft, Studentenschaft - die Teilhabe jedes Einzelnen an der demokratischen Willensbildung und Entscheidung über die Ausgestaltung der Rechte seiner Gruppe garantiert sein muß, d. h. besondere Vorrechte Einzelner, wie z. B. der Ordinarien gegenüber den Nichtordinarien, sind nicht gerechtfertigt, weil dadurch die demokratischen Teilhaberechte anderer Mitglieder der gleichen Gruppe verletzt oder ausgeschaltet werden.

Daher ist vor allem die Demokratisierung der Selbstverwaltung des Lehrkörpers durch gleichberechtigte Mitwirkung aller habilitierten Mitglieder des Lehrkörpers an den Entscheidungen ihrer Vertretungsorgane (Fakultäten, Senat, Instituts- oder Fachkollegium) zu fordern. (Während die Selbstverwaltung der Studentenschaft und - sofern überhaupt vorhanden - der Assistentenschaft bereits demokratisch gestaltet ist);

b)    daß die drei Gruppen oder Teilverbände der Hochschule ihre verschiedenen demokratischen Teilhaberechte, die eng aufeinander bezogen sind, gegenseitig zu einem Ausgleich bringen müssen; denn das Recht der Studenten auf freie Gestaltung ihres Studiums findet seine Begrenzung in der Lehrfreiheit der Dozenten und umgekehrt. Daher sind allgemeine akademische Selbstverwaltungsund Vertretungsorgane zu schaffen, in denen die gewählten Vertreter der Teilverbände gleichberechtigt zusammenwirken, ohne daß dabei eine Seite majorisiert werden könnte.


Freiheit der Forschung, Lehre und Ausbildung als rechtsstaatliches Schutzrecht

3.) Neben ihrer Funktion als soziales und demokratisches Teilhaberecht im Rahmen der Gestaltung des modernen Wissenschafts- und Ausbildungsbetriebes behält die Forschungs-, Lehr- und Studienfreiheit ihren ursprünglichen Grundcharakter als rechtsstaatliches "Ausgliederungsrecht" zum Schutz einer individuellen Freiheitssphäre. Eine sinnvolle und freie wissenschaftliche Arbeit, selbst wenn sie sich in einem komplizierten Arbeitsprozeß zahlreicher wissenschaftlicher Forscher und Mitarbeiter und unter Verwendung und Benutzung umfangreicher Betriebsmittel vollzieht, bedarf der Spontaneität des persönlichen Denkansatzes und der individuellen Arbeitskonzeption. Die eigentliche wissenschaftliche Tätigkeit des Einzelnen, seine Entscheidung über Ziel und Methode der Forschung oder des Studiums dürfen keiner fremden auch nicht demokratischen Willensbildung unterworfen werden. Eine Kooperation von Dozenten, Assistenten oder Studenten ist in diesem Bereich allein auf kollegialer, freiwilliger Basis möglich.

Andererseits ist heute Forschung und Lehre an den Universitäten vielfach bis in ihren Kernbereich an bestimmte Arbeitsmittel und Einrichtungen gebunden, deren Verwendung und Verwaltung sozial organisiert werden muß; um aber kontinuierliche und planvolle Verwaltung zu ermöglichen, sind verbindliche Mehrheitsentscheidungen der akademischen Selbstverwaltungsorgane erforderlich.

Es ist für die freie Entfaltung und Leistungsfähigkeit wissenschaftlicher Arbeit In der Hochschule eine Lebensfrage, inwieweit es gelingt, die akademische Freiheit des einzelnen Wissenschaftlers und Studenten mit der sozialen Demokratisierung der Hochschule und ihrer Einrichtungen in Einklang zu bringen.


Anmerkungen


(1) H. Schelsky, in Einsamkeit und Freiheit, S. 29
(2) Hans Anger, Probleme der deutschen Universität. Bericht über eine Erhebung unter Professoren und Dozenten Tübingen 1960, S. 392
(3) Max Horkheimer, Philosophie als Kulturkritik, in: Der Monat, März 1960
(4) Spiegel der Universität Wien. 14. Jhdt.
(5) Marx über die Funktion der Bürokratie zitiert nach: Marx-Engels, Ausgewählte Schriften (Berlin 1953), S. 43 ff.
(6) a. a. 0.
(7) abgedruckt in DUZ 8/1960
(8) Vgl. W. Thieme, Mitbestimmung an den Universitäten, DUZ 15/16 11. Jhg.
(9)    Vg. Alexander Kluge, Die Universitäts-Selbstverwaltung. Frankfurt/Main 1958, S. 95/96 der auf die dekorative Funktion der altertümlichen akademischen Verfassung der neuen "Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg" hinweist.
(10)    Prof. Lieber in der Podiumsdiskussion "Mut zur Politik" auf dem 6. Deutschen Studententag Berlin 1960
(11)    Heinrich Maack, Grundlagen des studentischen Disziplinarrechts. Freiburg i. Br., 1956, S. 121
(12) A. Köttgen, Deutsches Universitätsrecht. Tübingen 1933, S. 169
(13)Heinrich Maack, Grundlagen des studentischen Disziplinarrechts. Freiburg i Br 1965 S. 121
(14)Ganz Gerber Genossenschaftliche Selbstverwaltung der Hochschule, DUZ, 11. 1954 (Hervorhebungen durch d. Verf.)
(15) Köttgen, in-Nipperdey-Bettermann-Scheuner, Die Grundrechte, 11 S. 327 (Hervorhebungen v. Verf.)
(16) Köttgen, Deutsches Universitätsrecht (1933) S. 90/91
(17) Gerber, a. a. 0.
(18) Köttgen, a.a. 0., S. 165-67
(19) Köttgen; Zitate aus: Deutsches Universitätsrecht (1933) S. 155 ff.
(20) Protokolle des 6. Deutschen Studententags Berlin 1960, S. 178
(21) Vgl. Kapital VII, Hochschule und Staat, Abschnitt Die Rechtsstellung der Hochschullehrer
(22) Abendroth, in: Begriff und Wesen des sozialen Rechtsstaates (Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 12, ) S. 85
(23) Vgl. Forsthoff, v. Mangoldt, Menger u. a.
(24) Abendroth, Zum Begriff des Demokratischen und sozialen Rechtsstaates im GG der BRD. im "Aus Geschichte und Politik" S. 279 ff. (4) Abendroth, in: Begriff und Wesen (a. a. 0.
(25) Abendroth, in: Begriff und Wesen (a. a. 0. )
(26) Franz Neumann, The Democratic and the Authoritarian State, 1957, S. 19, (übersetzt)
(27) Student und Politik, Neuwied 1961, S. 16
(28) Gerhard Leibholz, Strukturprobleme der modernen Demokratie, Karlsruhe 1958, S. 221/22
(29) Abendroth, in: "Aus Geschichte und Politik ", S. 281/82 und 297
(30) Student und Politik S. 44
(31) Abendroth, a. a. 0. S. 292
(32) 0. Bachof, Referat in: Begriff und Wesen des sozialen Rechtsstaates (Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer, 12) S. 48
(33) Ch. F. Menger, Der Begriff des sozialen Rechtsstaates im Bonner GG. Tübingen 1953, S. 27/28
(34)Abendroth, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 12.
(35) R. Altmann, Zur Rechtsstellung der öffentlichen Verbände in: Zeitschrift für Politik, Jhg. II (1955) H. 3, S. 20
(36) H. Maack, Grundlagen des studentischen Disziplinarrechts, Freiburg i. Br. 1956, S. 92
(37) Maack, a.a. 0., S. 237
(38) Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1, 3. A. München 1953, S. 369
(39) Arnold Köttgen, die Freiheit der Wissenschaft und die Selbstverwaltung der Universität. in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrecht II, S. 325
(40) Rüdiger Altmann, Zur Rechtsstellung der öffentlichen Verbände, Zeitschrift für Politik, Jhrg. 2, (1955)
(41) Altmann, a. a. 0. , S. 220
(42) A. Köttgen (Das Grundrecht der Universität, 1959. S. 52/53)
(43) H.  Ludwig u .Jan-Baldern Mennicken, Der Stand der Hochschulgesetzgebung (in DUZ 11/6Ü weisen daraufhin, daß eine derartige Zerlegung der Hochschulverwaltung z. B. durch Generalklauseln in Hochschulgesetzen auch komplizierte rechts-technische Probleme aufwirft.
(44) Vgl. Bachof, a. a. 0. S. 48 und Ch. F. Menger, a. a. 0. S. 27/28
(45) Vgl. Maunz-Dürig, Anm. 43 zu Art. 20 GG; von Mangoldt-Klein, S. 594, Hamann, Komm., S. 37; grundsätzlich auch A. Köttgen, Deutsches Universitätsrecht, 1933
(46) A. Köttgen, Deutsches Universitätsrecht, 1933, S. 110
(47) A. Köttgen, Das Grundrecht der deutschen Universität, 1959
(48) Karl Renner, Wege der Verwirklichung, 1929, sowie: Der geistige Arbeiter in der gegenwärtigen Gesellschaft, 1926.

Quelle:  SDS Hochschuldenkschrift "Hochschule in der Demokratie" erschien 1961. Aus Nachdruck der zweiten Auflage 1972, Verlag Neue Kritik KG Frankfurt, S. 81-109


Anmerkung der Redaktion:
Die im Orginialtext durch Sperrschrift hervorgehobenen Worte sind hier in Italic dargestellt.



 




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