Start

quellen 




1994-12-22

Abschlußkommuniqué der Sitzung des Schengener Exekutivausschusses

am 22. Dezember 1994 in Bonn

Der Exekutivausschuß der Schengen-Staaten ist unter dem
Vorsitz des Staatsministers beim Bundeskanzler, Bernd
Schmidbauer, am 22. Dezember 1994 in Bonn zusammen-
getreten.  Der Exekutivausschuß hat die unumkehrbare An-
wendung des Schengener Durchführungsübereinkommens
beschlossen.

1.

Das Schengener Durchführungsübereinkommen wird in all
seinen Teilen für die Erstunterzeichnerstaaten Belgien,
Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande
sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal zum
26. März 1995 in Kraft gesetzt. Für die übrigen, dem Durch-
führungsübereinkommen beigetretenen Staaten - Italien und
Griechenland - wird später ein Beschluß gefaßt, wenn sie die
Voraussetzungen für das Inkraftsetzen des genannten Durch-
führungsübereinkommens erfüllen.

2.

Das Schengener Informationssystem ist umfangreichen Tests
unterzogen worden, es hat alle Testphasen mit Erfolg bestan-
den und ist somit technisch einsatzbereit. Es enthält bereits den
für den Betrieb erforderlichen Grunddatenbestand. Weitere
Daten werden fortlaufend eingespeichert.

Die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkom-
mens zum Datenschutz finden in vollem Umfang Anwendung.  
Alle Staaten, die an den Testläufen beteiligt waren, erfüllen
die datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Daher kann zum 26. März 1995 die Betriebsbereitschaft des
Schengener Informationssystems für die sieben beteiligten
Staaten erklärt und zu diesem Termin das System für die direkt
abfrageberechtigten Behörden geöffnet werden. Damit ist das
letzte Hindernis für das Inkraftsetzen des Schengener Durch-
führungsübereinkommens beseitigt.

3.

Die Vertragsstaaten haben sich darauf verständigt, die Vorbe-
reitungszeit bis 26. März 1995 zu nutzen, um

-    die notwendigen Vorkehrungen für die vollständige Anwen-
     dung des Schengener Regelwerkes, insbesondere auch in
     den Bereichen der konsularischen, justitiellen und polizeili-
     chen Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit bei der
     Bekämpfung des Betäubungsmittelmißbrauchs, in organisa-
     torischer und personeller Hinsicht zu verstärken und das
     zuständige Personal mit der Anwendung des Schengener
     Regelwerks weiter vertraut zu machen;

-    die technischen, organisatorischen und personellen Vorbe-
     reitungen für den Wirkbetrieb der nationalen N.SIS mit dem
     C.SIS vollständig abzuschließen und den Zugang der End-
     nutzer zu diesem System abschließend vorzubereiten;

-    die Restdaten nachzuladen sowie die permanente Aktuali-
     sierung der Datensätze vorzunehmen;

-    die notwendigen baulichen, technischen und organisatori-
     schen Vorkehrungen im Zusammenwirken mit den Flugha-
     fenbetreibern und Fluggesellschaften fertigzustellen, so daß
     mit Einführung der Sommerflugpläne am 26. März 1995 auf
     Schengen-Verkehr umgestellt werden kann.

4.

Die Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkom-
mens hat zum Ziel, mehr Sicherheit für die Bürger in Europa
und zugleich die Voraussetzungen für die Verwirklichung der
Freizügigkeit nach Artikel 7a des EG-Vertrages zu schaffen.

Es bestand Einvernehmen, daß mit dem Inkrafttreten die Per-
sonenkontrollen an den Binnengrenzen der sieben derzeit
beteiligten Schengen-Staaten vollständig abgebaut werden.  
Für den Flugverkehr bedeutet dies, daß Passagiere auf Flügen
zwischen den genannten Schengen-Staaten beim Überschrei-
ten der Grenzen keinen Kontrollen mehr unterzogen werden.  
Dasselbe gilt auch für den Binnenverkehr an den Landgrenzen
und in den Seehäfen.

5.

Der Exekutivausschuß mißt daher der Anfangsphase der
Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens
in all seinen Teilen in den ersten 3 Monaten ab dem 26. März
1995 besondere Bedeutung zu. Jede Vertragspartei ist für die
Umsetzung des Übereinkommens, insbesondere für die
Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen in der
Anfangsphase der Anwendung, verantwortlich.

6.

Der Exekutivausschuß hat sich auch mit der Organisation der
Anwendung des Durchführungsübereinkommens nach dem
Inkraftsetzen, insbesondere in der Anfangsphase, befaßt. Er
beauftragt eine ständige Follow-up-Struktur, in der Anfangs-
phase die Anwendung des Schengener Regelwerkes besonders
aufmerksam zu beobachten, auftretende technische Schwierig-
keiten zu identifizieren, zu analysieren und schnell zu lösen
und - falls erforderlich - Maßnahmen zur wirksameren
Anwendung des Durchführungsübereinkommens zu ergreifen.

7.

Zur Vertiefung des Schengener Regelwerkes wurden mehrere
Beschlüsse gefaßt. So wurde u. a. das Gemeinsame Handbuch
der AußengrenzkontrolIen vervollständigt und eine aktuali-
sierte Neuauflage der Gemeinsamen Konsularischen Instrukti-
on für die Visaerteilung gebilligt.

Die Vertragsstaaten haben sich desweiteren auf die Modalitä-
ten für die Einführung des Schengen-Regimes auf Flughäfen
verständigt.


Ab 1. Januar 1995 übernimmt Belgien die Schengen-Präsi-
dentschaft.

Quelle: Bulletin Nr. 3 vom 13.01.1995, S. 16




©  GLASNOST, Berlin 1992 - 2019