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Der Exekutivausschuß der Schengen-Staaten ist unter dem Vorsitz des Staatsministers beim Bundeskanzler, Bernd Schmidbauer, am 22. Dezember 1994 in Bonn zusammen- getreten. Der Exekutivausschuß hat die unumkehrbare An- wendung des Schengener Durchführungsübereinkommens beschlossen. 1. Das Schengener Durchführungsübereinkommen wird in all seinen Teilen für die Erstunterzeichnerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt. Für die übrigen, dem Durch- führungsübereinkommen beigetretenen Staaten - Italien und Griechenland - wird später ein Beschluß gefaßt, wenn sie die Voraussetzungen für das Inkraftsetzen des genannten Durch- führungsübereinkommens erfüllen. 2. Das Schengener Informationssystem ist umfangreichen Tests unterzogen worden, es hat alle Testphasen mit Erfolg bestan- den und ist somit technisch einsatzbereit. Es enthält bereits den für den Betrieb erforderlichen Grunddatenbestand. Weitere Daten werden fortlaufend eingespeichert. Die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkom- mens zum Datenschutz finden in vollem Umfang Anwendung. Alle Staaten, die an den Testläufen beteiligt waren, erfüllen die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Daher kann zum 26. März 1995 die Betriebsbereitschaft des Schengener Informationssystems für die sieben beteiligten Staaten erklärt und zu diesem Termin das System für die direkt abfrageberechtigten Behörden geöffnet werden. Damit ist das letzte Hindernis für das Inkraftsetzen des Schengener Durch- führungsübereinkommens beseitigt. 3. Die Vertragsstaaten haben sich darauf verständigt, die Vorbe- reitungszeit bis 26. März 1995 zu nutzen, um - die notwendigen Vorkehrungen für die vollständige Anwen- dung des Schengener Regelwerkes, insbesondere auch in den Bereichen der konsularischen, justitiellen und polizeili- chen Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Betäubungsmittelmißbrauchs, in organisa- torischer und personeller Hinsicht zu verstärken und das zuständige Personal mit der Anwendung des Schengener Regelwerks weiter vertraut zu machen; - die technischen, organisatorischen und personellen Vorbe- reitungen für den Wirkbetrieb der nationalen N.SIS mit dem C.SIS vollständig abzuschließen und den Zugang der End- nutzer zu diesem System abschließend vorzubereiten; - die Restdaten nachzuladen sowie die permanente Aktuali- sierung der Datensätze vorzunehmen; - die notwendigen baulichen, technischen und organisatori- schen Vorkehrungen im Zusammenwirken mit den Flugha- fenbetreibern und Fluggesellschaften fertigzustellen, so daß mit Einführung der Sommerflugpläne am 26. März 1995 auf Schengen-Verkehr umgestellt werden kann. 4. Die Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkom- mens hat zum Ziel, mehr Sicherheit für die Bürger in Europa und zugleich die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Freizügigkeit nach Artikel 7a des EG-Vertrages zu schaffen. Es bestand Einvernehmen, daß mit dem Inkrafttreten die Per- sonenkontrollen an den Binnengrenzen der sieben derzeit beteiligten Schengen-Staaten vollständig abgebaut werden. Für den Flugverkehr bedeutet dies, daß Passagiere auf Flügen zwischen den genannten Schengen-Staaten beim Überschrei- ten der Grenzen keinen Kontrollen mehr unterzogen werden. Dasselbe gilt auch für den Binnenverkehr an den Landgrenzen und in den Seehäfen. 5. Der Exekutivausschuß mißt daher der Anfangsphase der Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens in all seinen Teilen in den ersten 3 Monaten ab dem 26. März 1995 besondere Bedeutung zu. Jede Vertragspartei ist für die Umsetzung des Übereinkommens, insbesondere für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen in der Anfangsphase der Anwendung, verantwortlich. 6. Der Exekutivausschuß hat sich auch mit der Organisation der Anwendung des Durchführungsübereinkommens nach dem Inkraftsetzen, insbesondere in der Anfangsphase, befaßt. Er beauftragt eine ständige Follow-up-Struktur, in der Anfangs- phase die Anwendung des Schengener Regelwerkes besonders aufmerksam zu beobachten, auftretende technische Schwierig- keiten zu identifizieren, zu analysieren und schnell zu lösen und - falls erforderlich - Maßnahmen zur wirksameren Anwendung des Durchführungsübereinkommens zu ergreifen. 7. Zur Vertiefung des Schengener Regelwerkes wurden mehrere Beschlüsse gefaßt. So wurde u. a. das Gemeinsame Handbuch der AußengrenzkontrolIen vervollständigt und eine aktuali- sierte Neuauflage der Gemeinsamen Konsularischen Instrukti- on für die Visaerteilung gebilligt. Die Vertragsstaaten haben sich desweiteren auf die Modalitä- ten für die Einführung des Schengen-Regimes auf Flughäfen verständigt. Ab 1. Januar 1995 übernimmt Belgien die Schengen-Präsi- dentschaft.
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