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Titel XVII Entwicklungszusammenarbeit Artikel 130u (1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungs- zusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert die nachhaltige wirtschaftli- che und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer; > die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungs- länder in die Weltwirtschaft; > die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern. (2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen. (3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen. Artikel 130v Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 130u bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können. Artikel 130w (1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189c die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130u erforderlichen Maßnahmen. Diese Maß- nahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen. (2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei. (3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Län- dern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EWG-Abkommens. Artikel 130x (1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maß- nahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei. (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind. Artikel 130y Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen in- ternationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zu- sammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwi- schen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden. Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen. E. Im fünften Teil "Die Organe der Gemeinschaft" gilt folgendes: Artikel 137 Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Be- fugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen. Artikel 138 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Porlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 138a Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Fak- tor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein euro- päisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. Artikel 138b Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur Annahme der Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfah- ren der Artikel 189b und 189c sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die Abgabe von Stellungnahmen beteiligt. Das Eu- ropäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordem, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unter- breiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Ge- meinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern. Artikel 138c Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbe- schadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht ab- geschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hört der nicht- ständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Par- lament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einver- nehmen festgelegt. Artikel 138d Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitglied- staat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemein- schaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten. Artikel 138e (1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder sat- zungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Aus- übung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Bür- gerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mit- glied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die be- haupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festge- stellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermit- teln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Be- schwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen un- terrichtet. Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraus- setzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder un- entgeltliche Berufstätigkeit ausüben. (4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommis- sion und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Aus- übung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest. Artikel 144 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der ge- schlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kom- mission geendet hätte. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 146 Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitglied- staats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: * während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich; * wäh- rend der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 147 Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberu- fen. Artikel 149 wird aufgehoben. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 151 (1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mit- gliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch einstimmigen Bcschluß ernannt. Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 154 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütun- gen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalan- wälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit dersel- ben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 156 Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft. Artikel 157 (1) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden. Nur Staatsan- gehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mit- glieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entge- gennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstä- tigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurück- haltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Ge- richtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 160 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen. Artikel 158 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbe- haltlich des Artikels 144, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zuläs- sig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persön- lichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen be- absichtigen. Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommis- sion, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. Der Präsident und die übrigen Mitglie- der der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen emannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Artikel 159 Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die ver- bleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im ge- genseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2 An- wendung. Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 160 Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Ver- fehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommis- sion durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 161 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsiden- ten ernennen. Artikel 162 (1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. (2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ord- nungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentli- chung dieser Geschäftsordnung. Artikel 163 Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Ar- tikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommis- sion kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsord- nung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Artikel 165 Der Gerichtshof besteht aus 13 Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtem bilden, die bestimmte vorbereitende Aufga- ben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entschei- den; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen. Artikel 168a (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Ent- scheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Ent- scheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Ar- tikel 177 zuständig. (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäi- schen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammenset- zung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpas- sungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen aus- zuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig. (4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Ge- nehmigung des Rates. Artikel 171 (1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Ge- richtshofs ergeben. (2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitglied- staat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen verse- hene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnah- men, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht in- nerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pau- schalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für an- gemessen hält. Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen. Dieses Verfahren läßt den Artikel 170 unberührt. Artikel 172 Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsicht- lich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt. Artikel 173 Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Hand- lungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zustän- dig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Un- zuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verlet- zung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwen- denden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauch erhebt. Der Ge- richtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments und der EZB, die auf die Wah- rung ihrer Rechte abzielen. Jede natürliche oder juristische Per- son kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie er- gangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie un- mittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorge- sehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffen- den Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Hand- lung Kenntnis erlangt hat. Artikel 175 Unterläßt es das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommis- sion unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemein- schaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertrags- verletzung erheben. Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu wer- den. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natürliche oder juri- stische Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Ge- richtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemein- schaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen, die von der EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben oder gegen sie an- gestrengt werden. Artikel 176 Das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt wor- den ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben- den Maßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbescha- det der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikel 215 Absatz 2 ergeben. Dieser Artikel gilt auch für die EZB. Artikel 177 Der Gerichtshof entscheidet im Weg der Vorabentscheidung a) über die Auslegung dieses Vertrags, b) über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB, c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffe- nen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats ge- stellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Er- laß seines Urteils für erforderlich, so kann es die Frage dem Ge- richtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei ei- nem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Artikel 180 Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu- ständig in Streitsachen über a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 169 übertrage- nen Befugnisse; b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen In- vestitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Ver- waltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 173 Klage erheben; c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investiti- onsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 173 nur von Mit- gliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank angefochten werden; d) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralban- ken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 169 gegenüber den Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt der Ge- richtshof fest, daß eine nationale Zentralbank gegen eine Ver- pflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts- hofs ergeben. Artikel 184 Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kom- mission oder der EZB ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwend- barkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genann- ten Gründen geltend machen. Folgender Abschnitt wird eingefügt: Abschnitt 5 - Der Rechnungshof Artikel 188a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr. Artikel 188b (1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedem des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszu- wählen, die in ihren Ländern Rechnunysprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre emannt. Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre be- grenztes Mandat. Die Mitglieder des Rechnungshofs können wieder- ernannt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in vol- ler Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entge- gennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amts- zeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätig- keit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sit- zes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus einem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nach- kommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungs- bedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungs- hofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehäl- ter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest. (9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäi- schen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rech- nungshofs. Artikel 188c (1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffe- nen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt. Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vor- gänge vor. (2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßig- keit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirt- schaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Prüfungen können vor Ab- schluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden. (3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforder- lichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemein- schaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatli- chen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die er- forderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzel- staatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beab- sichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzel- staatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzel- staatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unter- lage oder Information. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haus- haltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht. Der Rechnungs- hof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf An- trag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen ab- geben. Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unter- stützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans. Artikel 189 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags er- lassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Ver- ordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, über- läßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für dieje- nigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stel- lungnahmen sind nicht verbindlich. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 189a (1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommis- sion tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 189b Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen. (2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern. Artikel 189b (1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechts- akts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren. (2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemein- samen Standpunkt fest. Dieser gemeinsame Standpunkt wird dem Eu- ropäischen Parlament zugeleitet. Der Rat unterrichtet das Europä- ische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt. Hat das Europäische Parlament binnen drei Mona- ten nach der Übermittlung a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt; b) nicht Stellung genommen, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen Standpunkt; c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht geäu- ßert, den gemeinsamen Standpunkt abzulehnen, so unterrichtet es den Rat unverzüglich hiervon. Der Rat kann den in Absatz 4 ge- nannten Vermittlungsausschuß einberufen, um seinen Standpunkt ausführlicher darzulegen. Daraufhin bestätigt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Ableh- nung des gemeinsamen Standpunkts, womit der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen gilt, oder es schlägt nach Buch- stabe d Abänderungen vor; d) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommisson gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab. (3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Mona- ten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so ändert er seinen gemeinsamen Stand- punkt entsprechend und erläßt den betreffenden Rechtsakt; über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellung- nahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments unverzüglich den Vermittlungsausschuß ein. (4) Der Vermittlungsausschuß, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäi- schen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über den gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Stand- punkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. (5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Eu- ropäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entspre- chend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er als nicht angenommen. (6) Billigt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen, sofern nicht der Rat binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Vermitt- lungsausschuß gesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit den ge- meinsamen Standpunkt, den er vor Eröffnung des Vermittlungsver- fahrens gebilligt hatte, gegebenenfalls mit vom Europäischen Par- lament vorgeschlagenen Abänderungen bestätigt. In diesem Fall ist der betreffende Rechtsakt endgültig erlassen, sofern nicht das Europäische Parlament die Vorlage binnen sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Bestätigung durch den Rat mit der absoluten Mehr- heit seiner Mitglieder ablehnt; der vorgeschlagene Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen. (7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert werden. Die in Absatz 2 genannte Dreimo- natsfrist verlängert sich im Fall der Anwendbarkeit des Absatzes 2 Buchstabe c automatisch um zwei Monate. (8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens kann nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission spätestens 1996 zu unterbreitenden Be- richts erweitert werden. Artikel 189c Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren: a) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest. b) der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Par- lament zugeleitet. Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den Standpunkt der Kommission. Hat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen Standpunkt binnen drei Monaten nach der Über- mittlung gebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt. c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen. Es kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen wird dem Rat und der Kommission zugeleitet. Hat das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen. d) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Stand- punkt festgelegt hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen. Die Kommission übermit- telt dem Rat zusammen mit dem von ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernommenen Abänderungen des Europäischen Parla- ments und nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abänderungen einstimmig annehmen. e) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der Kommission überprüften Vorschlag. Der Rat kann den von der Kom- mission überprüften Vorschlag nur einstimmig ändern. f) In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muß der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag der Kommission als nicht angenommen. g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens einen Monat verlängert werden. Artikel 190 Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europä- ischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen. Artikel 191 (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189b angenommenen Verord- nungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeich- net und im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwan- zigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden den- jenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam. Artikel 194 Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Irland 9 Dänemark 9 Italien 24 Deutschland 24 Luxemburg 6 Griechenland 12 Niederlande 12 Spanien 21 Portugal 12 Frankreich 24 Vereinigtes Königreich 24 Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehr- heit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest. Artikel 196 Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentre- ten. Artikel 198 Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Or- ganen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweck- mäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt blei- ben. Die Stellungnahme des Ausschusses und der zuständigen fach- lichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt. Folgendes Kapitel wird eingefügt: Kapitel 4 - Der Ausschuß der Regionen Artikel 198a Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend "Ausschuß der Regio- nen" genannt, errichtet. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Irland 9 Dänemark 9 Italien 24 Deutschland 24 Luxemburg 6 Griechenland 12 Niederlande 12 Spanien 21 Portugal 12 Frankreich 24 Vereinigtes Königreich 24 Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mit- gliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Artikel 198b Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsiden- ten und sein Präsidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Ge- schäftsordnung und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor; der Rat beschließt einstimmig. Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten. Artikel 198c Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es für not- wendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben. Wird der Wirt- schafts- und Sozialausschuß nach Artikel 198 gehört, so wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, daß spezifische regionale In- teressen berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme abge- ben. Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kom- mission übermittelt. Folgendes Kapitel wird eingefügt: Kapitel 5 - Die Europäische Investitionsbank Artikel 198d Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitglied- staaten. Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt. Artikel 198e Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausge- wogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarktes sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewäh- rung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachste- hend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen: a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete; b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und we- gen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mit- gliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können. c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaa- ten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den ein- zelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig fi- nanziert werden können. In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft. Artikel 199 Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich der- jenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushalts- jahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusam- menarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Be- stimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zu La- sten des Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestim- mungen entstehenden operativen Ausgaben können unter den in die- sen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt ange- lastet werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Artikel 200 wird aufgehoben. Artikel 201 Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert. Der Rat legt auf Vorschlag der Kom- mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ih- ren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 201a Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, än- dert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaß- nahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Ge- meinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben. Artikel 205 Die Kommission führt den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirt- schaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Beteiligung der ein- zelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haus- haltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 209 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapi- tel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung über- tragen. Artikel 206 (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit be- schließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entla- stung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 205a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Ant- worten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommis- sion sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Aus- übung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Aus- kunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Euro- päischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informa- tionen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beige- fügt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnah- men, die autgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausfüh- rung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten. Die Artikel 206a und 206b werden aufgehoben. Artikel 209 Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach An- hörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rech- nungshofs folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rech- nungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushalt- seinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemein- schaft vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenen- falls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrol- leure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 209a Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaa- ten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Be- trügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienst- stellen ihrer Behörden. Artikel 215 Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Im Be- reich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätig- keit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Ab- satz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Be- diensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Gemein- schaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. Artikel 227 wird wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Für die französischen überseeischen Departments gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrags seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über > den freien Warenverkehr, > die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4, > den freien Dienstleistungsverkehr, > die Wettbewerbsregeln, > die in den Artikeln 109h, 109i und 226 vorgesehenen Schutzmaß- nahmen, > die Organe. Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kom- mission beschlossen. Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete. Artikel 228 (1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erfor- derlichen Verhandlungen. Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten be- sonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten beschließt der Rat, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen er einstimmig beschließt, mit qualifizierter Mehrheit. (2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Abkommen vom Rat mit qualifi- zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich be- trifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften die Einstim- migkeit erforderlich ist, sowie im Fall der in Artikel 238 ge- nannten Abkommen. (3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 113 Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Par- laments, und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 189b oder des Artikels 189c anzuwenden ist. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit fest- legen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluß fassen. Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkommen im Sinne des Artikels 238 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsver- fahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Ab- kommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels 189b angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der Rat und das Europäische Parla- ment können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren. (4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Ab- schluß eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermächtigung ge- gebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden. (5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das Änderun- gen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen. (6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gut- achten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ab- lehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten. (7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten ver- bindlich. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 228a Ist in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union be- treffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft der Rat die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat be- schließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehr- heit. Artikel 231 Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisa- tion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die Artikel 236 und 237 werden aufgehoben. Artikel 238 Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamen Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen. F. In Anhang III gilt folgendes: 85. Die Überschrift erhält fol- gende Fassung: Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73h dieses Vertrags. G. In dem Protokoll über die Satzung der Europäischen Investiti- onsbank gilt folgendes: 86. Die Bezugnahme auf die Artikel 129 und 130 wird durch die Bezugnahme auf die Artikel 198d bzw. 198e ersetzt. Titel III Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Artikel H Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert. Artikel 7 Die Organe der Gemeinschaft sind: > die Hohe Behörde, im folgenden als "Kommission" bezeichnet; > die Gemeinsame Versammlung, im folgenden als "Europäisches Par- lament" bezeichnet; > der Besondere Ministerrat, im folgenden als "Rat" bezeichnet; > der Gerichtshof; > Der Rechnungshof. Der Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 9 (1) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden. Nur Staatsan- gehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mit- glieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entge- gennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstä- tigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurück- haltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Ge- richtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 12a seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen. Artikel 10 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbe- haltlich des Artikels 24, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Wiederemennung ist zuläs- sig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen beabsichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsultation mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persön- lichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen be- absichtigen. Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommis- sion, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. Der Präsident und die übrigen Mitglie- der der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Artikel 11 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsiden- ten ernennen. Artikel 12 Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die ver- bleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im ge- genseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 An- wendung. Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12a bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 12a Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung eines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfeh- lung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 13 Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Ar- tikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Artikel 16 Die Kommission trifft alle Moßnahmen des inneren Geschäftsbe- triebs, die geeignet sind, das ordnungsgemäße Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen. Sie kann Studienausschüsse, insbe- sondere einen wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen. Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. Die Kom- mission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Ge- schäftsordnung. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 17 Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft. Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt ge- zahlten Vergütungen fest. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 20a Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu un- terbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Ge- meinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern. Artikel 20b Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu un- terbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Ge- meinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern. Artikel 20b Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbe- schadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht ab- geschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hört der nicht- ständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Par- lament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einver- nehmen festgelegt. Artikel 20c Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitglied- staat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemein- schaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten. Artikel 2Od (1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder sat- zungsmäßigem Sitz in einen Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Aus- übung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Bür- gerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mit- glied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die be- haupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festge- stellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermit- teln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Be- schwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen un- terrichten. Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode emannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäi- schen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder un- entgeltiche Berufstätigkeit ausüben. (4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommis- sion und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Aus- übung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäi- schen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrecht- lichen Vorschriften. Artikel 24 Das Europäische Parlament erörtert in öffentlicher Sitzung den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt wird. Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Mißtrauensvotum einge- bracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden. Wird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Emennung ihrer Nach- folger gemäß Artikel 10 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederle- gung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 27 Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitglied- staats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: * während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich; * wäh- rend der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal. Artikel 27a Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberu- fen. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 29 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütun- gen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalan- wälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit dersel- ben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest. Artikel 30 (1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mit- gliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt. Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 32 Der Gerichtshof besteht aus 13 Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Auf- gaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entschei- den; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32 b Absatz 2 vornehmen. Artikel 32d (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Ent- scheidungen über einzelne, nach Absatz 2 Festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Ent- scheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Ar- tikel 41 zuständig. (2) AufAntrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Ge- richtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes be- schließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen aus- zuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tägigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig. (4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Ge- nehmigung des Rates. Artikel 33 Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidun- gen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Ver- letzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauch erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamt- lage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchfüh- rung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkennt. Die Unter- nehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie individuell betreffen- den Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Veröffentlichung der allgemeinen Entschei- dung oder Empfehlung zu erheben. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen. Folgendes Kapitel wird eingefügt: Kapitel V - Der Rechnungshof Artikel 45a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr. Artikel 45b (1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszu- wählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf vier Jahre be- grenztes Mandat. Die Mitglieder des Rechnungshofs können wieder- ernannt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in vol- ler Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entge- gennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amts- zeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus- üben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feier- liche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu er- füllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätig- keiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sit- zes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben werden oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt wer- den, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs fest- stellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen er- füllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungs- bedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungs- hofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehäl- ter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest. (9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäi- schen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rech- nungshofs. Artikel 45c (1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffe- nen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt. Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vor- gänge vor. (2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßig- keit der in Absatz 1 genannten Einnahmen und Ausgaben und über- zeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Prüfung der Aus- gaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haus- haltsjahrs durchgeführt werden. (3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforder- lichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemein- schaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständi- gen einzelstaatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienst- stellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teil- zunehmen beabsichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zustän- digen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungs- hof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe er- forderliche Unterlage oder Information. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haus- haltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht. Der Rechnungs- hof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf An- trag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen ab- geben. Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unter- stützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans. (5) Der Rechnungshof erstellt femer jährlich einen gesonderten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsvorgänge, die sich nicht auf die in Absatz 1 genannten Angaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgebarens der Kommission hinsichtlich die- ser Rechnungsvorgänge. Er faßt diesen Bericht spätestens sechs Monate nach Schluß des Haushaltsjahrs ab, auf das sich der Ab- schluß bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die Kommission übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Artikel 78c Die Kommission führt den Verwaltungshaushaltsplan nach der gemäß Artikel 78h festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwor- tung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsät- zen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Beteili- gung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 78h festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliede- rung des Verwaltungshaushaltsplans übertragen. Die Artikel 78e und 78 f werden aufgehoben. Artikel 78g (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit be- schließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entla- stung zur Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 78d genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkun- gen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommis- sion sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Aus- übung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Aus- kunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Euro- päischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informa- tionen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beige- fügt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnah- men, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausfüh- rung des Verwaltungshaushaltsplans zuständigen Dienststellen er- teilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zu- zuleiten. Artikel 78h Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach An- hörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rech- nungshofs folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans sowie die Rechnungsle- gung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushalt- seinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemein- schaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenen- falls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen; c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrol- leure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 78i Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaa- ten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Be- trügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrüge- reien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommis- sion für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zu- ständigen Dienststellen ihrer Behörden. Artikel 79 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Artikel 96 und 98 werden aufgehoben. Titel IV Bestimmungen zur Änderung des Verlags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Artikel I Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert. Artikel 3 (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch fol- gende Organe wahrgenommen: > ein Europäisches Parlament, > einen Rat, > eine Kommission, > einen Gerichtshof, > einen Rechnungshof. Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zuge- wiesenen Befugnisse. (2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe unterstützt. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 107a Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu un- terbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Ge- meinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern. Artikel 107b Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbe- schadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht ab- geschlossen ist. Mit der Vorlage seines Berichts hört der nicht- ständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen. Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Par- lament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einver- nehmen festgelegt. Artikel 107c Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitglied- staat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgem oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemein- schaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten. Artikel 107d (1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder sat- zungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Aus- übung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Bür- gerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mit- glied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält, dies gilt nicht, wenn die be- haupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festge- stellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermit- teln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Be- schwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen un- terrichtet. Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. (2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäi- schen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. (3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder un- entgeltliche Berufstätigkeit ausüben. (4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommis- sion und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Aus- übung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest. Artikel 108 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten aus. Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäi- schen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrecht- lichen Vorschriften. Artikel 114 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte. Folgende Artikel werden eingefügt: Artikel 116 Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitglied- staats verbindlich zu handeln. Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: > während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien, Däne- mark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes König- reich; > während der folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Bel- gien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal. Artikel 117 Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberu- fen. Artikel 121 (1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mit- gliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt. Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats. (3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 123 Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütun- gen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalan- wälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit dersel- ben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest. Artikel 125 Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft. Artikel 126 (1) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen. Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden. Nur Staatsan- gehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein. Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mit- glieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. (2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeut in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entge- gennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstä- tigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 129 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen aberkennen. Artikel 127 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbe- haltlich des Artikels 114, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Wiederemennung ist zuläs- sig. (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach Anhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissionpräsidenten zu ernennen be- absichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Kon- sultation mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlich- keiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beab- sichtigen. Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommis- sion, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung, deren Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt. Der Präsident und die übrigen Mitglie- der der Kommission, deren Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995. Artikel 128 Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die ver- bleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im ge- genseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen. Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 An- wendung. Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt. Artikel 129 Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Ver- fehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommis- sion durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. Artikel 130 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsiden- ten ernennen. Artikel 131 Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvemehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. Die Kommis- sion gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Ar- beiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Ge- schäftsordnung. Artikel 132 Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Ar- tikel 126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommis- sion kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsord- nung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Artikel 133 wird aufgehoben. Artikel 137 Der Gerichtshof besteht aus 13 Richtern. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Auf- gaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entschei- den; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung. Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedsstaat oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens dies verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 139 Absatz 2 vornehmen. Artikel 140a (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Ent- scheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Ent- scheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Ar- tikel 150 zuständig (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäi- schen Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die Zusammenset- zung des Gerichts erster Instanz fest und beschließt die Anpas- sungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz Anwendung. (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen aus- zuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig. (4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Ge- nehmigung des Rates. Artikel 143 (1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Ge- richtshofs ergeben. (2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitglied- staat diese Maßnahme nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen verse- hene Stellungnahme ab, in der sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnah- men, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht in- nerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pau- schalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für an- gemessen hält. Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen. Dieses Verfahren läßt den Artikel 142 unberührt. Artikel 146 Der Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Rates oder der Kommission, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung we- sentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Er- messensmißbrauchs erhebt. Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen. Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Ent- scheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andcre Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Er- mangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von die- ser Handlung Kenntnis erlangt hat. Folgender Abschnitt wird eingefügt: Abschnitt V - Der Rechnungshof Artikel 160a Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr. Artikel 160b (1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern. (2) Zu Mitgliedem des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszu- wählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig auf sechs Jahre ernannt. Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden, erhalten jedoch bei der ersten Emennung ein auf vier Jahre be- grenztes Mandat. Die Mitglieder des Rechnungshofs können wieder- ernannt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in vol- ler Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entge- gennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amts- zeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätig- keit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. (6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof gemäß Absatz 7. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger emannt. Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sit- zes im Amt. (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsanspche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderliehen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nach- kommt. (8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungs- bedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungs- hofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehäl- ter. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest. (9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen des Protokolls über die Voirechte und Befreiungen der Europäi- schen Gemeinschaften gelten auch für die Mitglieder des Rech- nungshofs. Artikel 160c (1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffe- nen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt. Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vor- gänge vor. (2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßig- keit der Einnahnnen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirt- schaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Prüfungen können vor Ab- schluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden. (3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforder- lichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemein- schaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatli- chen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die er- forderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständigen einzel- staatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beab- sichtigen. Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzel- staatlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzel- staatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unter- lage oder Information. (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haus- haltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Or- gane auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht. Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonde- ren Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stel- lungnahnnen abgeben. Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonder- berichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung der Haushaltsplans. Artikel 166 Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Irland 9 Dänemark 9 Italien 24 Deutschland 24 Luxemburg 6 Griechenland 12 Niederlande 12 Spanien 21 Portugal 12 Frankreich 24 Vereinigtes Königreich 24 Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehr- heit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest. Artikel 168 Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentre- ten. Artikel 170 Der Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Or- ganen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweck- mäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt blei- ben. Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fach- lichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt. In Artikel 172 werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben. Artikel 173 Der Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln finanziert. Der Rat legt auf Vor- schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parla- ments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 173a Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, än- dert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine Durchführungsmaß- nahme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Ge- meinschaft finanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach Artikel 173 festgelegten Bestimmungen ergeben. Artikel 179 Die Kommission führt die Haushaltspläne nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vomahme ihrer Ausgaben wird in der Haus- haltsordnung im einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung innerhalb eines jeden Haushaltsplans Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Un- tergliederung zu Untergliederung übertragen. Die Artikel 180 und 180a werden aufgehoben. Artikel 180b (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit be- schließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entla- stung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179a genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen und die einschlägi- gen Sonderberichte des Rechnungshofs. (2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommis- sion sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Aus- übung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Aus- kunft über die Ausführung der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission legt dem Euro- päischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informa- tionen vor. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäschen Parlaments zur Ausführung der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beige- fügt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnah- men, die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die Ausfüh- rung der Haushaltspläne zuständigen Dienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten. Artikel 183 Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach An- hörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rech- nungshofs folgendes fest: a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rech- nungsprüfung im einzelnen geregelt werden; b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushalt- seinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemein- schaft vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenen- falls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen. c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrol- leure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 183a Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaa- ten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Be- trügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrüge- reien. Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommis- sion für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zu- ständigen Dienststellen ihrer Behörden. Artikel 201 Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisa- tion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die Artikel 204 und 205 werden aufgehoben. Artikel 206 Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen. Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein- stimmig vom Rat geschlossen. Werden durch diese Abkommen Änderun- gen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags über die Europäische Union angenommen werden. Titel V Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheits- politik Artikel J Hiermit wird eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einge- führt, die durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt wird. Artikel J.1 (1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirkli- chen eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik nach Maßgabe dieses Titels, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicher- heitspolitik erstreckt. (2) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat zum Ziel > die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union; > die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in allen ihren Formen; > die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit ensprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris; > die Förderung der internationalen Zusammenarbeit; > die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaat- lichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreihei- ten. (3) Die Union verfolgt diese Ziele > gemäß Artikel J.2 durch Einrichtung einer regelmäßigen Zusam- menarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik; > gemäß Artikel J.3 durch stufenweise Durchführung gemeinsamer Aktionen in den Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interes- sen der Mitgliedstaaten bestehen. (4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheits- politik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geist der Loyalität und gegenseitigen Solidarität. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte. Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge. Artikel J.2 (1) Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allge- meiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewähr- leistet ist, daß ihr vereinter Einfluß durch konvergierendes Han- deln möglichst wirksam zum Tragen kommt. (2) In allen Fällen, in denen er dies als erforderlich erachtet, legt der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Mitgliedstaa- ten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten im Einklang steht. (3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationa- len Organisationen und auf intemationalen Konferenzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen Organisationen und auf intemationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich diejeni- gen, die dort vertreten sind, für die gemeinsamen Standpunkte ein. Artikel J.3 Für die Annahme einer gemeinsamen Aktion in den Bereichen der Au- ßen- und Sicherheitspolitik gilt folgendes Verfahren: 1. Der Rat beschließt auf der Grundlage allgemeiner Leitlinien des Europäischen Rates, daß eine Angelegenheit Gegenstand einer gemeinsamen Aktion wird. Beschließt der Rat grundsätzlich eine gemeinsame Aktion, so legt er den genauen Umfang der Aktion, die allgemeinen und besonderen Ziele, welche die Union bei dieser Ak- tion verfolgt, sowie die Mittel, Verfahren und Bedingungen sowie erforderlichenfalls den Zeitraum für ihre Durchführung fest. 2. Bei der Annahme einer gemeinsamen Aktion und in jedem Stadium ihres Verlaufs bestimmt der Rat die Fragen, über die mit qualifi- zierter Mehrheit zu entscheiden ist. Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit er- forderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- schaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 54 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen. 3. Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Ak- tion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt die gemeinsame Aktion be- stehen. 4. Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ih- ren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend. 5. Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rah- men einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen. 6. Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates können die Mitgliedstaa- ten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betref- fende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort über die von ihm getroffenen Maßnahmen. 7. Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durchfüh- rung einer gemeinsamen Aktion größere Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden. Artikel J.4 (1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Ver- teidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemein- samen Verteidigung führen könnte. (2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die inte- graler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspoli- tische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die ertörderlichen praktischen Regelungen. (3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Ver- fahren des Artikels J.3. (4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen eini- ger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. (5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusam- menarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseiti- ger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zu- sammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert. (6) Zur Förderung der Ziele dieses Vertrags und im Hinblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthal- ten wird, revidiert werden. Artikel J.5 (1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemein- samen Außen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der gemeinsamen Aktionen verantwortlich; daher wird in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen der Standpunkt der Union grund- sätzlich vom Vorsitz dargelegt. (3) Bei den Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 wird der Vorsitz gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den vorhergehenden Vor- sitz innehatte, und dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vor- sitz wahrnimmt, unterstützt. Die Kommission wird an diesen Aufga- ben in vollem Umfang beteiligt. (4) Unbeschadet des Artikels J.2 Absatz 3 und des Artikels J.3 Nummer 4 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse. Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen. Artikel J.6 Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitglied- staaten und die Delegationen der Kommission in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vetretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten. Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertun- gen und Beteiligung an der Durchführung des Artikels 8 c des Ver- trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Artikel J.7 Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, daß die Auffas- sungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt wer- den. Das Europäische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kom- mission regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicher- heitspolitik der Union unterrichtet. Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jähr- lich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Artikel J.8 (1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemei- nen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. (2) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Ent- scheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgeleg- ten allgemeinen Leitlinien. Er trägt für ein einheitliches, kohä- rentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge. Außer in Verfah- rensfragen und außer im Fall des Artikels J.3 Nummer 2 beschließt der Rat einstimmig. (3) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit ei- ner Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten. (4) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommis- sion oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei ab- soluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Ta- gung des Rates ein. (5) Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee, das sich aus den Politischen Direktoren zusammensetzt, die interna- tionale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicher- heitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Po- litiker bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken, dies gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Vorsitzes und der Kommission. Artikel J.9 Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt. Artikel J.10 Bei einer etwaigen Revision der sicherheitspolitischen Bestimmun- gen nach Artikel J.4 prüft die dafür einberufene Konferenz auch, ob weitere Änderungen der Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erforderlich sind. Artikel J.11 (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge- meinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsaus gaben, die den Organen aus den Bestimmun- gen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften. Der Rat kann ferner > entweder einstimmig beschließen, daß die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, in diesem Fall findet das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Uaushaltsverfahren Anwendung; > oder feststellen, daß derartige Ausgaben, gegebenenfalls nach einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitgliedstaa- ten gehen. Titel VI Bestimmungen über die Zusammenarheit in den Bereichen Justiz und Inneres Artikel K Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres wird durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt. Artikel K.1 Zur Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Freizü- gigkeit, betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Zustän- digkeiten der Europäischen Gemeinschaft folgende Bereiche als An- gelegenheit von gemeinsamem Interesse: 1. die Asylpolitik; 2. die Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen und die Ausübung der entsprechen- den Kontrollen; 3. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber der Staats- angehörigen dritter Länder. a) die Voraussetzungen für die Einreise und den Verkehr von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten; b) die Voraussetzung für den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließ- lich der Familienzusammenführung und des Zugangs zur Beschäfti- gung; c) die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des illegalen Auf- enthalts und der illegalen Arbeit von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; 4. die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummem 7, 8 und 9 erfaßt ist; 5. die Bekämpfung von Betrügereien im internationalen Maßstab, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfaßt ist; 6. die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; 7. die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen; 8. die Zusammenarbeit im Zollwesen; 9. die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, erfor- derlichenfalls einschließlich bestimmter Aspekte der Zusammenar- beit im Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau eines unionswei- ten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Euro- päischen Polizeiamts (Europol). Artikel K.2 (1) Die im Artikel K1 genannten Angelegenheiten werden unter Be- achtung der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie unter Berücksichtigung des Schutzes, den die Mitgliedstaaten po- litisch Verfolgten gewähren, behandelt. (2) Dieser Titel berührt nicht die Ausübung der den Mitgliedstaa- ten obliegenden Verantwortung für die Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Artikel K.3 (1) In den Bereichen des Artikels K.1 unterrichten und konsultie- ren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koor- dinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ih- ren zuständigen Verwaltungsstellen. (2) Der Rat kann in Bereichen des Artikels K.1 Nummem 1 bis 6 auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission, in Bereichen des Artikels K.1 Nummern 7, 8 und 9 auf Initiative eines Mit- gliedstaats a) gemeinsame Standpunkte festlegen sowie in geeigneter Form und nach geeigneten Verfahren jede Art der Zusammenarbeit fördern, die den Zielen der Union dient; b) gemeinsame Maßnahmen annehmen, soweit sich die Ziele der Union aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der geplanten Maßnahme durch gemeinsames Vorgehen besser verwirklichen lassen als durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten; er kann beschließen, daß Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme mit quali- fizierter Mehrheit angenommen werden; c) unbeschadet des Artikels 220 des Vertrags zur Gründung der Eu- ropäischen Gemeinschaft Übereinkommen ausarbeiten, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Sofern in den Übereinkommen nichts an- deres bestimmt ist, werden etwaige Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stim- men der Hohen Vertragsparteien angenommen. In diesen Übereinkom- men kann vorgesehen werden, daß der Gerichtshof für die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen und für alle Streitigkeiten über ihre Anwendung zuständig ist; entsprechende Einzelheiten können in diesen Übereinkommen festgelegt werden. Artikel K.4 (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsaus- schuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe, > auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten; > unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur (Gründung der Eu- ropäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel K.1 und - nach Maßgabe des Artikels 100d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - in Artikel 100c jenes Vertrags genannten Bereichen beizutragen. (2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt. (3) Außer in Verfahrensfragen und den Fällen, in denen Artikel K.3 ausdrücklich eine andere Abstimmungsregel vorsieht, be- schließt der Rat einstimmig. Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit ei- ner Mindeststimmenzahl von 54 Stimmen zustande, welche die Zu- stimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen. Artikel K.5 Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind die im Rahmen dieses Titels festgelegten gemeinsamen Standpunkte. Artikel K.6 Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Par- lament regelmäßig über die in den Bereichen dieses Titels durch- geführten Arbeiten. Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit in den in diesem Titel ge- nannten Bereichen und achtet darauf, daß die Auffassungen des Eu- ropäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Euro- päische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fort- schritte bei der Durchführung der Maßnahmen in den in diesem Ti- tel genannten Bereichen. Artikel K.7 Dieser Titel steht der Begründung oder der Entwicklung einer en- geren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zu- sammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert. Artikel K.8 (1) Die Artikel 137, 138 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein- schaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel ge- nannten Bereiche Anwendung. (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften. Der Rat kann ferner entweder einstimmig beschließen, daß die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten Be- stimmungen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaf- ten gehen, in diesem Fall findet das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren Anwen- dung; oder feststellen, daß derartige Ausgaben, gegebenenfalls nach einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitglied- staaten gehen. Artikel K.9 Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitglied- staates einstimmig beschließen, daß Artikel 100c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Maßnahmen in den in Artikel K1 Nummem 1 bis 6 genannten Bereichen anwendbar ist, und das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihrer verfassungs- rechtlichen Vorschriften anzunehmen. Titel VII Schlußbestimmungen Artikel L Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge- meinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Ge- meinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags: a) Die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft; b) Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3; c) die Artikel L bis S. Artikel M Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen läßt der vorliegende Vertrag die Ver- träge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge unberührt. Artikel N (1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen. Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen vorzuneh- menden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört. Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitglied- staaten gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifi- ziert worden sind. (2) Im Jahr 1996 wird eine Konferenz der Vertreter der Regierun- gen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen dieses Vertrags, für die eine Revision vorgesehen ist, in Übereinstim- mung mit den Zielen der Artikel A und B zu prüfen. Artikel O Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet einen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Ab- kommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Artikel P (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemein- schaften werden aufgehoben. (2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Fe- bruar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag un- terzeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben. Artikel Q Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Artikel R (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Ver- tragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italieni- schen Republik hinterlegt. (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsur- kunde folgenden Monats. Artikel S Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abge- faßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. Z u U r k u n d d e s s e n haben die unterzeichneten Bevoll- mächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt. G e s c h e h e n zu Maastricht am 7. Februar 1992
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