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Der Vertrag von Maastricht (2)

Vertrag über die Schaffung der Europäischen Union, unterzeichnet von den Außen- und Finanzministern der Europäischen Gemeinschaft am 7. Februar 1992 in Maastricht (Niederlande)

Titel XVII Entwicklungszusammenarbeit

Artikel 130u

(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungs-
zusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der
Mitgliedstaaten darstellt, fördert die nachhaltige wirtschaftli-
che und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere
der am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;
> die harmonische, schrittweise Eingliederung  der Entwicklungs-
länder in die Weltwirtschaft;
> die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.
(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu
bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der
Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen
der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler
Organisationen gegebenen  Zusagen nach und berücksichtigen die in
diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.

Artikel 130v

Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 130u bei
den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer
berühren können.

Artikel 130w

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erläßt
der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189c die zur Verfolgung
der Ziele des Artikels 130u erforderlichen Maßnahmen. Diese Maß-
nahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer
Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1
bei.
(3) Dieser  Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Län-
dern Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans
im Rahmen des AKP-EWG-Abkommens.

Artikel 130x

(1) Die  Gemeinschaft und  die Mitgliedstaaten  koordinieren ihre
Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen
ihre Hilfsprogramme,  auch in  internationalen Organisationen und
auf internationalen  Konferenzen, ab.  Sie können gemeinsame Maß-
nahmen ergreifen.  Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls
zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.
(2) Die  Kommission kann  alle Initiativen  ergreifen, die der in
Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.

Artikel 130y

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer
jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen in-
ternationalen Organisationen  zusammen. Die  Einzelheiten der Zu-
sammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwi-
schen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach
Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden. Absatz 1 berührt
nicht die  Zuständigkeit der  Mitgliedstaaten, in internationalen
Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

E. Im fünften Teil "Die Organe der Gemeinschaft" gilt folgendes:

Artikel 137

Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der
in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Be-
fugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.

Artikel 138 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allgemeine
unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen
Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Porlaments, die
mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die
entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten
zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 138a

Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Fak-
tor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein euro-
päisches Bewußtsein herauszubilden und den politischen Willen der
Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 138b

Das Europäische  Parlament ist an dem Prozeß, der zur Annahme der
Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem  Vertrag vorgesehenen
Umfang durch die Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Verfah-
ren der  Artikel 189b  und 189c sowie durch die Erteilung seiner
Zustimmung oder  die Abgabe von Stellungnahmen beteiligt. Das Eu-
ropäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die
Kommission auffordem,  geeignete Vorschläge  zu Fragen  zu unter-
breiten, die  nach seiner  Auffassung die  Ausarbeitung eines Ge-
meinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.

Artikel 138c

Das Europäische  Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben
auf Antrag  eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines
nichtständigen Untersuchungsausschusses  beschließen,  der  unbe-
schadet der  Befugnisse, die  anderen Organen  oder Institutionen
durch diesen  Vertrag übertragen  sind, behauptete Verstöße gegen
das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben
prüft; dies  gilt nicht,  wenn ein  Gericht mit  den  behaupteten
Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht ab-
geschlossen ist.  Mit der Vorlage seines Berichts hört der nicht-
ständige Untersuchungsausschuß  auf zu bestehen. Die Einzelheiten
der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Par-
lament, vom  Rat und  von der Kommission im gegenseitigen Einver-
nehmen festgelegt.

Artikel 138d

Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische
Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitglied-
staat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen
in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemein-
schaft fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine
Petition an das Europäische Parlament richten.

Artikel 138e

(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten,
der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von
jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder sat-
zungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der
Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft, mit
Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Aus-
übung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Bür-
gerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder
aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mit-
glied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch,
die er  für gerechtfertigt  hält; dies gilt nicht, wenn die be-
haupteten Sachverhalte  Gegenstand eines  Gerichtsverfahrens sind
oder waren. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festge-
stellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist
von drei  Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermit-
teln. Der  Bürgerbeauftragte legt  anschließend dem Europäischen
Parlament und  dem betreffenden  Organ einen Bericht vor. Der Be-
schwerdeführer wird  über das  Ergebnis dieser Untersuchungen un-
terrichtet. Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament
jährlich einen  Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen
vor.
(2) Der  Bürgerbeauftragte wird  nach jeder Wahl des Europäischen
Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung
ist zulässig.
Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen Parlaments
vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden, wenn er die Voraus-
setzungen für  die Ausübung  seines Amtes nicht mehr erfüllt oder
eine schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit
aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle
Anweisungen anfordern  oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte
darf während  seiner Amtszeit  keine andere entgeltliche oder un-
entgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommis-
sion und  nach mit  qualifizierter Mehrheit  erteilter Zustimmung
des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Aus-
übung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.

Artikel 144 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: In diesem
Fall endet  die Amtszeit  der als Nachfolger ernannten Mitglieder
der Kommission  zu dem  Zeitpunkt, zu  dem die  Amtszeit der  ge-
schlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder der Kom-
mission geendet hätte.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 146

Der Rat  besteht aus  je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf
Ministerebene, der  befugt ist,  für die  Regierung des Mitglied-
staats verbindlich  zu handeln.  Der Vorsitz  im Rat wird von den
Mitgliedstaaten nacheinander  für je  sechs Monate  wahrgenommen,
und zwar  in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: * während
einer  ersten   Periode  von  sechs  Jahren:  Belgien,  Dänemark,
Deutschland, Griechenland,  Spanien, Frankreich, Irland, Italien,
Luxemburg, Niederlande,  Portugal, Vereinigtes Königreich; * wäh-
rend der  folgenden Periode  von sechs Jahren: Dänemark, Belgien,
Griechenland, Deutschland,  Frankreich, Spanien, Italien, Irland,
Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 147

Der Rat  wird von  seinem Präsidenten  aus eigenem Entschluß oder
auf Antrag  eines seiner  Mitglieder oder der Kommission einberu-
fen.

Artikel 149 wird aufgehoben.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 151

(1) Ein  Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mit-
gliedstaaten zusammensetzt,  hat die  Aufgabe, die  Arbeiten  des
Rates vorzubereiten  und die  ihm vom  Rat übertragenen  Aufträge
auszuführen.
(2) Der  Rat wird  von einem  Generalsekretariat unterstützt, das
einem Generalsekretär  untersteht. Der  Generalsekretär wird  vom
Rat durch einstimmigen Bcschluß ernannt. Der Rat entscheidet über
die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 154

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütun-
gen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der
Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalan-
wälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit dersel-
ben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen
fest.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 156

Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen
Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments,
einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.

Artikel 157

(1) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, die aufgrund ihrer
allgemeinen Befähigung  ausgewählt werden  und volle  Gewähr  für
ihre Unabhängigkeit  bieten müssen.  Die Zahl  der Mitglieder der
Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden. Nur Staatsan-
gehörige der  Mitgliedstaaten können  Mitglieder  der  Kommission
sein. Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes
Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mit-
glieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die  Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie
dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer
Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entge-
gennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren
Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich,
diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder
der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine
andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstä-
tigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen,
insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten
oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurück-
haltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Ge-
richtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied
je nach Lage des Falles gemäß Artikel 160 seines Amtes entheben
oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche  oder andere an ihrer Stelle
gewährte Vergünstigungen aberkennen.

Artikel 158

(1) Die  Mitglieder der  Kommission werden, gegebenenfalls vorbe-
haltlich des  Artikels 144, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für
eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zuläs-
sig.
(2) Die  Regierungen der  Mitgliedstaaten benennen  nach Anhörung
des Europäischen  Parlaments im  gegenseitigen  Einvernehmen  die
Persönlichkeit, die  sie zum  Kommissionspräsidenten zu  ernennen
beabsichtigen. Die  Regierungen der  Mitgliedstaaten benennen  in
Konsultation mit  dem benannten  Präsidenten die  übrigen Persön-
lichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen be-
absichtigen. Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommis-
sion, die  auf diese  Weise benannt worden sind, stellen sich als
Kollegium einem  Zustimmungsvotum  des  Europäischen  Parlaments.
Nach Zustimmung  des Europäischen Parlaments werden der Präsident
und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die  Absätze 1  und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und
die übrigen  Mitglieder der  Kommission Anwendung, deren Amtszeit
am 7. Januar 1995 beginnt. Der Präsident und die übrigen Mitglie-
der der  Kommission, deren  Amtszeit am  7. Januar  1993 beginnt,
werden von  den Regierungen  der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen emannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.

Artikel 159

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder
Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die ver-
bleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im ge-
genseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann
einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu
ernennen. Bei Rücktritt, Amtsenthebung  oder Tod des Präsidenten
wird für  die verbleibende  Amtszeit ein  Nachfolger ernannt. Für
die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2 An-
wendung. Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben
die Mitglieder der Kommission  bis zur Neubesetzung ihres Sitzes
im Amt.

Artikel 160

Jedes Mitglied der Kommission,  das die  Voraussetzungen für die
Ausübung seines Amtes nicht  mehr erfüllt oder eine schwere Ver-
fehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommis-
sion durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Artikel 161

Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsiden-
ten ernennen.

Artikel 162

(1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln
einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ord-
nungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe
dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentli-
chung dieser Geschäftsordnung.

Artikel 163

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Ar-
tikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommis-
sion kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsord-
nung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Artikel 165

Der Gerichtshof besteht aus 13 Richtern. Der Gerichtshof tagt in
Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner  Mitte Kammern  mit je
drei oder fünf Richtem bilden, die bestimmte vorbereitende Aufga-
ben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entschei-
den; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof  tagt in  Vollsitzungen, wenn  ein  Mitgliedstaat
oder ein  Organ der  Gemeinschaft als  Partei des Verfahrens dies
verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die
Zahl der  Richter erhöhen  und die erforderlichen Anpassungen der
Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2 vornehmen.

Artikel 168a

(1) Dem  Gerichtshof wird  ein Gericht  beigeordnet, das für Ent-
scheidungen über  einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von
Klagen im  ersten Rechtszug  zuständig ist  und gegen dessen Ent-
scheidungen ein  auf Rechtsfragen  beschränktes Rechtsmittel beim
Gerichtshof nach  Maßgabe der  Satzung eingelegt werden kann. Das
Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Ar-
tikel 177 zuständig.
(2) Auf  Antrag des  Gerichtshofs und  nach Anhörung des Europäi-
schen Parlaments  und der  Kommission legt der Rat einstimmig die
Gruppen von  Klagen im  Sinne des Absatzes 1 und die Zusammenset-
zung des  Gerichts erster  Instanz fest und beschließt die Anpas-
sungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung
des Gerichtshofs  notwendig werden.  Wenn der  Rat nichts anderes
beschließt, finden  die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen
dieses Vertrags  und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls
über die  Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz
Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen aus-
zuwählen, die  jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur  Ausübung richterlicher  Tätigkeiten verfügen; sie
werden von  den Regierungen  der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen für  sechs Jahre  ernannt. Alle  drei Jahre wird das
Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender
Mitglieder ist zulässig.
(4) Das  Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im
Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Ge-
nehmigung des Rates.

Artikel 171

(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine
Verpflichtung aus  diesem Vertrag  verstoßen hat,  so hat  dieser
Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Ge-
richtshofs ergeben.
(2) Hat  nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitglied-
staat diese  Maßnahmen nicht  ergriffen, so gibt sie, nachdem sie
ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen verse-
hene Stellungnahme  ab, in  der sie  aufführt, in welchen Punkten
der betreffende  Mitgliedstaat dem  Urteil des Gerichtshofs nicht
nachgekommen ist.  Hat der  betreffende Mitgliedstaat die Maßnah-
men, die  sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht in-
nerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann
die Kommission  den Gerichtshof  anrufen. Hierbei benennt sie die
Höhe des  von dem  betreffenden Mitgliedstaat  zu zahlenden  Pau-
schalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für an-
gemessen hält.  Stellt der  Gerichtshof fest, daß der betreffende
Mitgliedstaat seinem  Urteil nicht  nachgekommen ist,  so kann er
die Zahlung  eines Pauschalbetrags  oder  Zwangsgelds  verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 170 unberührt.

Artikel 172

Aufgrund dieses  Vertrags vom  Europäischen Parlament und vom Rat
gemeinsam sowie  vom Rat  erlassene Verordnungen können hinsicht-
lich der  darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine
Zuständigkeit übertragen,  welche die  Befugnis zu unbeschränkter
Ermessensnachprüfung und  zur Änderung  oder  Verhängung  solcher
Maßnahmen umfaßt.

Artikel 173

Der Gerichtshof  überwacht  die  Rechtmäßigkeit  der  gemeinsamen
Handlungen des  Europäischen Parlaments  und des  Rates sowie der
Handlungen des  Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich
nicht um  Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Hand-
lungen des  Europäischen Parlaments  mit Rechtswirkung  gegenüber
Dritten. Zu  diesem Zweck  ist der Gerichtshof für Klagen zustän-
dig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen Un-
zuständigkeit, Verletzung  wesentlicher Formvorschriften, Verlet-
zung dieses  Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwen-
denden Rechtsnorm  oder wegen  Ermessensmißbrauch erhebt. Der Ge-
richtshof ist  unter den  gleichen Voraussetzungen  zuständig für
Klagen des  Europäischen Parlaments und der EZB, die auf die Wah-
rung ihrer Rechte abzielen. Jede natürliche oder juristische Per-
son kann  unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie er-
gangenen Entscheidungen  sowie  gegen  diejenigen  Entscheidungen
Klage erheben,  die, obwohl  sie als  Verordnung oder als eine an
eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie un-
mittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Artikel vorge-
sehenen Klagen  sind binnen  zwei Monaten zu erheben; diese Frist
läuft je  nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffen-
den Handlung,  ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung
dessen von  dem Zeitpunkt  an, zu dem der Kläger von dieser Hand-
lung Kenntnis erlangt hat.

Artikel 175

Unterläßt es  das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommis-
sion unter  Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen,
so können  die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemein-
schaft beim  Gerichtshof Klage  auf Feststellung dieser Vertrags-
verletzung erheben.  Diese Klage  ist nur  zulässig, wenn  das in
Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu wer-
den. Hat  es binnen  zwei Monaten  nach dieser Aufforderung nicht
Stellung genommen,  so kann  die Klage  innerhalb einer  weiteren
Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natürliche oder juri-
stische Person  kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Ge-
richtshof Beschwerde  darüber führen,  daß ein  Organ der Gemein-
schaft es  unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung
oder eine  Stellungnahme an  sie zu  richten. Der Gerichtshof ist
unter den  gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen, die von
der EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich erhoben oder gegen sie an-
gestrengt werden.

Artikel 176

Das oder  die Organe,  denen das für nichtig erklärte Handeln zur
Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt wor-
den ist,  haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben-
den Maßnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbescha-
det der  Verpflichtungen, die  sich aus der Anwendung des Artikel
215 Absatz 2 ergeben. Dieser Artikel gilt auch für die EZB.

Artikel 177

Der Gerichtshof entscheidet im Weg der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die  Gültigkeit und  Auslegung der  Handlungen der Organe
der Gemeinschaft und der EZB,
c) über die  Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffe-
nen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
Wird eine  derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats ge-
stellt und  hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Er-
laß seines Urteils für erforderlich, so kann es die Frage dem Ge-
richtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine  derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei ei-
nem einzelstaatlichen  Gericht  gestellt,  dessen  Entscheidungen
selbst nicht  mehr mit  Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts
angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des
Gerichtshofs verpflichtet.

Artikel 180

Der Gerichtshof  ist nach  Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu-
ständig in Streitsachen über
a) die Erfüllung  der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der
Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der
Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 169 übertrage-
nen Befugnisse;
b) die Beschlüsse  des Rates der Gouverneure der Europäischen In-
vestitionsbank. Jeder  Mitgliedstaat, die Kommission und der Ver-
waltungsrat der  Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 173
Klage erheben;
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investiti-
onsbank. Diese  können nach Maßgabe des Artikels 173 nur von Mit-
gliedstaaten oder  der Kommission  und lediglich wegen Verletzung
der Formvorschriften  des Artikels  21 Absätze  2 und 5 bis 7 der
Satzung der Investitionsbank angefochten werden;
d) die Erfüllung  der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des
ESZB ergebenden  Verpflichtungen durch die nationalen Zentralban-
ken. Der  Rat der  EZB besitzt  hierbei gegenüber  den nationalen
Zentralbanken die  Befugnisse, die  der Kommission in Artikel 169
gegenüber den  Mitgliedstaaten eingeräumt  werden. Stellt der Ge-
richtshof fest,  daß eine  nationale Zentralbank  gegen eine Ver-
pflichtung aus  diesem Vertrag  verstoßen hat,  so hat diese Bank
die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts-
hofs ergeben.

Artikel 184

Ungeachtet des  Ablaufs der  in Artikel  173 Absatz  5  genannten
Frist kann  jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die
Geltung einer  vom Europäischen  Parlament und  vom Rat gemeinsam
erlassenen Verordnung  oder einer  Verordnung des Rates, der Kom-
mission oder  der EZB  ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwend-
barkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genann-
ten Gründen geltend machen.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

Abschnitt 5 - Der Rechnungshof

Artikel 188a

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.

Artikel 188b

(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu  Mitgliedem des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszu-
wählen, die  in ihren  Ländern Rechnunysprüfungsorganen angehören
oder angehört  haben oder  die für  dieses Amt besonders geeignet
sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung
des Europäischen  Parlaments einstimmig  auf sechs  Jahre emannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden,
erhalten jedoch  bei der  ersten Ernennung ein auf vier Jahre be-
grenztes Mandat.  Die Mitglieder des Rechnungshofs können wieder-
ernannt werden.  Sie wählen  aus ihrer  Mitte den Präsidenten des
Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die  Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in vol-
ler Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie
dürfen bei  der Erfüllung  ihrer Pflichten  Anweisungen von einer
Regierung oder  einer anderen  Stelle weder anfordern noch entge-
gennehmen. Sie  haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren
Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die  Mitglieder des  Rechnungshofs dürfen während ihrer Amts-
zeit keine  andere entgeltliche  oder unentgeltliche Berufstätig-
keit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die
feierliche Verpflichtung,  während der  Ausübung und  nach Ablauf
ihrer Amtstätigkeit  die sich  aus ihrem Amt ergebenden Pflichten
zu erfüllen,  insbesondere die  Pflicht, bei der Annahme gewisser
Tätigkeiten oder  Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft
und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das  Amt eines  Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt
oder durch  Amtsenthebung durch  den Gerichtshof  gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit
ein Nachfolger  ernannt. Außer  im Fall der Amtsenthebung bleiben
die Mitglieder  des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sit-
zes im Amt.
(7) Ein  Mitglied des  Rechnungshofs kann  nur dann  seines Amtes
enthoben oder  seiner Ruhegehaltsansprüche  oder anderer an ihrer
Stelle gewährter  Vergünstigungen für  verlustig erklärt  werden,
wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß
es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den
sich aus  einem Amt  ergebenden Verpflichtungen  nicht mehr nach-
kommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungs-
bedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungs-
hofs fest,  insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehäl-
ter. Er  setzt mit  derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt
gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die  für die  Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen
des Protokolls  über die  Vorrechte und  Befreiungen der Europäi-
schen Gemeinschaften  gelten auch  für die  Mitglieder des  Rech-
nungshofs.

Artikel 188c

(1) Der  Rechnungshof prüft  die Rechnung über alle Einnahmen und
Ausgaben der  Gemeinschaft. Er  prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffe-
nen Einrichtung,  soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine
Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die
Rechtmäßigkeit und  Ordnungsmäßigkeit der  zugrundeliegenden Vor-
gänge vor.
(2) Der  Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßig-
keit der  Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirt-
schaftlichkeit der  Haushaltsführung. Die  Prüfung der  Einnahmen
erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen
an die  Gemeinschaft. Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der
Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Prüfungen können vor Ab-
schluß der  Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt
werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforder-
lichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemein-
schaft und  in den  Mitgliedstaaten durchgeführt.  Die Prüfung in
den Mitgliedstaaten  erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatli-
chen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die er-
forderliche Zuständigkeit  verfügen, mit  den zuständigen einzel-
staatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen
dem Rechnungshof  mit, ob  sie an  der Prüfung teilzunehmen beab-
sichtigen. Die  anderen Organe  der Gemeinschaft  und die einzel-
staatlichen Rechnungsprüfungsorgane  oder, wenn  diese nicht über
die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzel-
staatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen
Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unter-
lage oder Information.
(4) Der  Rechnungshof erstattet  nach Abschluß  eines jeden Haus-
haltsjahrs einen  Jahresbericht. Dieser  Bericht wird den anderen
Organen der  Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf
die Bemerkungen  des Rechnungshofs veröffentlicht. Der Rechnungs-
hof kann  ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen
vorlegen, insbesondere  in Form  von Sonderberichten, und auf An-
trag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen ab-
geben. Er  nimmt seine  jährlichen Berichte,  Sonderberichte oder
Stellungnahmen mit  der Mehrheit  seiner Mitglieder an. Er unter-
stützt das  Europäische Parlament  und den  Rat bei der Kontrolle
der Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 189

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags er-
lassen das  Europäische Parlament  und der Rat gemeinsam, der Rat
und die  Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen,
sprechen Empfehlungen  aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Ver-
ordnung hat  allgemeine Geltung.  Sie ist  in allen  ihren Teilen
verbindlich und  gilt unmittelbar  in  jedem  Mitgliedstaat.  Die
Richtlinie ist  für jeden  Mitgliedstaat, an  den  sie  gerichtet
wird, hinsichtlich  des zu erreichenden Zieles verbindlich, über-
läßt jedoch  den innerstaatlichen  Stellen die  Wahl der Form und
der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für dieje-
nigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stel-
lungnahmen sind nicht verbindlich.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 189a

(1) Wird  der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommis-
sion tätig,  so kann er vorbehaltlich des Artikels 189b Absätze 4
und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die
Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur
Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.

Artikel 189b

(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechts-
akts auf  diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende
Verfahren.
(2) Die  Kommission unterbreitet  dem Europäischen  Parlament und
dem Rat einen Vorschlag. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit
und nach  Stellungnahme des Europäischen Parlaments einen gemein-
samen Standpunkt  fest. Dieser gemeinsame Standpunkt wird dem Eu-
ropäischen Parlament zugeleitet. Der Rat unterrichtet das Europä-
ische Parlament  in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen
er seinen  gemeinsamen Standpunkt  festgelegt hat. Die Kommission
unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über
ihren Standpunkt. Hat das Europäische Parlament binnen drei Mona-
ten nach der Übermittlung
a) den gemeinsamen  Standpunkt gebilligt,  so erläßt  der Rat den
betreffenden Rechtsakt  endgültig entsprechend diesem gemeinsamen
Standpunkt;
b) nicht Stellung  genommen, so  erläßt der  Rat den betreffenden
Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen Standpunkt;
c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht geäu-
ßert, den  gemeinsamen Standpunkt  abzulehnen, so unterrichtet es
den Rat  unverzüglich hiervon.  Der Rat  kann den in Absatz 4 ge-
nannten Vermittlungsausschuß  einberufen,  um  seinen  Standpunkt
ausführlicher darzulegen.  Daraufhin  bestätigt  das  Europäische
Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Ableh-
nung  des   gemeinsamen  Standpunkts,  womit  der  vorgeschlagene
Rechtsakt als  nicht angenommen  gilt, oder es schlägt nach Buch-
stabe d Abänderungen vor;
d) mit der  absoluten Mehrheit  seiner Mitglieder Abänderungen an
dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte
Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommisson gibt
eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.
(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Mona-
ten nach  Eingang der  Abänderungen des  Europäischen  Parlaments
alle diese  Abänderungen, so  ändert er seinen gemeinsamen Stand-
punkt entsprechend  und erläßt  den betreffenden  Rechtsakt; über
Abänderungen, zu  denen die  Kommission eine ablehnende Stellung-
nahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Erläßt
der Rat den betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Präsident
des Rates  im Einvernehmen  mit dem  Präsidenten des Europäischen
Parlaments unverzüglich den Vermittlungsausschuß ein.
(4) Der  Vermittlungsausschuß, der  aus den Mitgliedern des Rates
oder deren  Vertretern und  ebenso vielen Vertretern des Europäi-
schen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten
Mehrheit der  Mitglieder des  Rates oder deren Vertretern und der
Mehrheit der  Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung
über den gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an
den Arbeiten  des Vermittlungsausschusses  teil und ergreift alle
erforderlichen Initiativen,  um auf  eine Annäherung  der  Stand-
punkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.
(5) Billigt  der Vermittlungsausschuß  binnen sechs  Wochen  nach
seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Eu-
ropäische Parlament  und der  Rat ab  dieser Billigung  über eine
Frist von  sechs Wochen,  um den  betreffenden Rechtsakt entspre-
chend dem  gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen
Parlament die  absolute Mehrheit  der abgegebenen  Stimmen und im
Rat die  qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der
beiden Organe  den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er
als nicht angenommen.
(6) Billigt  der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen Entwurf,
so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht angenommen, sofern
nicht der  Rat binnen  sechs Wochen  nach Ablauf der dem Vermitt-
lungsausschuß gesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit den ge-
meinsamen Standpunkt,  den er  vor Eröffnung des Vermittlungsver-
fahrens gebilligt hatte, gegebenenfalls mit vom Europäischen Par-
lament vorgeschlagenen Abänderungen bestätigt. In diesem Fall ist
der betreffende  Rechtsakt endgültig  erlassen, sofern  nicht das
Europäische Parlament  die Vorlage  binnen sechs  Wochen nach dem
Zeitpunkt der  Bestätigung durch  den Rat mit der absoluten Mehr-
heit seiner Mitglieder ablehnt; der vorgeschlagene Rechtsakt gilt
dann als nicht angenommen.
(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw.
sechs Wochen  können im  gegenseitigen Einvernehmen  zwischen dem
Europäischen Parlament  und dem Rat um höchstens einen Monat bzw.
zwei Wochen  verlängert werden.  Die in Absatz 2 genannte Dreimo-
natsfrist verlängert  sich im Fall der Anwendbarkeit des Absatzes
2 Buchstabe c automatisch um zwei Monate.
(8) Der  Anwendungsbereich des  in diesem  Artikel  beschriebenen
Verfahrens kann  nach dem  Verfahren des  Artikels N Absatz 2 des
Vertrags über  die Europäische  Union auf der Grundlage eines dem
Rat von  der Kommission  spätestens 1996  zu unterbreitenden  Be-
richts erweitert werden.

Artikel 189c

Wird in  diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts
auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren:
a) Der Rat  legt mit  qualifizierter Mehrheit  auf Vorschlag  der
Kommission und  nach Stellungnahme  des  Europäischen  Parlaments
einen gemeinsamen Standpunkt fest.
b) der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Europäischen Par-
lament zugeleitet.  Der Rat  und die  Kommission unterrichten das
Europäische Parlament  in allen Einzelheiten über die Gründe, aus
denen der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie
über den Standpunkt der Kommission. Hat das Europäische Parlament
diesen gemeinsamen  Standpunkt binnen drei Monaten nach der Über-
mittlung gebilligt  oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht
geäußert, so  erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt endgültig
entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.
c) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter Buchstabe b
vorgesehenen Dreimonatsfrist  mit der  absoluten Mehrheit  seiner
Mitglieder Abänderungen  an dem  gemeinsamen Standpunkt des Rates
vorschlagen. Es  kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates
mit der  gleichen Mehrheit  ablehnen. Das Ergebnis der Beratungen
wird dem  Rat und  der Kommission zugeleitet. Hat das Europäische
Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates abgelehnt, so kann
der Rat in zweiter Lesung nur einstimmig beschließen.
d) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem Monat
den Vorschlag,  aufgrund dessen der Rat seinen gemeinsamen Stand-
punkt festgelegt hat, unter Berücksichtigung der vom Europäischen
Parlament vorgeschlagenen  Abänderungen. Die  Kommission übermit-
telt dem  Rat zusammen  mit dem von ihr überprüften Vorschlag die
von ihr  nicht übernommenen  Abänderungen des Europäischen Parla-
ments und  nimmt dazu  Stellung. Der  Rat kann diese Abänderungen
einstimmig annehmen.
e) Der  Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von der
Kommission überprüften  Vorschlag. Der  Rat kann den von der Kom-
mission überprüften Vorschlag nur einstimmig ändern.
f) In  den unter  den Buchstaben  c, d und e genannten Fällen muß
der Rat  binnen drei Monaten beschließen. Ergeht innerhalb dieser
Frist kein  Beschluß, so  gilt der  Vorschlag der  Kommission als
nicht angenommen.
g) Die  unter den  Buchstaben b und f genannten Fristen können im
gegenseitigen Einvernehmen  zwischen dem  Europäischen  Parlament
und dem Rat um höchstens einen Monat verlängert werden.

Artikel 190

Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europä-
ischen Parlament  und vom Rat gemeinsam oder vom Rat oder von der
Kommission angenommen  werden, sind  mit Gründen  zu versehen und
nehmen auf  die Vorschläge  oder Stellungnahmen  Bezug, die  nach
diesem Vertrag eingeholt werden müssen.

Artikel 191

(1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189b angenommenen Verord-
nungen, Richtlinien und Entscheidungen werden vom Präsidenten des
Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeich-
net und  im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten
zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwan-
zigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die  Verordnungen des  Rates und  der Kommission sowie die an
alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien dieser Organe werden
im Amtsblatt  der Gemeinschaft  veröffentlicht. Sie treten zu dem
durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am 20. Tag nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die  anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden den-
jenigen, für  die sie  bestimmt sind,  bekanntgegeben und  werden
durch diese Bekanntgabe wirksam.

Artikel 194

Die Zahl  der Mitglieder  des Wirtschafts-  und Sozialausschusses
wird wie folgt festgesetzt:
Belgien       12    Irland                   9
Dänemark       9    Italien                 24
Deutschland   24    Luxemburg                6
Griechenland  12    Niederlande             12
Spanien       21    Portugal                12
Frankreich    24    Vereinigtes Königreich  24
Die Mitglieder  des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen
Beschluß auf  vier Jahre  ernannt. Wiederernennung  ist zulässig.
Die Mitglieder  des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden.
Sie üben  ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen
Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehr-
heit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Artikel 196

Der Ausschuß  wählt aus  seiner Mitte seinen Präsidenten und sein
Präsidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der
Ausschuß wird  von seinem  Präsidenten auf  Antrag des Rates oder
der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentre-
ten.

Artikel 198

Der Ausschuß  muß vom  Rat oder  der Kommission  in den in diesem
Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Or-
ganen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweck-
mäßig erachten.  Er kann  von sich  aus eine Stellungnahme in den
Fällen abgeben,  in denen  er dies  für zweckmäßig erachtet. Wenn
der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie
dem Ausschuß  für die  Vorlage seiner  Stellungnahme eine  Frist;
diese beträgt  mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung
beim Präsidenten  des Ausschusses  an gerechnet.  Nach Ablauf der
Frist kann  das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt blei-
ben. Die  Stellungnahme des Ausschusses und der zuständigen fach-
lichen Gruppe  sowie ein  Bericht über  die Beratungen werden dem
Rat und der Kommission übermittelt.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

Kapitel 4 - Der Ausschuß der Regionen

Artikel 198a

Es wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regionalen und
lokalen Gebietskörperschaften,  nachstehend "Ausschuß  der Regio-
nen" genannt, errichtet.
Die Zahl  der Mitglieder  des Ausschusses  der Regionen  wird wie
folgt festgesetzt:
Belgien       12    Irland                   9
Dänemark       9    Italien                 24
Deutschland   24    Luxemburg                6
Griechenland  12    Niederlande             12
Spanien       21    Portugal                12
Frankreich    24    Vereinigtes Königreich  24
Die Mitglieder  des Ausschusses  sowie eine  gleiche  Anzahl  von
Stellvertretern werden  vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen Mit-
gliedstaaten durch  einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt.
Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses sind
an keine  Weisungen gebunden.  Sie üben  ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Artikel 198b

Der Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen Präsiden-
ten und  sein Präsidium  auf zwei  Jahre. Er  gibt sich  eine Ge-
schäftsordnung und  legt sie dem Rat zur Genehmigung vor; der Rat
beschließt einstimmig.  Der Ausschuß  wird von seinem Präsidenten
auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch
von sich aus zusammentreten.

Artikel 198c

Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der Kommission in
den in  diesem Vertrag  vorgesehenen Fällen  und in allen anderen
Fällen gehört,  in denen  eines dieser  beiden  Organe  dies  für
zweckmäßig erachtet. Wenn der Rat oder die Kommission es für not-
wendig erachten,  setzen sie  dem Ausschuß für die Vorlage seiner
Stellungnahme eine  Frist; diese  beträgt mindestens einen Monat,
vom Eingang  der diesbezüglichen  Mitteilung beim Präsidenten des
Ausschusses an  gerechnet. Nach  Ablauf der Frist kann das Fehlen
einer Stellungnahme  unberücksichtigt  bleiben.  Wird  der  Wirt-
schafts- und  Sozialausschuß nach Artikel 198 gehört, so wird der
Ausschuß der Regionen vom Rat oder von der Kommission über dieses
Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen
kann, wenn  er der  Auffassung ist, daß spezifische regionale In-
teressen berührt  werden, eine  entsprechende Stellungnahme abge-
ben. Er  kann, wenn  er dies für zweckdienlich erachtet, von sich
aus eine Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahme des Ausschusses
sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Rat und der Kom-
mission übermittelt.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

Kapitel 5 - Die Europäische Investitionsbank

Artikel 198d

Die Europäische  Investitionsbank  besitzt  Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der  Europäischen Investitionsbank  sind die Mitglied-
staaten. Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem
Vertrag als Protokoll beigefügt.

Artikel 198e

Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausge-
wogenen und  reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im
Interesse der  Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich
des Kapitalmarktes  sowie ihrer  eigenen Mittel.  In diesem Sinne
erleichtert sie  ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewäh-
rung von  Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachste-
hend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur  Modernisierung oder  Umstellung von  Unternehmen
oder zur  Schaffung neuer  Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der
schrittweisen Errichtung  des Gemeinsamen Marktes ergeben und we-
gen ihres  Umfangs oder  ihrer Art  mit den in den einzelnen Mit-
gliedstaaten vorhandenen  Mitteln  nicht  vollständig  finanziert
werden können.
c) Vorhaben von  gemeinsamem Interesse  für mehrere Mitgliedstaa-
ten, die  wegen ihres  Umfangs oder ihrer Art mit den in den ein-
zelnen Mitgliedstaaten  vorhandenen Mitteln nicht vollständig fi-
nanziert werden können.
In Erfüllung  ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung
von Investitionsprogrammen  in Verbindung  mit der  Unterstützung
aus den  Strukturfonds und  anderen Finanzierungsinstrumenten der
Gemeinschaft.

Artikel 199

Alle Einnahmen  und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich der-
jenigen des  Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushalts-
jahr veranschlagt  und in  den Haushaltsplan  eingesetzt. Die für
die Organe  anfallenden Verwaltungsausgaben  im Zusammenhang  mit
den die  Gemeinsame Außen-  und Sicherheitspolitik und die Zusam-
menarbeit in  den Bereichen  Justiz und  Inneres betreffenden Be-
stimmungen des  Vertrags über  die Europäische Union gehen zu La-
sten des  Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestim-
mungen entstehenden  operativen Ausgaben können unter den in die-
sen Bestimmungen  vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt ange-
lastet werden.  Der Haushaltsplan  ist in  Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.

Artikel 200 wird aufgehoben.

Artikel 201

Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig
aus Eigenmitteln  finanziert. Der Rat legt auf Vorschlag der Kom-
mission und  nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig
die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft
fest und  empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ih-
ren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 201a

Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die
Kommission keine  Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, än-
dert nicht  ihre Vorschläge  und erläßt  keine  Durchführungsmaß-
nahme, die  erhebliche Auswirkungen  auf den  Haushaltsplan haben
könnte, ohne  die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag
bzw. die  betreffende Maßnahme  im Rahmen der Eigenmittel der Ge-
meinschaft finanziert  werden kann, die sich aufgrund der vom Rat
nach Artikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben.

Artikel 205

Die Kommission führt den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel 209
festgelegten Haushaltsordnung  in eigener Verantwortung im Rahmen
der zugewiesenen  Mittel entsprechend  den Grundsätzen  der Wirt-
schaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Beteiligung der ein-
zelnen Organe  bei der  Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haus-
haltsordnung im  einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der
gemäß Artikel  209 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapi-
tel zu  Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung über-
tragen.

Artikel 206

(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit be-
schließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entla-
stung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es
nach dem  Rat die in Artikel 205a genannte Rechnung und Übersicht
sowie den  Jahresbericht des  Rechnungshofs zusammen mit den Ant-
worten der  kontrollierten Organe  auf dessen  Bemerkung und  die
einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommis-
sion sowie  auch zu  anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Aus-
übung ihrer  Haushaltsbefugnisse die  Kommission auffordern, Aus-
kunft über  die Vornahme  der Ausgaben  oder die Arbeitsweise der
Finanzkontrollsysteme zu  erteilen. Die Kommission legt dem Euro-
päischen Parlament  auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informa-
tionen vor.
(3) Die  Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den
Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen
des Europäischen  Parlaments zur  Vornahme der Ausgaben sowie den
Erläuterungen, die  den Entlastungsempfehlungen  des Rates beige-
fügt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments
oder des  Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnah-
men, die  autgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen
wurden, insbesondere  über die Weisungen, die den für die Ausfüh-
rung des  Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden
sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.

Die Artikel 206a und 206b werden aufgehoben.

Artikel 209

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach An-
hörung des  Europäischen Parlaments  und Stellungnahme  des Rech-
nungshofs folgendes fest:
a) die  Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und
Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rech-
nungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die  Einzelheiten und  das Verfahren, nach denen die Haushalt-
seinnahmen, die  in der Regelung über die Eigenmittel der Gemein-
schaft vorgesehen  sind, der  Kommission zur  Verfügung  gestellt
werden, sowie  die Maßnahmen,  die zu treffen sind, um gegebenen-
falls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die  Vorschriften über  die Verantwortung  der  Finanzkontrol-
leure, der  anweisungsbefugten Personen  und der  Rechnungsführer
sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 209a

Zur Bekämpfung  von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen
Interessen der  Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaa-
ten die  gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Be-
trügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen
Interessen richten. Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet
der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der
finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie
sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission für eine
enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienst-
stellen ihrer Behörden.

Artikel 215

Die vertragliche  Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem
Recht, das  auf den  betreffenden Vertrag  anzuwenden ist. Im Be-
reich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Gemeinschaft den
durch ihre  Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätig-
keit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
die den  Rechtsordnungen der  Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Ab-
satz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder ihre Be-
diensteten in  Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden.
Die persönliche  Haftung der  Bediensteten gegenüber  der Gemein-
schaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der
für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 227 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für  die französischen  überseeischen Departments  gelten mit
Inkrafttreten dieses  Vertrags seine  besonderen und  allgemeinen
Bestimmungen über
> den freien Warenverkehr,
> die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,
> den freien Dienstleistungsverkehr,
> die Wettbewerbsregeln,
> die in  den Artikeln 109h, 109i und 226 vorgesehenen Schutzmaß-
nahmen,
> die Organe.
Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses
Vertrags werden  binnen zwei  Jahren  nach  seinem  Inkrafttreten
durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kom-
mission beschlossen. Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen
der in  diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen
Verfahren für  die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser
Gebiete.

Artikel 228

(1) Soweit  dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen zwischen der
Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen
Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen
vor; dieser  ermächtigt die  Kommission zur Einleitung der erfor-
derlichen Verhandlungen. Die Kommission führt diese Verhandlungen
im Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten be-
sonderen Ausschüssen  nach Maßgabe  der Richtlinien,  die ihr der
Rat erteilen  kann. Bei  der Ausübung  der ihm  in diesem  Absatz
übertragenen Zuständigkeiten  beschließt der  Rat, außer  in  den
Fällen des  Absatzes 2 Satz 2, in denen er einstimmig beschließt,
mit qualifizierter Mehrheit.
(2) Vorbehaltlich  der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf
diesem Gebiet  besitzt, werden  die Abkommen vom Rat mit qualifi-
zierter Mehrheit  auf Vorschlag  der Kommission  geschlossen. Der
Rat beschließt  einstimmig, wenn  das Abkommen  einen Bereich be-
trifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften die Einstim-
migkeit erforderlich  ist, sowie  im Fall  der in Artikel 238 ge-
nannten Abkommen.
(3) Mit  Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 113 Absatz 3
schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Par-
laments, und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen
Bereich betrifft,  bei dem  für die Annahme interner Vorschriften
das Verfahren des Artikels 189b oder des Artikels 189c anzuwenden
ist. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb
einer Frist  ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit fest-
legen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so
kann der  Rat einen Beschluß fassen. Abweichend von Unterabsatz 1
bedarf der  Abschluß von Abkommen im Sinne des Artikels 238 sowie
sonstiger Abkommen,  die durch Einführung von Zusammenarbeitsver-
fahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Ab-
kommen mit  erheblichen finanziellen  Folgen für die Gemeinschaft
und von  Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des
Artikels 189b  angenommenen Rechtsakts  bedingen, der  Zustimmung
des Europäischen  Parlaments. Der  Rat und das Europäische Parla-
ment können  in dringenden  Fällen eine  Frist für die Zustimmung
vereinbaren.
(4) Abweichend  von Absatz  2 kann der Rat die Kommission bei Ab-
schluß eines  Abkommens ermächtigen,  Änderungen, die  nach jenem
Abkommen im  Weg eines  vereinfachten Verfahrens  oder durch  ein
durch das  Abkommen geschaffenes  Organ anzunehmen sind, im Namen
der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermächtigung ge-
gebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das Änderun-
gen dieses  Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen zuvor nach
dem Verfahren  des Artikels  N des  Vertrags über die Europäische
Union anzunehmen.
(6) Der  Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gut-
achten des  Gerichtshofs über  die Vereinbarkeit  eines geplanten
Abkommens mit  diesem Vertrag  einholen. Ist dieses Gutachten ab-
lehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels N des
Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten.
(7) Die  nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind
für die  Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten ver-
bindlich.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 228a

Ist in  gemeinsamen Standpunkten  oder gemeinsamen  Aktionen, die
nach den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union be-
treffend die  Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen
worden sind,  ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die
Wirtschaftsbeziehungen zu  einem oder  mehreren  dritten  Ländern
auszusetzen, einzuschränken  oder  vollständig  einzustellen,  so
trifft der  Rat die  erforderlichen Sofortmaßnahmen;  der Rat be-
schließt auf  Vorschlag der  Kommission mit  qualifizierter Mehr-
heit.

Artikel 231

Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisa-
tion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei;
die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Die Artikel 236 und 237 werden aufgehoben.

Artikel 238

Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer
oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen,
die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten,
gemeinsamen Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
F. In  Anhang III gilt folgendes: 85. Die Überschrift erhält fol-
gende Fassung:  Liste der  unsichtbaren Transaktionen zu Artikel
73h dieses Vertrags.
G. In dem Protokoll über die Satzung der Europäischen Investiti-
onsbank gilt folgendes: 86. Die Bezugnahme auf die Artikel 129
und 130 wird durch die Bezugnahme auf die Artikel 198d bzw. 198e
ersetzt.


Titel III  Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Artikel H

Der Vertrag  über die  Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

Artikel 7

Die Organe der Gemeinschaft sind:
> die Hohe Behörde, im folgenden als "Kommission" bezeichnet;
> die Gemeinsame Versammlung, im folgenden als "Europäisches Par-
lament" bezeichnet;
> der Besondere Ministerrat, im folgenden als "Rat" bezeichnet;
> der Gerichtshof;
> Der Rechnungshof.
Der Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 9

(1) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, die aufgrund ihrer
allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für
ihre Unabhängigkeit bieten müssen. Die Zahl der Mitglieder der
Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden. Nur Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission
sein. Der Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger jedes
Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mit-
glieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die  Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller
Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie
dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer
Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entge-
gennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren
Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich,
diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder
der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine
andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der  Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstä-
tigkeit die  sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen,
insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten
oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurück-
haltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Ge-
richtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied
je nach Lage des Falles gemäß Artikel 12a seines Amtes entheben
oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche  oder andere an ihrer Stelle
gewährte Vergünstigungen aberkennen.

Artikel 10

(1) Die  Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbe-
haltlich des  Artikels 24, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für
eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Wiederemennung ist zuläs-
sig.
(2) Die  Regierungen der Mitgliedstaaten benennen  nach Anhörung
des Europäischen  Parlaments im  gegenseitigen  Einvernehmen die
Persönlichkeit, die sie zum Kommissionspräsidenten zu ernennen
beabsichtigen. Die  Regierungen der  Mitgliedstaaten benennen in
Konsultation mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persön-
lichkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen be-
absichtigen. Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommis-
sion, die auf diese  Weise benannt worden sind, stellen sich als
Kollegium einem Zustimmungsvotum  des  Europäischen  Parlaments.
Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident
und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die  Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und
die übrigen  Mitglieder der  Kommission Anwendung, deren Amtszeit
am 7. Januar 1995 beginnt. Der Präsident und die übrigen Mitglie-
der der  Kommission, deren Amtszeit am  7. Januar 1993 beginnt,
werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.

Artikel 11

Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsiden-
ten ernennen.

Artikel 12

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder
Amtsenthebung. Für  das ausscheidende  Mitglied wird für die ver-
bleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im ge-
genseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann
einstimmig entscheiden,  für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu
ernennen. Bei  Rücktritt, Amtsenthebung  oder Tod des Präsidenten
wird für  die verbleibende  Amtszeit ein  Nachfolger ernannt. Für
die Ersetzung  findet das  Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 An-
wendung. Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12a bleiben
die Mitglieder  der Kommission  bis zur Neubesetzung ihres Sitzes
im Amt.

Artikel 12a

Jedes Mitglied  der Kommission,  das die  Voraussetzungen für die
Ausübung eines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfeh-
lung begangen  hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission
durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Artikel 13

Die Beschlüsse  der Kommission werden mit der Mehrheit der in Ar-
tikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommission
kann nur  dann wirksam  tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung
festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Artikel 16

Die Kommission  trifft alle  Moßnahmen des  inneren  Geschäftsbe-
triebs, die  geeignet sind,  das  ordnungsgemäße  Arbeiten  ihrer
Dienststellen sicherzustellen. Sie kann Studienausschüsse, insbe-
sondere einen  wirtschaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen.
Der Rat  und die  Kommission ziehen  einander zu  Rate und regeln
einvernehmlich die  Art und  Weise ihrer Zusammenarbeit. Die Kom-
mission gibt  sich eine  Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes
Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags
zu gewährleisten.  Sie sorgt  für die Veröffentlichung dieser Ge-
schäftsordnung.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 17

Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen
Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments,
einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.

Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

Der Rat  setzt mit  qualifizierter Mehrheit  alle als Entgelt ge-
zahlten Vergütungen fest.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 20a

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder
die Kommission  auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu un-
terbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Ge-
meinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.

Artikel 20b

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder
die Kommission  auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu un-
terbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Ge-
meinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.

Artikel 20b

Das Europäische  Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben
auf Antrag  eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines
nichtständigen Untersuchungsausschusses  beschließen,  der  unbe-
schadet der  Befugnisse, die  anderen Organen  oder Institutionen
durch diesen  Vertrag übertragen  sind, behauptete Verstöße gegen
das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben
prüft; dies  gilt nicht,  wenn ein  Gericht mit  den  behaupteten
Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht ab-
geschlossen ist.  Mit der Vorlage seines Berichts hört der nicht-
ständige Untersuchungsausschuß  auf zu bestehen. Die Einzelheiten
der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Par-
lament, vom  Rat und  von der Kommission im gegenseitigen Einver-
nehmen festgelegt.

Artikel 20c

Jeder Bürger  der Union  sowie jede  natürliche oder  juristische
Person mit  Wohnort oder  satzungsmäßigem Sitz in einem Mitglied-
staat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen
in Angelegenheiten,  die in  die Tätigkeitsbereiche  der  Gemein-
schaft fallen  und die  ihn oder  sie unmittelbar betreffen, eine
Petition an das Europäische Parlament richten.

Artikel 2Od

(1) Das  Europäische Parlament  ernennt einen Bürgerbeauftragten,
der befugt  ist, Beschwerden  von jedem Bürger der Union oder von
jeder natürlichen  oder juristischen Person mit Wohnort oder sat-
zungsmäßigem Sitz  in einen  Mitgliedstaat über Mißstände bei der
Tätigkeit der  Organe oder  Institutionen der  Gemeinschaft,  mit
Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Aus-
übung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Bür-
gerbeauftragte führt  im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder
aufgrund von  Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mit-
glied des  Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch,
die er  für gerechtfertigt  hält; dies  gilt nicht,  wenn die be-
haupteten Sachverhalte  Gegenstand eines  Gerichtsverfahrens sind
oder waren.  Hat der  Bürgerbeauftragte  einen  Mißstand  festge-
stellt, so  befaßt er  das betreffende Organ, das über eine Frist
von drei  Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermit-
teln. Der  Bürgerbeauftragte legt  anschließend dem  Europäischen
Parlament und  dem betreffenden  Organ einen Bericht vor. Der Be-
schwerdeführer wird  über das  Ergebnis dieser Untersuchungen un-
terrichten. Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament
jährlich einen  Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen
vor.
(2) Der  Bürgerbeauftragte wird  nach jeder Wahl des Europäischen
Parlaments für  die Dauer der Wahlperiode emannt. Wiederernennung
ist zulässig.  Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäi-
schen Parlaments  vom Gerichtshof  seines Amtes  enthoben werden,
wenn er  die Voraussetzungen  für die Ausübung seines Amtes nicht
mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit
aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle
Anweisungen anfordern  oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte
darf während  seiner Amtszeit  keine andere entgeltliche oder un-
entgeltiche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommis-
sion und  nach mit  qualifizierter Mehrheit  erteilter Zustimmung
des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Aus-
übung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.

Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Das  Europäische Parlament  arbeitet Entwürfe  für allgemeine
unmittelbare Wahlen  nach einem  einheitlichen Verfahren in allen
Mitgliedstaaten aus.  Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäi-
schen Parlaments,  die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt
wird, einstimmig  die entsprechenden  Bestimmungen und  empfiehlt
sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrecht-
lichen Vorschriften.

Artikel 24

Das Europäische  Parlament erörtert  in öffentlicher  Sitzung den
Gesamtbericht, der  ihm von  der Kommission  vorgelegt wird. Wird
wegen der  Tätigkeit der  Kommission ein  Mißtrauensvotum  einge-
bracht, so  darf das  Europäische Parlament  nicht vor Ablauf von
drei Tagen  nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung
darüber entscheiden.  Wird der  Mißtrauensantrag mit der Mehrheit
von zwei  Dritteln der  abgegebenen Stimmen  und mit der Mehrheit
der Mitglieder  des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen
die Mitglieder  der Kommission  geschlossen ihr  Amt niederlegen.
Sie führen  die laufenden  Geschäfte bis zur Emennung ihrer Nach-
folger gemäß Artikel 10 weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit
der als  Nachfolger ernannten  Mitglieder der  Kommission zu  dem
Zeitpunkt, zu  dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederle-
gung verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 27

Der Rat  besteht aus  je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf
Ministerebene, der  befugt ist,  für die  Regierung des Mitglied-
staats verbindlich  zu handeln.  Der Vorsitz  im Rat wird von den
Mitgliedstaaten nacheinander  für je  sechs Monate  wahrgenommen,
und zwar  in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten: * während
einer  ersten   Periode  von  sechs  Jahren:  Belgien,  Dänemark,
Deutschland, Griechenland,  Spanien, Frankreich, Irland, Italien,
Luxemburg, Niederlande,  Portugal, Vereinigtes Königreich; * wäh-
rend der  folgenden Periode  von sechs Jahren: Dänemark, Belgien,
Griechenland, Deutschland,  Frankreich, Spanien, Italien, Irland,
Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.

Artikel 27a

Der Rat  wird von  seinem Präsidenten  aus eigenem Entschluß oder
auf Antrag  eines seiner  Mitglieder oder der Kommission einberu-
fen.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 29

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütun-
gen und  Ruhegehälter für  den Präsidenten und die Mitglieder der
Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalan-
wälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit dersel-
ben Mehrheit  alle sonstigen  als Entgelt  gezahlten  Vergütungen
fest.

Artikel 30

(1) Ein  Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mit-
gliedstaaten zusammensetzt,  hat die  Aufgabe, die  Arbeiten  des
Rates vorzubereiten  und die  ihm vom  Rat übertragenen  Aufträge
auszuführen.
(2) Der  Rat wird  von einem  Generalsekretariat unterstützt, das
einem Generalsekretär  untersteht. Der  Generalsekretär wird  vom
Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt. Der Rat entscheidet über
die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 32

Der Gerichtshof  besteht aus 13 Richtern. Der Gerichtshof tagt in
Vollsitzungen. Er  kann jedoch  aus seiner  Mitte Kammern  mit je
drei oder  fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Auf-
gaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entschei-
den; hierfür  gelten die  Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof  tagt in  Vollsitzungen, wenn  ein  Mitgliedstaat
oder ein  Organ der  Gemeinschaft als  Partei des Verfahrens dies
verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die
Zahl der  Richter erhöhen  und die erforderlichen Anpassungen der
Absätze 2 und 3 und des Artikels 32 b Absatz 2 vornehmen.

Artikel 32d

(1) Dem  Gerichtshof wird  ein Gericht  beigeordnet, das für Ent-
scheidungen über  einzelne, nach Absatz 2 Festgelegte Gruppen von
Klagen im  ersten Rechtszug  zuständig ist  und gegen dessen Ent-
scheidungen ein  auf Rechtsfragen  beschränktes Rechtsmittel beim
Gerichtshof nach  Maßgabe der  Satzung eingelegt werden kann. Das
Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Ar-
tikel 41 zuständig.
(2) AufAntrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und der Kommission legt der Rat einstimmig die Gruppen
von Klagen  im Sinne  des Absatzes  1 und die Zusammensetzung des
Gerichts erster  Instanz fest  und beschließt die Anpassungen und
ergänzenden Bestimmungen,  die in  bezug auf  die Satzung des Ge-
richtshofs notwendig  werden. Wenn  der Rat  nichts  anderes  be-
schließt, finden  die den  Gerichtshof betreffenden  Bestimmungen
dieses Vertrags  und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls
über die  Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz
Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen aus-
zuwählen, die  jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur  Ausübung richterlicher  Tägigkeiten verfügen; sie
werden von  den Regierungen  der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen für  sechs Jahre  ernannt. Alle  drei Jahre wird das
Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender
Mitglieder ist zulässig.
(4) Das  Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im
Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Ge-
nehmigung des Rates.

Artikel 33

Der Gerichtshof  ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen
zuständig, die  ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen Entscheidun-
gen und  Empfehlungen der  Kommission wegen Unzuständigkeit, Ver-
letzung wesentlicher  Formvorschriften, Verletzung  des  Vertrags
oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm
oder wegen  Ermessensmißbrauch erhebt.  Die Nachprüfung durch den
Gerichtshof darf  sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den
wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamt-
lage erstrecken,  die zu  den angefochtenen  Entscheidungen  oder
Empfehlungen geführt  hat, es  sei denn,  daß der  Kommission der
Vorwurf gemacht  wird, sie  habe ihr Ermessen mißbraucht oder die
Bestimmungen des  Vertrags oder  irgendeiner bei seiner Durchfüh-
rung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkennt. Die Unter-
nehmen oder  die in  Artikel 48  genannten Verbände  können unter
denselben Bedingungen  Klage gegen die sie individuell betreffen-
den Entscheidungen  und Empfehlungen  oder gegen  die allgemeinen
Entscheidungen und  Empfehlungen erheben,  die nach ihrer Ansicht
einen Ermessensmißbrauch  ihnen gegenüber  darstellen. Die in den
Absätzen 1  und 2 dieses Artikels genannten Klagen sind innerhalb
eines Monats  nach Zustellung der individuellen Entscheidung oder
Empfehlung oder  nach Veröffentlichung  der allgemeinen Entschei-
dung oder  Empfehlung zu  erheben. Der  Gerichtshof ist unter den
gleichen Voraussetzungen  zuständig für  Klagen des  Europäischen
Parlaments, die auf die Wahrung seiner Rechte abzielen.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

Kapitel V - Der Rechnungshof

Artikel 45a

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.

Artikel 45b

(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszu-
wählen, die  in ihren  Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören
oder angehört  haben oder  die für  dieses Amt besonders geeignet
sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung
des Europäischen  Parlaments einstimmig  auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden,
erhalten jedoch  bei der  ersten Ernennung ein auf vier Jahre be-
grenztes Mandat.  Die Mitglieder des Rechnungshofs können wieder-
ernannt werden.  Sie wählen  aus ihrer  Mitte den Präsidenten des
Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die  Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in vol-
ler Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie
dürfen bei  der Erfüllung  ihrer Pflichten  Anweisungen von einer
Regierung oder  einer anderen  Stelle weder anfordern noch entge-
gennehmen. Sie  haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren
Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die  Mitglieder des  Rechnungshofs dürfen während ihrer Amts-
zeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus-
üben. Bei  der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feier-
liche Verpflichtung,  während der  Ausübung und nach Ablauf ihrer
Amtstätigkeit die  sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu er-
füllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätig-
keiten oder  Vorteile nach  Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und
zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das  Amt eines  Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt
oder durch  Amtsenthebung durch  den Gerichtshof  gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit
ein Nachfolger  ernannt. Außer  im Fall der Amtsenthebung bleiben
die Mitglieder  des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sit-
zes im Amt.
(7) Ein  Mitglied des  Rechnungshofs kann  nur dann  seines Amtes
enthoben werden  oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an
ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt wer-
den, wenn  der Gerichtshof  auf Antrag  des  Rechnungshofs  fest-
stellt, daß  es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen er-
füllt oder  den sich  aus seinem  Amt ergebenden  Verpflichtungen
nicht mehr nachkommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungs-
bedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungs-
hofs fest,  insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehäl-
ter. Er  setzt mit  derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt
gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die  für die  Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen
des Protokolls  über die  Vorrechte und  Befreiungen der Europäi-
schen Gemeinschaften  gelten auch  für die  Mitglieder des  Rech-
nungshofs.

Artikel 45c

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und 
Ausgaben der Gemeinschaft. Er  prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffe-
nen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine
Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vor-
gänge vor.
(2) Der  Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßig-
keit der  in Absatz  1 genannten Einnahmen und Ausgaben und über-
zeugt sich  von der  Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die
Prüfung der  Einnahmen erfolgt  anhand der Feststellungen und der
Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft. Die Prüfung der Aus-
gaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese
Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haus-
haltsjahrs durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforder-
lichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemein-
schaft und in den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Die Prüfung  in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den
einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht
über die  erforderliche Zuständigkeit verfügen, mit den zuständi-
gen einzelstaatlichen  Dienststellen. Diese  Organe oder  Dienst-
stellen teilen  dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teil-
zunehmen beabsichtigen.  Die anderen  Organe der Gemeinschaft und
die einzelstaatlichen  Rechnungsprüfungsorgane oder,  wenn  diese
nicht über  die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zustän-
digen einzelstaatlichen  Dienststellen übermitteln dem Rechnungs-
hof auf  seinen Antrag  jede für die Erfüllung seiner Aufgabe er-
forderliche Unterlage oder Information.
(4) Der  Rechnungshof erstattet  nach Abschluß  eines jeden Haus-
haltsjahrs einen  Jahresbericht. Dieser  Bericht wird den anderen
Organen der  Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Organe auf
die Bemerkungen  des Rechnungshofs veröffentlicht. Der Rechnungs-
hof kann  ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen
vorlegen, insbesondere  in Form  von Sonderberichten, und auf An-
trag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen ab-
geben. Er  nimmt seine  jährlichen Berichte,  Sonderberichte oder
Stellungnahmen mit  der Mehrheit  seiner Mitglieder an. Er unter-
stützt das  Europäische Parlament  und den  Rat bei der Kontrolle
der Ausführung des Haushaltsplans.
(5) Der  Rechnungshof erstellt  femer jährlich  einen gesonderten
Bericht über  die Ordnungsmäßigkeit  der  Rechnungsvorgänge,  die
sich nicht  auf die  in Absatz  1 genannten Angaben und Einnahmen
beziehen, und des Finanzgebarens der Kommission hinsichtlich die-
ser Rechnungsvorgänge.  Er faßt  diesen Bericht  spätestens sechs
Monate nach  Schluß des  Haushaltsjahrs ab,  auf das sich der Ab-
schluß bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die
Kommission übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.

Artikel 78c

Die Kommission  führt den Verwaltungshaushaltsplan nach der gemäß
Artikel 78h  festgelegten Haushaltsordnung  in eigener Verantwor-
tung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend den Grundsät-
zen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Beteili-
gung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in
der Haushaltsordnung  im einzelnen  geregelt. Die Kommission kann
nach der  gemäß Artikel  78h festgelegten Haushaltsordnung Mittel
von Kapitel  zu Kapitel  oder von Untergliederung zu Untergliede-
rung des Verwaltungshaushaltsplans übertragen.

Die Artikel 78e und 78 f werden aufgehoben.

Artikel 78g

(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit be-
schließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entla-
stung zur  Ausführung des  Verwaltungshaushaltsplans.  Zu  diesem
Zweck prüft  es nach dem Rat die in Artikel 78d genannte Rechnung
und Übersicht  sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen
mit den  Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkun-
gen und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommis-
sion sowie  auch zu  anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Aus-
übung ihrer  Haushaltsbefugnisse die  Kommission auffordern, Aus-
kunft über  die Vornahme  der Ausgaben  oder die Arbeitsweise der
Finanzkontrollsysteme zu  erteilen. Die Kommission legt dem Euro-
päischen Parlament  auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informa-
tionen vor.
(3) Die  Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den
Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen
des Europäischen  Parlaments zur  Vornahme der Ausgaben sowie den
Erläuterungen, die  den Entlastungsempfehlungen  des Rates beige-
fügt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments
oder des  Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnah-
men, die  aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen
wurden, insbesondere  über die Weisungen, die den für die Ausfüh-
rung des  Verwaltungshaushaltsplans zuständigen Dienststellen er-
teilt worden  sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zu-
zuleiten.

Artikel 78h

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach An-
hörung des  Europäischen Parlaments  und Stellungnahme  des Rech-
nungshofs folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung,  in der insbesondere die Aufstellung und
Ausführung des  Verwaltungshaushaltsplans sowie  die Rechnungsle-
gung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten  und das  Verfahren, nach denen die Haushalt-
seinnahmen, die  in der Regelung über die Eigenmittel der Gemein-
schaften vorgesehen  sind, der  Kommission zur Verfügung gestellt
werden, sowie  die Maßnahmen,  die zu treffen sind, um gegebenen-
falls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c) die Vorschriften  über die  Verantwortung  der  Finanzkontrol-
leure, der  anweisungsbefugten Personen  und der  Rechnungsführer
sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 78i

Zur Bekämpfung  von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen
Interessen der  Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaa-
ten die  gleichen Maßnahmen,  die sie auch zur Bekämpfung von Be-
trügereien ergreifen,  die sich  gegen ihre  eigenen finanziellen
Interessen richten.  Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet
der sonstigen  Bestimmungen dieses  Vertrags ihre  Tätigkeit  zum
Schutz der  finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrüge-
reien. Sie  sorgen zu  diesem Zweck mit Unterstützung der Kommis-
sion für  eine enge,  regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zu-
ständigen Dienststellen ihrer Behörden.

Artikel 79 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.

Die Artikel 96 und 98 werden aufgehoben.


Titel IV  Bestimmungen zur  Änderung des Verlags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft

Artikel I

Der Vertrag  zur Gründung  der Europäischen Atomgemeinschaft wird
nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

Artikel 3

(1) Die  der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch fol-
gende Organe wahrgenommen:
> ein Europäisches Parlament,
> einen Rat,
> eine Kommission,
> einen Gerichtshof,
> einen Rechnungshof.
Jedes Organ  handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zuge-
wiesenen Befugnisse.
(2) Der  Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und
Sozialausschuß mit beratender Aufgabe unterstützt.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 107a

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder
die Kommission  auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu un-
terbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Ge-
meinschaftsakts zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.

Artikel 107b

Das Europäische  Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben
auf Antrag  eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines
nichtständigen Untersuchungsausschusses  beschließen,  der  unbe-
schadet der  Befugnisse, die  anderen Organen  oder Institutionen
durch diesen  Vertrag übertragen  sind, behauptete Verstöße gegen
das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben
prüft; dies  gilt nicht,  wenn ein  Gericht mit  den  behaupteten
Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht ab-
geschlossen ist.  Mit der Vorlage seines Berichts hört der nicht-
ständige Untersuchungsausschuß  auf zu bestehen. Die Einzelheiten
der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Par-
lament, vom  Rat und  von der Kommission im gegenseitigen Einver-
nehmen festgelegt.

Artikel 107c

Jeder Bürger  der Union  sowie jede  natürliche oder  juristische
Person mit  Wohnort oder  satzungsmäßigem Sitz in einem Mitglied-
staat kann  allein oder zusammen mit anderen Bürgem oder Personen
in Angelegenheiten,  die in  die Tätigkeitsbereiche  der  Gemein-
schaft fallen  und die  ihn oder  sie unmittelbar betreffen, eine
Petition an das Europäische Parlament richten.

Artikel 107d

(1) Das  Europäische Parlament  ernennt einen Bürgerbeauftragten,
der befugt  ist, Beschwerden  von jedem Bürger der Union oder von
jeder natürlichen  oder juristischen Person mit Wohnort oder sat-
zungsmäßigem Sitz  in einem  Mitgliedstaat über Mißstände bei der
Tätigkeit der  Organe oder  Institutionen der  Gemeinschaft,  mit
Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Aus-
übung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Der Bür-
gerbeauftragte führt  im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder
aufgrund von  Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mit-
glied des  Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen durch,
die er  für gerechtfertigt  hält, dies  gilt nicht,  wenn die be-
haupteten Sachverhalte  Gegenstand eines  Gerichtsverfahrens sind
oder waren.  Hat der  Bürgerbeauftragte  einen  Mißstand  festge-
stellt, so  befaßt er  das betreffende Organ, das über eine Frist
von drei  Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermit-
teln. Der  Bürgerbeauftragte legt  anschließend dem  Europäischen
Parlament und  dem betreffenden  Organ einen Bericht vor. Der Be-
schwerdeführer wird  über das  Ergebnis dieser Untersuchungen un-
terrichtet. Der Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament
jährlich einen  Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen
vor.
(2) Der  Bürgerbeauftragte wird  nach jeder Wahl des Europäischen
Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung
ist zulässig.  Der Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäi-
schen Parlaments  vom Gerichtshof  seines Amtes  enthoben werden,
wenn er  die Voraussetzungen  für die Ausübung seines Amtes nicht
mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.
(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit
aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle
Anweisungen anfordern  oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte
darf während  seiner Amtszeit  keine andere entgeltliche oder un-
entgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme der Kommis-
sion und  nach mit  qualifizierter Mehrheit  erteilter Zustimmung
des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Aus-
übung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten fest.

Artikel 108 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Das  Europäische Parlament  arbeitet Entwürfe  für allgemeine
unmittelbare Wahlen  nach einem  einheitlichen Verfahren in allen
Mitgliedstaaten aus.  Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäi-
schen Parlaments,  die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt
wird, einstimmig  die entsprechenden  Bestimmungen und  empfiehlt
sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrecht-
lichen Vorschriften.

Artikel 114 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

In diesem  Fall endet  die Amtszeit  der als Nachfolger ernannten
Mitglieder der  Kommission zu  dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit
der geschlossen  zur Amtsniederlegung  verpflichteten  Mitglieder
der Kommission geendet hätte.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 116

Der Rat  besteht aus  je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf
Ministerebene, der  befugt ist,  für die  Regierung des Mitglied-
staats verbindlich  zu handeln.  Der Vorsitz  im Rat wird von den
Mitgliedstaaten nacheinander  für je  sechs Monate  wahrgenommen,
und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten:
> während einer  ersten Periode  von sechs Jahren: Belgien, Däne-
mark, Deutschland,  Griechenland,  Spanien,  Frankreich,  Irland,
Italien, Luxemburg,  Niederlande,  Portugal,  Vereinigtes  König-
reich;
> während der  folgenden Periode von sechs Jahren: Dänemark, Bel-
gien, Griechenland,  Deutschland, Frankreich,  Spanien,  Italien,
Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Portugal.

Artikel 117

Der Rat  wird von  seinem Präsidenten  aus eigenem Entschluß oder
auf Antrag  eines seiner  Mitglieder oder der Kommission einberu-
fen.

Artikel 121

(1) Ein  Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern der Mit-
gliedstaaten zusammensetzt,  hat die  Aufgabe, die  Arbeiten  des
Rates vorzubereiten  und die  ihm vom  Rat übertragenen  Aufträge
auszuführen.
(2) Der  Rat wird  von einem  Generalsekretariat unterstützt, das
einem Generalsekretär  untersteht. Der  Generalsekretär wird  vom
Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt. Der Rat entscheidet über
die Organisation des Generalsekretariats.
(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 123

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütun-
gen und  Ruhegehälter für  den Präsidenten und die Mitglieder der
Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalan-
wälte und den Kanzler des Gerichtshofs fest. Er setzt mit dersel-
ben Mehrheit  alle sonstigen  als Entgelt  gezahlten  Vergütungen
fest.

Artikel 125

Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen
Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments,
einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.

Artikel 126

(1) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, die aufgrund ihrer
allgemeinen Befähigung  ausgewählt werden  und volle  Gewähr  für
ihre Unabhängigkeit  bieten müssen.  Die Zahl  der Mitglieder der
Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden. Nur Staatsan-
gehörige der  Mitgliedstaaten können  Mitglieder  der  Kommission
sein. Der  Kommission muß  mindestens ein Staatsangehöriger jedes
Mitgliedstaats angehören,  jedoch dürfen nicht mehr als zwei Mit-
glieder der Kommission dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Die  Mitglieder der  Kommission üben ihre Tätigkeut in voller
Unabhängigkeit zum  allgemeinen Wohl  der Gemeinschaft  aus.  Sie
dürfen bei  der Erfüllung  ihrer Pflichten  Anweisungen von einer
Regierung oder  einer anderen  Stelle weder anfordern noch entge-
gennehmen. Sie  haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren
Aufgaben unvereinbar  ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich,
diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder
der Kommission  bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine
andere entgeltliche  oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Bei der  Aufnahme ihrer  Tätigkeit übernehmen  sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstä-
tigkeit die  sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen,
insbesondere die  Pflicht, bei  der Annahme  gewisser Tätigkeiten
oder Vorteile  nach dieser  Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend
zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof
auf Antrag  des Rates  oder der  Kommission das  Mitglied je nach
Lage des  Falles gemäß Artikel 129 seines Amtes entheben oder ihm
seine Ruhegehaltsansprüche  oder andere an ihrer Stelle gewährten
Vergünstigungen aberkennen.

Artikel 127

(1) Die  Mitglieder der  Kommission werden, gegebenenfalls vorbe-
haltlich des  Artikels 114, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für
eine Amtszeit  von fünf Jahren ernannt. Wiederemennung ist zuläs-
sig.
(2) Die  Regierungen der  Mitgliedstaaten benennen  nach Anhörung
des Europäischen  Parlaments im  gegenseitigen  Einvernehmen  die
Persönlichkeit, die sie zum Kommissionpräsidenten zu ernennen be-
absichtigen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Kon-
sultation mit  dem benannten  Präsidenten die übrigen Persönlich-
keiten, die  sie zu  Mitgliedern der Kommission zu ernennen beab-
sichtigen. Der  Präsident und  die übrigen Mitglieder der Kommis-
sion, die  auf diese  Weise benannt worden sind, stellen sich als
Kollegium einem  Zustimmungsvotum  des  Europäischen  Parlaments.
Nach Zustimmung  des Europäischen Parlaments werden der Präsident
und die übrigen Mitglieder der Kommission von den Regierungen der
Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
(3) Die  Absätze 1  und 2 finden erstmals auf den Präsidenten und
die übrigen  Mitglieder der  Kommission Anwendung, deren Amtszeit
am 7. Januar 1995 beginnt. Der Präsident und die übrigen Mitglie-
der der  Kommission, deren  Amtszeit am  7. Januar  1993 beginnt,
werden von  den Regierungen  der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.

Artikel 128

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder
Amtsenthebung. Für  das ausscheidende  Mitglied wird für die ver-
bleibende Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im ge-
genseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann
einstimmig entscheiden,  für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu
ernennen. Bei  Rücktritt, Amtsenthebung  oder Tod des Präsidenten
wird für  die verbleibende  Amtszeit ein  Nachfolger ernannt. Für
die Ersetzung  findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 An-
wendung. Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben
die Mitglieder  der Kommission  bis zur Neubesetzung ihres Sitzes
im Amt.

Artikel 129

Jedes Mitglied  der Kommission,  das die  Voraussetzungen für die
Ausübung seines  Amtes nicht  mehr erfüllt oder eine schwere Ver-
fehlung begangen  hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommis-
sion durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Artikel 130

Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei Vizepräsiden-
ten ernennen.

Artikel 131

Der Rat  und die  Kommission ziehen  einander zu  Rate und regeln
einvemehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit. Die Kommis-
sion gibt  sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Ar-
beiten und  das ihrer  Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags
zu gewährleisten.  Sie sorgt  für die Veröffentlichung dieser Ge-
schäftsordnung.

Artikel 132

Die Beschlüsse  der Kommission werden mit der Mehrheit der in Ar-
tikel 126  bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommis-
sion kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsord-
nung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.

Artikel 133 wird aufgehoben.

Artikel 137

Der Gerichtshof  besteht aus 13 Richtern. Der Gerichtshof tagt in
Vollsitzungen. Er  kann jedoch  aus seiner  Mitte Kammern  mit je
drei oder  fünf Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Auf-
gaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entschei-
den; hierfür  gelten die  Vorschriften einer besonderen Regelung.
Der Gerichtshof  tagt in  Vollsitzungen, wenn  ein Mitgliedsstaat
oder ein  Organ der  Gemeinschaft als  Partei des Verfahrens dies
verlangt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die
Zahl der  Richter erhöhen  und die erforderlichen Anpassungen der
Absätze 2 und 3 des Artikels 139 Absatz 2 vornehmen.

Artikel 140a

(1) Dem  Gerichtshof wird  ein Gericht  beigeordnet, das für Ent-
scheidungen über  einzelne, nach Absatz 2 festgelegte Gruppen von
Klagen im  ersten Rechtszug  zuständig ist  und gegen dessen Ent-
scheidungen ein  auf Rechtsfragen  beschränktes Rechtsmittel beim
Gerichtshof nach  Maßgabe der  Satzung eingelegt werden kann. Das
Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Ar-
tikel 150 zuständig

(2) Auf  Antrag des  Gerichtshofs und  nach Anhörung des Europäi-
schen Parlaments  und der  Kommission legt der Rat einstimmig die
Gruppen von  Klagen im  Sinne des Absatzes 1 und die Zusammenset-
zung des  Gerichts erster  Instanz fest und beschließt die Anpas-
sungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzung
des Gerichtshofs  notwendig werden.  Wenn der  Rat nichts anderes
beschließt, finden  die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen
dieses Vertrags  und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls
über die  Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht erster Instanz
Anwendung.
(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen aus-
zuwählen, die  jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die
Befähigung zur  Ausübung richterlicher  Tätigkeiten verfügen; sie
werden von  den Regierungen  der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen für  sechs Jahre  ernannt. Alle  drei Jahre wird das
Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender
Mitglieder ist zulässig.
(4) Das  Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensordnung im
Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der einstimmigen Ge-
nehmigung des Rates.

Artikel 143

(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen eine
Verpflichtung aus  diesem Vertrag  verstoßen hat,  so hat  dieser
Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Ge-
richtshofs ergeben.
(2) Hat  nach Auffassung der Kommission der betreffende Mitglied-
staat diese  Maßnahme nicht  ergriffen, so  gibt sie, nachdem sie
ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen verse-
hene Stellungnahme  ab, in  der sie  aufführt, in welchen Punkten
der betreffende  Mitgliedstaat dem  Urteil des Gerichtshofs nicht
nachgekommen ist.  Hat der  betreffende Mitgliedstaat die Maßnah-
men, die  sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht in-
nerhalb der von der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann
die Kommission  den Gerichtshof  anrufen. Hierbei benennt sie die
Höhe des  von dem  betreffenden Mitgliedstaat  zu zahlenden  Pau-
schalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für an-
gemessen hält.  Stellt der  Gerichtshof fest, daß der betreffende
Mitgliedstaat seinem  Urteil nicht  nachgekommen ist,  so kann er
die Zahlung  eines Pauschalbetrags  oder  Zwangsgelds  verhängen.
Dieses Verfahren läßt den Artikel 142 unberührt.

Artikel 146

Der Gerichtshof  überwacht die  Rechtmäßigkeit der Handlungen des
Rates oder  der Kommission,  soweit es sich nicht um Empfehlungen
oder Stellungnahmen  handelt, und der Handlungen des Europäischen
Parlaments mit  Rechtswirkung gegenüber  Dritten. Zu diesem Zweck
ist der  Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat,
der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung we-
sentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertags oder einer
bei seiner  Durchführung anzuwendenden  Rechtsnorm oder wegen Er-
messensmißbrauchs erhebt.  Der Gerichtshof ist unter den gleichen
Voraussetzungen zuständig für Klagen des Europäischen Parlaments,
die auf  die Wahrung seiner Rechte abzielen. Jede natürliche oder
juristische Person  kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen
die an  sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Ent-
scheidungen Klage  erheben, die,  obwohl sie  als Verordnung oder
als eine  an eine  andcre Person gerichtete Entscheidung ergangen
sind, sie  unmittelbar und  individuell betreffen.  Die in diesem
Artikel vorgesehenen  Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben;
diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der
betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Er-
mangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von die-
ser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

Abschnitt V - Der Rechnungshof

Artikel 160a

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.

Artikel 160b

(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Zu  Mitgliedem des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszu-
wählen, die  in ihren  Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören
oder angehört  haben oder  die für  dieses Amt besonders geeignet
sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat nach Anhörung
des Europäischen  Parlaments einstimmig  auf sechs Jahre ernannt.
Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt werden,
erhalten jedoch  bei der  ersten Emennung  ein auf vier Jahre be-
grenztes Mandat.  Die Mitglieder des Rechnungshofs können wieder-
ernannt werden.  Sie wählen  aus ihrer  Mitte den Präsidenten des
Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig
(4) Die  Mitglieder des Rechnungshofs üben ihre Tätigkeit in vol-
ler Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie
dürfen bei  der Erfüllung  ihrer Pflichten  Anweisungen von einer
Regierung oder  einer anderen  Stelle weder anfordern noch entge-
gennehmen. Sie  haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren
Aufgaben unvereinbar ist.
(5) Die  Mitglieder des  Rechnungshofs dürfen während ihrer Amts-
zeit keine  andere entgeltliche  oder unentgeltliche Berufstätig-
keit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die
feierliche Verpflichtung,  während der  Ausübung und  nach Ablauf
ihrer Amtstätigkeit  die sich  aus ihrem Amt ergebenden Pflichten
zu erfüllen,  insbesondere die  Pflicht, bei der Annahme gewisser
Tätigkeiten oder  Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft
und zurückhaltend zu sein.
(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen
endet das  Amt eines  Mitglieds des Rechnungshofs durch Rücktritt
oder durch  Amtsenthebung durch  den Gerichtshof  gemäß Absatz 7.
Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit
ein Nachfolger  emannt. Außer  im Fall  der Amtsenthebung bleiben
die Mitglieder  des Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sit-
zes im Amt.
(7) Ein  Mitglied des  Rechnungshofs kann  nur dann  seines Amtes
enthoben oder  seiner Ruhegehaltsanspche  oder anderer  an  ihrer
Stelle gewährter  Vergünstigungen für  verlustig erklärt  werden,
wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, daß
es nicht mehr die erforderliehen Voraussetzungen erfüllt oder den
sich aus  seinem Amt  ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nach-
kommt.
(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäftigungs-
bedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungs-
hofs fest,  insbesondere die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehäl-
ter. Er  setzt mit  derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt
gezahlten Vergütungen fest.
(9) Die  für die  Richter des Gerichtshofs geltenden Bestimmungen
des Protokolls  über die  Voirechte und  Befreiungen der Europäi-
schen Gemeinschaften  gelten auch  für die  Mitglieder des  Rech-
nungshofs.

Artikel 160c

(1) Der  Rechnungshof prüft  die Rechnung über alle Einnahmen und
Ausgaben der  Gemeinschaft. Er  prüft ebenfalls die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffe-
nen Einrichtung,  soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.
Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine
Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die
Rechtmäßigkeit und  Ordnungsmäßigkeit der  zugrundeliegenden Vor-
gänge vor.
(2) Der  Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßig-
keit der Einnahnnen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirt-
schaftlichkeit der  Haushaltsführung. Die  Prüfung der  Einnahmen
erfolgt anhand der Feststellungen und der Zahlungen der Einnahmen
an die  Gemeinschaft. Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der
Mittelbindungen und der Zahlungen. Diese Prüfungen können vor Ab-
schluß der  Rechnung des betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt
werden.
(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen und erforder-
lichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemein-
schaft und  in den  Mitgliedstaaten durchgeführt.  Die Prüfung in
den Mitgliedstaaten  erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatli-
chen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die er-
forderliche Zuständigkeit  verfügen, mit  den zuständigen einzel-
staatlichen Dienststellen. Diese Organe oder Dienststellen teilen
dem Rechnungshof  mit, ob  sie an  der Prüfung teilzunehmen beab-
sichtigen. Die  anderen Organe  der Gemeinschaft  und die einzel-
staatlichen Rechnungsprüfungsorgane  oder, wenn  diese nicht über
die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen einzel-
staatlichen Dienststellen übermitteln dem Rechnungshof auf seinen
Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Unter-
lage oder Information.
(4) Der  Rechnungshof erstattet  nach Abschluß  eines jeden Haus-
haltsjahrs einen  Jahresbericht. Dieser  Bericht wird den anderen
Organen der  Gemeinschaften zusammen mit den Antworten dieser Or-
gane auf  die Bemerkungen  des Rechnungshofs  veröffentlicht. Der
Rechnungshof kann  ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonde-
ren Fragen  vorlegen, insbesondere  in Form  von Sonderberichten,
und auf  Antrag eines  der anderen  Organe der Gemeinschaft Stel-
lungnahnnen abgeben.  Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonder-
berichte oder  Stellungnahmen mit  der Mehrheit seiner Mitglieder
an. Er  unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der
Kontrolle der Ausführung der Haushaltsplans.

Artikel 166

Die Zahl  der Mitglieder  des Wirtschafts-  und Sozialausschusses
wird wie folgt festgesetzt:
Belgien       12    Irland                   9
Dänemark       9    Italien                 24
Deutschland   24    Luxemburg                6
Griechenland  12    Niederlande             12
Spanien       21    Portugal                12
Frankreich    24    Vereinigtes Königreich  24
Die Mitglieder  des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen
Beschluß auf  vier Jahre  ernannt. Wiederernennung  ist zulässig.
Die Mitglieder  des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden.
Sie üben  ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen
Wohl der Gemeinschaft aus. Der Rat setzt mit qualifizierter Mehr-
heit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Artikel 168

Der Ausschuß  wählt aus  seiner Mitte seinen Präsidenten und sein
Präsidium auf zwei Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der
Ausschuß wird  von seinem  Präsidenten auf  Antrag des Rates oder
der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentre-
ten.

Artikel 170

Der Ausschuß  muß vom  Rat oder  der Kommission  in den in diesem
Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von diesen Or-
ganen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweck-
mäßig erachten.  Er kann  von sich  aus eine Stellungnahme in den
Fällen abgeben,  in denen  er dies  für zweckmäßig erachtet. Wenn
der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie
dem Ausschuß  für die  Vorlage seiner  Stellungnahme eine  Frist;
diese beträgt  mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung
beim Präsidenten  des Ausschusses  an gerechnet.  Nach Ablauf der
Frist kann  das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt blei-
ben. Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fach-
lichen Gruppe  sowie ein  Bericht über  die Beratungen werden dem
Rat und der Kommission übermittelt.

In Artikel 172 werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben.

Artikel 173

Der Haushaltsplan  wird,  unbeschadet  der  sonstigen  Einnahmen,
vollständig aus  Eigenmitteln finanziert.  Der Rat  legt auf Vor-
schlag der  Kommission und  nach Anhörung des Europäischen Parla-
ments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel
der Gemeinschaft  fest und  empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur
Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 173a

Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbreitet die
Kommission keine  Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, än-
dert nicht  ihre Vorschläge  und erläßt  keine  Durchführungsmaß-
nahme, die  erhebliche Auswirkungen  auf den  Haushaltsplan haben
könnte, ohne  die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag
bzw. die  betreffende Maßnahme  im Rahmen der Eigenmittel der Ge-
meinschaft finanziert  werden kann, die sich aufgrund der vom Rat
nach Artikel 173 festgelegten Bestimmungen ergeben.

Artikel 179

Die Kommission  führt die  Haushaltspläne nach  der gemäß Artikel
183 festgelegten  Haushaltsordnung in  eigener  Verantwortung  im
Rahmen der  zugewiesenen Mittel  entsprechend den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit der  Haushaltsführung aus. Die Beteiligung der
einzelnen Organe bei der Vomahme ihrer Ausgaben wird in der Haus-
haltsordnung im  einzelnen geregelt. Die Kommission kann nach der
gemäß Artikel  183 festgelegten  Haushaltsordnung innerhalb eines
jeden Haushaltsplans  Mittel von  Kapitel zu Kapitel oder von Un-
tergliederung zu Untergliederung übertragen.

Die Artikel 180 und 180a werden aufgehoben.

Artikel 180b

(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit be-
schließt, erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entla-
stung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es
nach dem  Rat die in Artikel 179a genannte Rechnung und Übersicht
sowie den  Jahresbericht des  Rechnungshofs mit den Antworten der
kontrollierten Organe  auf dessen Bemerkungen und die einschlägi-
gen Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommis-
sion sowie  auch zu  anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Aus-
übung ihrer  Haushaltsbefugnisse die  Kommission auffordern, Aus-
kunft über  die Ausführung der Ausgaben oder die Arbeitsweise der
Finanzkontrollsysteme zu  erteilen. Die Kommission legt dem Euro-
päischen Parlament  auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informa-
tionen vor.
(3) Die  Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den
Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen
des Europäschen  Parlaments zur Ausführung der Ausgaben sowie den
Erläuterungen, die  den Entlastungsempfehlungen  des Rates beige-
fügt sind, nachzukommen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments
oder des  Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnah-
men, die  aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen
wurden, insbesondere  über die Weisungen, die den für die Ausfüh-
rung der  Haushaltspläne zuständigen Dienststellen erteilt worden
sind. Diese Berichte sind auch dem Rechnungshof zuzuleiten.

Artikel 183

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach An-
hörung des  Europäischen Parlaments  und Stellungnahme  des Rech-
nungshofs folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung,  in der insbesondere die Aufstellung und
Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rech-
nungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten  und das  Verfahren, nach denen die Haushalt-
seinnahmen, die  in der Regelung über die Eigenmittel der Gemein-
schaft vorgesehen  sind, der  Kommission zur  Verfügung  gestellt
werden, sowie  die Maßnahmen,  die zu treffen sind, um gegebenen-
falls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.
c) die Vorschriften  über die  Verantwortung  der  Finanzkontrol-
leure, der  anweisungsbefugten Personen  und der  Rechnungsführer
sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 183a

Zur Bekämpfung  von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen
Interessen der  Gemeinschaft richten, ergreifen die Mitgliedstaa-
ten die  gleichen Maßnahmen,  die sie auch zur Bekämpfung von Be-
trügereien ergreifen,  die sich  gegen ihre  eigenen finanziellen
Interessen richten.  Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet
der sonstigen  Bestimmungen dieses  Vertrags ihre  Tätigkeit  zum
Schutz der  finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrüge-
reien. Sie  sorgen zu  diesem Zweck mit Unterstützung der Kommis-
sion für  eine enge,  regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zu-
ständigen Dienststellen ihrer Behörden.

Artikel 201

Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisa-
tion für  Wirtschaftliche Zusammenarbeit  und Entwicklung herbei;
die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Die Artikel 204 und 205 werden aufgehoben.

Artikel 206

Die Gemeinschaft  kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer
oder mehreren  internationalen Organisationen Abkommen schließen,
die eine  Assoziierung mit  gegenseitigen Rechten  und Pflichten,
gemeinsamem Vorgehen  und besonderen  Verfahren herstellen. Diese
Abkommen werden  nach Anhörung  des Europäischen  Parlaments ein-
stimmig vom Rat geschlossen. Werden durch diese Abkommen Änderun-
gen dieses  Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem
Verfahren des  Artikels N des Vertrags über die Europäische Union
angenommen werden.


Titel V  Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheits-
politik

Artikel J

Hiermit wird eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einge-
führt, die durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt wird.

Artikel J.1

(1) Die Union  und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirkli-
chen eine  Gemeinsame Außen-  und Sicherheitspolitik nach Maßgabe
dieses Titels,  die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicher-
heitspolitik erstreckt.
(2) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat zum Ziel
> die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen
und der Unabhängigkeit der Union;
> die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten
in allen ihren Formen;
> die Wahrung  des Friedens  und die Stärkung der internationalen
Sicherheit ensprechend  den Grundsätzen  der Charta der Vereinten
Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte von Helsinki und den
Zielen der Charta von Paris;
> die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
> die Entwicklung  und Stärkung  von Demokratie  und Rechtsstaat-
lichkeit sowie  die Achtung  der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten.
(3) Die Union verfolgt diese Ziele
> gemäß Artikel  J.2 durch  Einrichtung einer regelmäßigen Zusam-
menarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik;
> gemäß Artikel  J.3 durch  stufenweise Durchführung  gemeinsamer
Aktionen in  den Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interes-
sen der Mitgliedstaaten bestehen.
(4) Die  Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheits-
politik der  Union aktiv  und vorbehaltlos im Geist der Loyalität
und gegenseitigen Solidarität. Sie enthalten sich jeder Handlung,
die den  Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit
als kohärente  Kraft in  den internationalen  Beziehungen schaden
könnte. Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.

Artikel J.2

(1) Zu  jeder außen-  und sicherheitspolitischen Frage von allge-
meiner Bedeutung  findet im  Rat eine  gegenseitige Unterrichtung
und Abstimmung  zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewähr-
leistet ist, daß ihr vereinter Einfluß durch konvergierendes Han-
deln möglichst wirksam zum Tragen kommt.
(2) In  allen Fällen, in denen er dies als erforderlich erachtet,
legt der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Mitgliedstaa-
ten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den
gemeinsamen Standpunkten im Einklang steht.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationa-
len Organisationen und auf intemationalen Konferenzen. Sie treten
dort für  die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen
Organisationen und  auf  intemationalen  Konferenzen,  bei  denen
nicht alle  Mitgliedstaaten vertreten  sind, setzen sich diejeni-
gen, die  dort vertreten  sind, für  die gemeinsamen  Standpunkte
ein.

Artikel J.3

Für die Annahme einer gemeinsamen Aktion in den Bereichen der Au-
ßen- und Sicherheitspolitik gilt folgendes Verfahren:
1. Der  Rat beschließt  auf der  Grundlage allgemeiner Leitlinien
des Europäischen  Rates, daß  eine Angelegenheit Gegenstand einer
gemeinsamen Aktion  wird. Beschließt  der Rat  grundsätzlich eine
gemeinsame Aktion,  so legt er den genauen Umfang der Aktion, die
allgemeinen und besonderen Ziele, welche die Union bei dieser Ak-
tion verfolgt,  sowie die Mittel, Verfahren und Bedingungen sowie
erforderlichenfalls den Zeitraum für ihre Durchführung fest.
2. Bei  der Annahme einer gemeinsamen Aktion und in jedem Stadium
ihres Verlaufs bestimmt der Rat die Fragen, über die mit qualifi-
zierter Mehrheit  zu entscheiden  ist. Bei  den  Beschlüssen  des
Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit er-
forderlich ist,  werden die  Stimmen der  Mitglieder nach Artikel
148 Absatz  2 des  Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft gewogen;  Beschlüsse kommen  mit einer  Mindeststimmenzahl
von 54  Stimmen zustande,  welche die  Zustimmung von  mindestens
acht Mitgliedern umfassen.
3. Tritt  eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen
auf eine  Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Ak-
tion ist,  so überprüft  der Rat  die Grundsätze und Ziele dieser
Aktion und  trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der
Rat keinen  Beschluß gefaßt hat, bleibt die gemeinsame Aktion be-
stehen.
4. Die  gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ih-
ren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
5. Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rah-
men einer  gemeinsamen Aktion  geplant ist,  wird so  rechtzeitig
mitgeteilt, daß  erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im
Rat stattfinden  kann. Die  Pflicht zur  vorherigen Unterrichtung
gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische Umsetzung der
Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
6. Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage
und mangels einer Entscheidung des Rates können die Mitgliedstaa-
ten unter  Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen
Aktion die  erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betref-
fende Mitgliedstaat  unterrichtet den Rat sofort über die von ihm
getroffenen Maßnahmen.
7. Ein  Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durchfüh-
rung einer  gemeinsamen Aktion  größere Schwierigkeiten  ergeben;
der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Lösungen. Diese
dürfen nicht  im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion
stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.

Artikel J.4

(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche
Fragen, welche  die Sicherheit  der Europäischen Union betreffen,
wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Ver-
teidigungspolitik gehört,  die zu gegebener Zeit zu einer gemein-
samen Verteidigung führen könnte.
(2) Die  Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die inte-
graler Bestandteil  der Entwicklung  der Europäischen  Union ist,
die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspoli-
tische Bezüge  haben, auszuarbeiten  und durchzuführen.  Der  Rat
trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die ertörderlichen
praktischen Regelungen.
(3) Die  Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und die
nach diesem  Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den Ver-
fahren des Artikels J.3.
(4) Die  Politik der  Union nach diesem Artikel berührt nicht den
besonderen Charakter  der Sicherheits-  und  Verteidigungspolitik
bestimmter Mitgliedstaaten;  sie achtet die Verpflichtungen eini-
ger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar
mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
(5) Dieser  Artikel steht  der Entwicklung  einer engeren  Zusam-
menarbeit zwischen  zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseiti-
ger Ebene  sowie im  Rahmen der  WEU und der Atlantischen Allianz
nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zu-
sammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(6) Zur  Förderung der  Ziele dieses Vertrags und im Hinblick auf
den Termin  1998 im  Zusammenhang mit  Artikel XII  des Brüsseler
Vertrags in  seiner geänderten  Fassung kann  dieser Artikel nach
Artikel N  Absatz 2  auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat
1996 vom  Rat vorzulegenden  Berichts, der eine Bewertung der bis
dahin erzielten  Fortschritte und gesammelten Erfahrungen enthal-
ten wird, revidiert werden.

Artikel J.5

(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemein-
samen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der gemeinsamen Aktionen
verantwortlich; daher  wird in internationalen Organisationen und
auf internationalen  Konferenzen der  Standpunkt der Union grund-
sätzlich vom Vorsitz dargelegt.
(3) Bei  den Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 wird der Vorsitz
gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den vorhergehenden Vor-
sitz innehatte, und dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vor-
sitz wahrnimmt, unterstützt. Die Kommission wird an diesen Aufga-
ben in vollem Umfang beteiligt.
(4) Unbeschadet  des Artikels  J.2 Absatz  3 und des Artikels J.3
Nummer 4 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen
Organisationen oder  auf  internationalen  Konferenzen  vertreten
sind, die  dort nicht  vertretenen Mitgliedstaaten  laufend  über
alle Fragen  von gemeinsamem  Interesse. Die Mitgliedstaaten, die
auch Mitglieder  des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind,
werden sich  abstimmen und  die übrigen Mitgliedstaaten in vollem
Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder
des Sicherheitsrats  sind, werden  sich bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben  unbeschadet  ihrer  Verantwortlichkeiten  aufgrund  der
Charta der  Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen
der Union einsetzen.

Artikel J.6

Die diplomatischen  und konsularischen Vertretungen der Mitglied-
staaten und  die Delegationen  der Kommission  in dritten Ländern
und auf  internationalen Konferenzen  sowie ihre  Vetretungen bei
internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung
und Umsetzung  der vom  Rat festgelegten  gemeinsamen Standpunkte
und gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten. Sie intensivieren ihre
Zusammenarbeit durch  Informationsaustausch, gemeinsame Bewertun-
gen und Beteiligung an der Durchführung des Artikels 8 c des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel J.7

Der Vorsitz  hört das  Europäische Parlament  zu den  wichtigsten
Aspekten und  den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen
Außen- und  Sicherheitspolitik und achtet darauf, daß die Auffas-
sungen des  Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt wer-
den. Das  Europäische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kom-
mission regelmäßig  über die  Entwicklung der  Außen- und Sicher-
heitspolitik der  Union unterrichtet.  Das Europäische  Parlament
kann Anfragen  oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jähr-
lich führt  es eine  Aussprache über  die  Fortschritte  bei  der
Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Artikel J.8

(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemei-
nen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der  Rat trifft  die für  die Festlegung und Durchführung der
Gemeinsamen Außen-  und  Sicherheitspolitik  erforderlichen  Ent-
scheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgeleg-
ten allgemeinen Leitlinien. Er trägt für ein einheitliches, kohä-
rentes und  wirksames Vorgehen  der Union Sorge. Außer in Verfah-
rensfragen und außer im Fall des Artikels J.3 Nummer 2 beschließt
der Rat einstimmig.
(3) Jeder  Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit ei-
ner Frage  der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen
und ihm Vorschläge unterbreiten.
(4) In  den Fällen,  in denen  eine rasche Entscheidung notwendig
ist, beruft  der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommis-
sion oder  eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei ab-
soluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Ta-
gung des Rates ein.
(5) Unbeschadet  des Artikels  151 des  Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft  verfolgt ein  Politisches Komitee, das
sich aus  den Politischen  Direktoren zusammensetzt, die interna-
tionale Lage  in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicher-
heitspolitik und  trägt auf  Ersuchen des Rates oder von sich aus
durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Po-
litiker bei.  Ferner überwacht  es die  Durchführung vereinbarter
Politiken, dies  gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Vorsitzes
und der Kommission.

Artikel J.9

Die Kommission  wird in  vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt.

Artikel J.10

Bei einer etwaigen Revision der sicherheitspolitischen Bestimmun-
gen nach  Artikel J.4 prüft die dafür einberufene Konferenz auch,
ob weitere Änderungen der Bestimmungen über die Gemeinsame Außen-
und Sicherheitspolitik erforderlich sind.

Artikel J.11

(1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157
bis 163  und 217  des Vertrags  zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft finden  auf die  Bestimmungen über die in diesem Titel
genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die  Verwaltungsaus gaben, die den Organen aus den Bestimmun-
gen über  die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik entstehen,
gehen zu  Lasten des  Haushalts der  Europäischen Gemeinschaften.
Der Rat kann ferner
> entweder einstimmig beschließen, daß die operativen Ausgaben im
Zusammenhang mit  der Durchführung  der genannten Bestimmungen zu
Lasten des  Haushalts der  Europäischen Gemeinschaften  gehen, in
diesem Fall  findet das  im Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vorgesehene Uaushaltsverfahren Anwendung;
> oder feststellen,  daß derartige  Ausgaben, gegebenenfalls nach
einem noch  festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitgliedstaa-
ten gehen.


Titel VI  Bestimmungen über  die Zusammenarheit  in den Bereichen
Justiz und Inneres

Artikel K

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres wird durch
die nachstehenden Bestimmungen geregelt.

Artikel K.1

Zur Verwirklichung  der Ziele der Union, insbesondere der Freizü-
gigkeit, betrachten  die Mitgliedstaaten  unbeschadet der Zustän-
digkeiten der Europäischen Gemeinschaft folgende Bereiche als An-
gelegenheit von gemeinsamem Interesse:

1. die Asylpolitik;
2. die  Vorschriften für  das Überschreiten  der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten durch  Personen und die Ausübung der entsprechen-
den Kontrollen;
3. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber der Staats-
angehörigen dritter Länder.
a) die Voraussetzungen  für die  Einreise  und  den  Verkehr  von
Staatsangehörigen dritter  Länder im  Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten;
b) die Voraussetzung  für den  Aufenthalt  von  Staatsangehörigen
dritter Länder  im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließ-
lich der  Familienzusammenführung und  des Zugangs zur Beschäfti-
gung;
c) die Bekämpfung  der illegalen Einwanderung, des illegalen Auf-
enthalts und  der illegalen  Arbeit von Staatsangehörigen dritter
Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
4. die  Bekämpfung der  Drogenabhängigkeit, soweit dieser Bereich
nicht durch die Nummem 7, 8 und 9 erfaßt ist;
5. die  Bekämpfung von  Betrügereien im  internationalen Maßstab,
soweit dieser  Bereich nicht  durch die Nummern 7, 8 und 9 erfaßt
ist;
6. die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen;
7. die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen;
8. die Zusammenarbeit im Zollwesen;
9. die  polizeiliche Zusammenarbeit  zur Verhütung und Bekämpfung
des  Terrorismus,   des  illegalen  Drogenhandels  und  sonstiger
schwerwiegender Formen  der internationalen  Kriminalität, erfor-
derlichenfalls einschließlich  bestimmter Aspekte der Zusammenar-
beit im  Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau eines unionswei-
ten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Euro-
päischen Polizeiamts (Europol).

Artikel K.2

(1) Die  im Artikel K1 genannten Angelegenheiten werden unter Be-
achtung der  Europäischen Konvention  vom 4.  November  1950  zum
Schutze der  Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Abkommens
vom 28.  Juli 1951  über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie
unter Berücksichtigung  des Schutzes, den die Mitgliedstaaten po-
litisch Verfolgten gewähren, behandelt.
(2) Dieser Titel berührt nicht die Ausübung der den Mitgliedstaa-
ten obliegenden  Verantwortung für  die Aufrechterhaltung der öf-
fentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Artikel K.3

(1) In den Bereichen des Artikels K.1 unterrichten und konsultie-
ren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koor-
dinieren. Sie  begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ih-
ren zuständigen Verwaltungsstellen.
(2) Der Rat kann in Bereichen des Artikels K.1 Nummem 1 bis 6 auf
Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission, in Bereichen
des Artikels  K.1 Nummern  7, 8  und 9  auf Initiative eines Mit-
gliedstaats
a) gemeinsame Standpunkte  festlegen sowie in geeigneter Form und
nach geeigneten  Verfahren jede  Art der  Zusammenarbeit fördern,
die den Zielen der Union dient;
b) gemeinsame Maßnahmen annehmen, soweit sich die Ziele der Union
aufgrund des  Umfangs oder  der Wirkungen  der geplanten Maßnahme
durch gemeinsames  Vorgehen besser verwirklichen lassen als durch
Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten; er kann beschließen, daß
Maßnahmen zur  Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme mit quali-
fizierter Mehrheit angenommen werden;
c) unbeschadet des Artikels 220 des Vertrags zur Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft  Übereinkommen ausarbeiten,  die  er  den
Mitgliedstaaten zur  Annahme gemäß  ihren  verfassungsrechtlichen
Vorschriften empfiehlt.  Sofern in  den Übereinkommen  nichts an-
deres bestimmt ist, werden etwaige Maßnahmen zur Durchführung der
Übereinkommen im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stim-
men der  Hohen Vertragsparteien angenommen. In diesen Übereinkom-
men kann vorgesehen werden, daß der Gerichtshof für die Auslegung
der darin  enthaltenen Bestimmungen  und für  alle Streitigkeiten
über ihre  Anwendung zuständig  ist;  entsprechende  Einzelheiten
können in diesen Übereinkommen festgelegt werden.

Artikel K.4

(1) Es  wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsaus-
schuß eingesetzt.  Zusätzlich zu  seiner  Koordinierungstätigkeit
hat er die Aufgabe,
> auf Ersuchen  des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den
Rat zu richten;
> unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur (Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft  zur Vorbereitung  der Arbeiten des Rates
in den  in Artikel  K.1 und  - nach Maßgabe des Artikels 100d des
Vertrags zur  Gründung der Europäischen Gemeinschaft - in Artikel
100c jenes Vertrags genannten Bereichen beizutragen.
(2) Die  Kommission wird  in vollem Umfang an den Arbeiten in den
in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.
(3) Außer  in Verfahrensfragen  und den  Fällen, in denen Artikel
K.3  ausdrücklich  eine  andere  Abstimmungsregel  vorsieht,  be-
schließt der Rat einstimmig. Ist für einen Beschluß des Rates die
qualifizierte Mehrheit  erforderlich, so  werden die  Stimmen der
Mitglieder nach  Artikel 148  Absatz 2  des Vertrags zur Gründung
der Europäischen  Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit ei-
ner Mindeststimmenzahl  von 54  Stimmen zustande,  welche die Zu-
stimmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen.

Artikel K.5

Die Mitgliedstaaten  vertreten in  internationalen Organisationen
und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind
die im Rahmen dieses Titels festgelegten gemeinsamen Standpunkte.

Artikel K.6

Der Vorsitz  und die Kommission unterrichten das Europäische Par-
lament regelmäßig  über die in den Bereichen dieses Titels durch-
geführten Arbeiten. Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu
den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit in den in diesem Titel ge-
nannten Bereichen und achtet darauf, daß die Auffassungen des Eu-
ropäischen Parlaments  gebührend berücksichtigt werden. Das Euro-
päische Parlament  kann Anfragen  oder Empfehlungen  an  den  Rat
richten. Einmal  jährlich führt es eine Aussprache über die Fort-
schritte bei  der Durchführung der Maßnahmen in den in diesem Ti-
tel genannten Bereichen.

Artikel K.7

Dieser Titel  steht der Begründung oder der Entwicklung einer en-
geren Zusammenarbeit  zwischen  zwei  oder  mehr  Mitgliedstaaten
nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zu-
sammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Artikel K.8

(1) Die  Artikel 137, 138 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis
163 und  217 des  Vertrags zur  Gründung der Europäischen Gemein-
schaft finden  auf die  Bestimmungen über die in diesem Titel ge-
nannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen
über die  in diesem  Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu
Lasten des  Haushalts der  Europäischen Gemeinschaften.  Der  Rat
kann ferner  entweder einstimmig  beschließen, daß die operativen
Ausgaben im  Zusammenhang mit  der Durchführung der genannten Be-
stimmungen zu  Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaf-
ten gehen,  in diesem Fall findet das im Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft  vorgesehene Haushaltsverfahren  Anwen-
dung; oder  feststellen, daß  derartige Ausgaben,  gegebenenfalls
nach einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitglied-
staaten gehen.

Artikel K.9

Der Rat  kann auf  Initiative der Kommission oder eines Mitglied-
staates einstimmig beschließen, daß Artikel 100c des Vertrags zur
Gründung der  Europäischen Gemeinschaft  auf Maßnahmen  in den in
Artikel K1  Nummem 1 bis 6 genannten Bereichen anwendbar ist, und
das entsprechende  Abstimmungsverfahren festlegen.  Er  empfiehlt
den Mitgliedstaaten,  diesen Beschluß  gemäß  ihrer  verfassungs-
rechtlichen Vorschriften anzunehmen.


Titel VII Schlußbestimmungen

Artikel L

Die Bestimmungen  des Vertrags  zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft, des  Vertrags über  die Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft für  Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft  betreffend die  Zuständigkeit  des
Gerichtshofs der  Europäischen Gemeinschaften  und  die  Ausübung
dieser Zuständigkeit  gelten nur für folgende Bestimmungen dieses
Vertrags:
a) Die  Bestimmungen zur  Änderung des  Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft  für Kohle  und Stahl  und des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
b) Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3;
c) die Artikel L bis S.

Artikel M

Vorbehaltlich der  Bestimmungen zur  Änderung  des  Vertrags  zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die
Gründung der  Europäischen Gemeinschaft  für Kohle  und Stahl und
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie
dieser Schlußbestimmungen  läßt der  vorliegende Vertrag die Ver-
träge zur  Gründung der  Europäischen  Gemeinschaften  sowie  die
nachfolgenden Verträge  und Akte  zur Änderung oder Ergänzung der
genannten Verträge unberührt.

Artikel N

(1) Die  Regierung jedes  Mitgliedstaats oder die Kommission kann
dem Rat  Entwürfe zur  Änderung der Verträge, auf denen die Union
beruht, vorlegen.  Gibt der  Rat nach  Anhörung des  Europäischen
Parlaments und  gegebenenfalls der  Kommission eine Stellungnahme
zugunsten des  Zusammentritts einer  Konferenz von Vertretern der
Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten
des Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen vorzuneh-
menden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen
im Währungsbereich  wird auch die Europäische Zentralbank gehört.
Die Änderungen  treten in  Kraft, nachdem sie von allen Mitglied-
staaten gemäß  ihrer verfassungsrechtlichen  Vorschriften ratifi-
ziert worden sind.
(2) Im  Jahr 1996 wird eine Konferenz der Vertreter der Regierun-
gen der  Mitgliedstaaten einberufen,  um die  Bestimmungen dieses
Vertrags, für  die eine  Revision vorgesehen ist, in Übereinstim-
mung mit den Zielen der Artikel A und B zu prüfen.

Artikel O

Jeder europäische  Staat kann  beantragen, Mitglied  der Union zu
werden. Er  richtet einen  Antrag an  den Rat;  dieser beschließt
einstimmig nach  Anhörung der  Kommission und nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments,  das mit  der absoluten  Mehrheit seiner
Mitglieder beschließt. Die Aufnahmebedingungen und die durch eine
Aufnahme erforderlich  werdenden Anpassungen  der  Verträge,  auf
denen die  Union beruht,  werden durch  ein Abkommen zwischen den
Mitgliedstaaten und  dem antragstellenden Staat geregelt. Das Ab-
kommen bedarf  der Ratifikation  durch alle Vertragsstaaten gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Artikel P

(1) Die  Artikel 2  bis 7  und 10  bis 19 des am 8. April 1965 in
Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und  einer gemeinsamen  Kommission der Europäischen Gemein-
schaften werden aufgehoben.
(2) Artikel  2, Artikel  3 Absatz  2 und Titel III der am 17. Fe-
bruar 1986  in Luxemburg  und am 28. Februar 1986 in Den Haag un-
terzeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.

Artikel Q

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel R

(1) Dieser  Vertrag bedarf  der Ratifikation durch die Hohen Ver-
tragsparteien gemäß  ihren  verfassungsrechtlichen  Vorschriften.
Die Ratifikationsurkunden  werden bei der Regierung der Italieni-
schen Republik hinterlegt.
(2) Dieser  Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle
Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am
ersten Tag  des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsur-
kunde folgenden Monats.

Artikel S

Dieser Vertrag  ist in  einer Urschrift  in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer  und spanischer  Sprache  abge-
faßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, er wird
im Archiv  der Regierung  der Italienischen  Republik hinterlegt;
diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats
eine beglaubigte Abschrift.

Z u   U r k u n d  d e s s e n  haben die unterzeichneten Bevoll-
mächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

G e s c h e h e n  zu Maastricht am 7. Februar 1992

Quelle: Dokumentation der Serie: EUROPA-ARCHIV Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V.




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