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Betrifft: Gemeinsame Bestimmungen - Änderungen des EWG-Vertrags -
Regeln zu Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvor-
schriften -gemeinsame Handelspolitik - Sozialpolitik - Gesund-
heitswesen - Verbraucherschutz - Transeuropäische Netze - Indu-
strie - wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Forschung
und technologische Entwicklung - Umwelt - Entwicklungszusammenar-
beit - Änderungen bisheriger Verträge - Zusammenarbeit in den Be-
reichen Justiz und Inneres. Seine Majestät der König der Belgier,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Der Präsident der Bundes-
republik Deutschland, Der Präsident der Griechischen Republik,
Seine Majestät der König von Spanien, Der Präsident der Französi-
schen Republik, Der Präsident Irlands, Der Präsident der Italie-
nischen Republik, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Der Präsi-
dent der Portugiesischen Republik, Ihre Majestät die Königin des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
e n t s c h l o s s e n, den mit der Gründung der Europäischen
Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integration
auf eine neue Stufe zu heben, e i n g e d e n k der histori-
schen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kon-
tinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt
des zukünftigen Europa zu schaffen, i n B e s t ä t i g u n g
ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokra-
tie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und
der Rechtsstaatlichkeit, und dem Wunsch, die Solidarität zwischen
ihren Völkem unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ih-
rer Traditionen zu stärken, in dem Wunsch, Demokratie und Effizi-
enz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in
die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in ei-
nem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
entschlossen, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirt-
schaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion
zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitli-
che, stabile Währung einschließt, i n d e m f e s t e n
W i l l e n, im Rabmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie
der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirt-
schaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern und
Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei
der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf
anderen Gebieten einhergeben, e n t s c h l o s s e n, eine ge-
meinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Län-
der einzuführen, e n t s c h l o s s e n, eine gemeinsame Au-
ßen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auflängere Sicht
auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ge-
hört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung
führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu
stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in
der Welt zu fördern, i n B e k r ä f t i g u n g ihres Ziel,
die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicher-
heit ihrer Bürger durch die Einfügung von Bestimmungen über Ju-
stiz und Inneres in diesen Vertrag zu fördern,
e n t s c h l o s s e n, den Prozeß der Schaffung einer immer
engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen ent-
sprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen
werden, weiterzuführen, i m H i n b l i c k auf weitere
Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration
voranzutreiben, h a b e n b e s c h l o s s e n, eine Europäi-
sche Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevoll-
mächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Belgier: Mark
Eyskens, Philippe Maystadt; Ihre Majestät die Königin von Däne-
mark: Uffe Ellemann-Jensen, Anders Fogh Rasmussen; Der Präsident
der Bundesrepublik Deutschland: Hans-Dietrich Genscher, Theodor
Waigel; Der Präsident der Griechischen Republik: Antonios Sama-
ras, Efthymios Christodoulou; Seine Majestät der König von Spa-
nien: Francisco Fernndez Ordonez, Carlos Solchaga; Der Präsident
der Französischen Republik: Roland Dumas, Pierre Beregovy; Der
Präsident Irlands: Gerard Collins, T. D., Bertie Ahern; Der Prä-
sident der Italienischen Republik: Gianni De Michelis, Guido
Carli; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Jac-
ques Poos, Jean Claude Juncker; Ihre Majestät die Königin der
Niederlande: Hans van den Broek, Wim Kok; Der Präsident der Por-
tugiesischen Republik: Joao de Deus Pinheiro, Jorge Braga de Ma-
cedo; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland: Douglas Hurd, Francis Maude; diese
sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Voll-
machten wie folgt übereingekommen:
Titel I Gemeinsame Bestimmungen
Artikel A
Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien unterein-
ander eine Europäische Union, im folgenden als "Union" bezeich-
net. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung
einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Ent-
scheidungen möglichst bürgernah getroffen werden. Grundlage der
Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit
diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenar-
beit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mit-
gliedstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solida-
risch zu gestalten.
Artikel B
Die Union setzt sich folgende Ziele:
> die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftli-
chen und sozialen Fortschritts, insbesondere durch Schaffung ei-
nes Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftli-
chen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirt-
schafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine ein-
heitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;
> die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, ins-
besondere durch eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Ver-
teidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemein-
samen Verteidigung führen könnte;
> die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehö-
rigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürger-
schaft;
> die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Ju-
stiz und Inneres;
> die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine
Weiterentwicklung, wobei nach dem Verfahren des Artikels N Absatz
2 geprüft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten
Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel'zu revidie-
ren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemein-
schaft sicherzustellen.
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entspre-
chend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgese-
henen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie
es in Artikel 3 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft bestimmt ist, verwirklicht.
Artikel C
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rah-
men, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Errei-
chung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwick-
lung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt. Die Union
achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen
außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-,
Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission
sind für diese Kohärenz verantwortlich. Sie stellen jeweils in
ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Po-
litiken sicher.
Artikel D
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung er-
forderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Ziel-
vorstellungen für diese Entwicklung fest. Im Europäischen Rat
kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie
der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von den Mini-
stern für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und ei-
nem Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat
tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Staats-
oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den
Vorsitz innehat. Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen
Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljährlich
einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.
Artikel E
Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Ge-
richtshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Ver-
träge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der
nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung
einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags
andererseits aus.
Artikel F
(1) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaa-
ten, deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsätzen beru-
hen.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in dcr am 4. Novem-
ber 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind
und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschafts-
rechts ergeben.
(3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen
ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich
sind.
Titel II Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft
Artikel G
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
wird nach Maßgabe dieses Artikels im Hinblick auf die Gründung
einer Europäischen Gemeinschaft geändert.
A. Im gesamten Vertrag gilt folgendes:
1. Der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" wird durch
"Europäische Gemeinschaft" ersetzt.
B. Im ersten Teil "Grundsätze" gilt folgendes:
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Ge-
meinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie
durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 3a genannten ge-
meinsamen Politiken oder Maßnahmen eine harmonische und ausgewo-
gene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemein-
schaft, ein beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgli-
ches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftslei-
stungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozia-
lem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität,
den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidari-
tät zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfaßt
nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge
a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei
der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen
gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) eine gemeinsame Handelspolitik;
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindemisse
für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapital-
verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des
Personenverkehrs im Binnen markt gemäß Artikel 100 c;
e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und
der Fischerei;
f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor
Verfälschungen schützt;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechts vorschriften, so-
weit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforder-
lich ist;
i) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
j) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
l) die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Ge-
meinschaft;
m) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
n) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
o) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzni-
veaus;
p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen
und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in
den Mitgliedstaaten;
q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
r) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,
um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und so-
ziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
t) Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und
Fremdenverkehr.
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 3a
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im
Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der
darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspo-
litik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsa-
mer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Ver-
trags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die un-
widerrufliche Festlegung der Wechselkurse im Hinblick auf die
Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU, sowie die Fest-
legung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechsel-
kurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität
verfolgen und unbeschadet dieses Ziels die allgemeine Wirt-
schaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grund-
satzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unter-
stützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft
setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze
voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre
Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbi-
lanz.
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 3b
Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem
Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig. In den
Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fal-
len, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tä-
tig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maß-
nahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen
besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Die Maßnah-
men der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der
Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.
6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch fol-
gende Organe wahrgenommen:
> ein Europäisches Parlament,
> einen Rat,
> eine Kommission,
> einen Gerichtshof,
> einen Rechnungshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zuge-
wiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und
Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der Regionen mit beratender
Aufgabe unterstützt."
7. Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 4a
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Eu-
ropäisches System der Zentralbanken (im folgenden als "ESZB" be-
zeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im folgenden als
"EZB" bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse
handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung
des ESZB und der EZB (im folgenden als "Satzung des ESZB" be-
zeichnet) zugewiesen werden.
Artikel 4b
Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach
Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der
beigefügten Satzung zugewiesen werden.
8. Artikel 6 wird gestrichen und Artikel 7 wird Artikel 6. Der
neue Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Regelungen für
das Verbot solcher Diskriminierungen treffen."
9. Die Artikel 8, 8a, 8b und 8c werden Artikel 7, 7a, 7b und 7c.
C. Folgender Teil wird eingefügt:
Zweiter Teil - Die Unionsbürgerschaft
Artikel 8
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist,
wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen
Rechte und Pflichten.
Artikel 8a
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedin-
gungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung
der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Ver-
trag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er einstimmig auf
Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments.
Artikel 8b
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, des-
sen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitglied-
staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive
Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die
vom Rat vor dem 31. Dezember 1994 einstimmig auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festzu-
legen sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen wer-
den, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats
gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der Bestimmungen zu
dessen Durchführung besitztjeder Unionsbürger mit Wohnsitz in ei-
nem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt,
in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive
und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament,
wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehöri-
gen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehalt-
lich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember
1993 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments festzulegen sind; in diesen können
Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonde-
rer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Artikel 8c
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes,
in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz
eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie
Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren
vor dem 31. Dezember 1993 die notwendigen Regeln und leiten die
für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen
ein.
Artikel 8d
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen
Parlament nach Artikel 138d. Jeder Unionsbürger kann sich an den
nach Artikel 138e eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.
Artikel 8e
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und
dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 31. Dezember 1993 und
sodann alle drei Jahre über die Anwendung dieses Teils Bericht.
In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getra-
gen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestim-
mungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil vorgese-
henen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach An-
hörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er
den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtli-
chen Vorschriften empfiehlt;
D. Der Zweite und der Dritte Teil werden unter folgender Über-
schrift zusammengefaßt:
Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft
und in diesem Teil gilt folgendes:
10. In Artikel 49 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnun-
gen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Ar-
beitnehmer im Sinne des Artikel 48 fortschreitend herzustellen,
insbesondere"
11. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur
Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches
nicht besteht - zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungs-
freiheit für eine bestimmte Tätigkeit."
12. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Vor dem Ende der Übergangszeit erläßt der Rat einstimmig auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Par-
laments Richtlinien für die Koordinierung dieser Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften. Hinsichtlich der Koordinierung der Rechts-
verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten er-
läßt er jedoch die Richtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b.
13. Artikel 57 erhält folgende Fassung:
Artikel 57
(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu er-
leichtern, erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189b
Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat vor dem Ende der Über-
gangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Aus-
übung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt einstimmig
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens ei-
nem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grund-
sätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Be-
dingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfaßt.
Im übrigen beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels
189b.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztli-
chen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordi-
nierung der Bedingungen für die Ausübung dieser Berufe in den
einzelnen Mitgliedstaaten voraus.
14. Im bisherigen Zweiten Teil Titel III erhält die Überschrift
des Kapitels 4 folgende Fassung:
Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr
15. Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 73a
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 werden die Artikel 67 bis 73 durch
die Artikel 73b bis 73g ersetzt.
Artikel 73b
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Be-
schränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten so-
wie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländem verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Be-
schränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländem verboten.
Artikel 73c
(1) Artikel 73b berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschrän-
kungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund ein-
zelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den
Kapitalverkehr mit dritten Ländem im Zusammenhang mit Direktinve-
stitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Nieder-
lassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zu-
lassung von Wertpapieren zu den Kapitelmärkten bestehen.
(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner
Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Zie-
les eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und
dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit
dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen ein-
schließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Er-
bringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wert-
papieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem
Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für die Liberali-
sierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt
darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.
Artikel 73d
(1) Artikel 73b berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts wenden, die
Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanla-
geort unterschiedlich behandeln,
b) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen
gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbe-
sondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Fi-
nanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapi-
talverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information
vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öf-
fentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschrän-
kungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar
sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren
dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch
eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungs-
verkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen.
Artikel 73e
Abweichend von Artikel 73b können die Mitgliedstaaten, für die am
31. Dezember 1993 eine Ausnahmeregelung aufgrund des bestehenden
Gemeinschaftsrechts gilt, Beschränkungen des Kapitalverkehrs auf-
grund der zu dem genannten Zeitpunkt bestehenden Ausnahmeregelun-
gen längstens bis 31. Dezember 1995 beibehalten.
Artikel 73f
Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländem unter außer-
gewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und
Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann
der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländem Schutzmaßnah-
men mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen,
wenn diese unbedingt erforderlich sind.
Artikel 73g
(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 228a
vorgeschlagenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der
Rat nach dem Verfahren des Artikels 228a die notwendigen Sofort-
maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit
den betroffenen dritten Ländem ergreifen.
(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat,
kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 224 bei Vorlie-
gen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dring-
lichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem
Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen.
Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese
Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten. Der
Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu
ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet
das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen
des Rates.
Artikel 73h
Bis zum 1. Januar 1994 gelten folgende Bestimmungen:
1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des Mit-
gliedstaats, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig
ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer
von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der
Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert ist. Die
Mitgliedstaaten sind bereit, über die in vorstehendem Unterabsatz
vorgesehene Liberalisiening des Zahlungsverkehrs hinauszugehen,
soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer
Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.
2. Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur
durch Beschränkungen der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist,
werden diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung dieses
Kapitels und der Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen
Beschränkungen und die Liberalisierung der Dienstleistungen
schrittweise beseitigt.
3. Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen Beschrän-
kungen für die Transferierung ein, die sich auf die in der Liste
des Anhangs III zu diesem Vertrag aufgeführten unsichtbaren
Transaktionen beziehen. Die bestehenden Beschränkungen werden ge-
mäß den Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür
nicht die Nummem 1 und 2 oder die sonstigen Bestimmungen dieses
Kapitels maßgebend sind.
4. Im Bedarfsfall verständigen sich die Mitgliedstaaten über die
Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in diesem Artikel vorgese-
henen Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind; diese Maß-
nahmen dürfen die in diesem Vertrag genannten Ziele nicht beein-
trächtigen.
16. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
Artikel 75
(1) Zur Durchführung des Artikels 74 wird der Rat unter Berück-
sichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem Verfahren
des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-
ausschusses
a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsge-
biet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch
das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame
Regeln aufstellen;
b) für die Zulassung von Verkehrsuntemehmen zum Verkehr innerhalb
eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedin-
gungen festlegen;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorschriften
werden im Laufe der Übergangszeit erlassen.
(3) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden
die Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung, deren
Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in be-
stimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen
ernstlich beeinträchtigen könnte, vom Rat auf Vorschlag der Kom-
mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei be-
rücksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus
der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche
Entwicklung.
17. Im bisherigen Dritten Teil wird "Titel I - Gemeinsame Regeln"
durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Titel V Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und
Angleichung der Rechtsvorschriften
18. In Artikel 92 Absatz 3
- wird folgender Buchstabe eingefügt,
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kul-
turellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingun-
gen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das
dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
- wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe e.
19. Artikel 94 erhält folgende Fassung:
Artikel 94
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweck-
dienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93
erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des
Artikels 93 Absatz 33 sowie diejenigen Arten von Beihilfen fest-
legen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
20. Artikel 99 erhält folgende Fassung:
Artikel 99
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschus-
ses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvor-
schriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und son-
stige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Er-
richtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in
Artikel 7a gesetzten Frist notwendig ist.
21. Artikel 100 erhält folgende Fassung:
Artikel 100
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und So-
zialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich
unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemein-
samen Marktes auswirken;
22. Artikel 100a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt
abweichend von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des
Artikels 7a die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem
Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Er-
richtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand
haben.
23. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 100c
(1) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö-
rung des Europäischen Parlaments einstimmig die dritten Länder,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(2) Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem plötz-
lichen Zustrom von Staatsangehörigen dieses Landes in die Gemein-
schaft zu führen droht, kann der Rat jedoch auf Empfehlung der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von
höchstens sechs Monaten den Visumzwang für Staatsangehörige des
betreffenden Landes einführen. Der nach diesem Absatz eingeführte
Visumzwang kann nach dem Verfahren des Absatzes 1 verlängert wer-
den.
(3) Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im Sinne
des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit. Vor diesem Zeitpunkt
erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Maßnah-
men zur einheitlichen Visagestaltung.
(4) In den in diesem Artikel genannten Bereichen hat die Kommis-
sion jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen,
in dem sie ersucht wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten.
(5) Dieser Artikel läßt die Ausübung der Verantwortung der Mit-
gliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt.
(6) Dieser Artikel gilt für weitere Bereiche, falls ein entspre-
chender Beschluß nach Artikel K.9 der die Zusammenarbeit in den
Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Ver-
trags über die Europäische Union gefaßt wird; dies gilt vorbe-
haltlich des gleichzeitig festgelegten Abstimmungsverfahrens.
(7) Die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden
Abkommen, die durch diesen Artikel erfaßte Sachbereiche regeln,
bleiben in Kraft, solange sie nicht durch Richtlinien oder Maß-
nahmen aufgrund dieses Artikels inhaltlich ersetzt worden sind.
24. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 100d
Der aus hohen Beamten bestehende Koordinierungsausschuß, der
durch Artikel K.4 des Vertrags über die Europäische Union einge-
setzt wird, trägt unbeschadet des Artikels 151 zur Vorbereitung
der Arbeiten des Rates in den in Artikel 100c genannten Bereichen
bei.
25. Im bisherigen Dritten Teil werden "Titel II - Die Wirt-
schaftspolitik" sowie die Kapitel 1, 2 und 3 durch folgenden
Wortlaut ersetzt:
-----
Titel VI Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik
Artikel 102a
Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß
sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten Grundzüge zur
Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2
beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft handeln im
Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit
freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen
gefördert wird, und halten sich dabei an die in Artikel 3a ge-
nannten Grundsätze.
Artikel 103
(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik als
eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie
im Rat nach Maßgabe des Artikels 102a.
(2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung
der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspo-
litik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem
Europäischen Rat hierüber Bericht. Der Europäische Rat erörtert
auf der Grundlage dieses Berichts des Rates eine Schlußfolgerung
zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten
und der Gemeinschaft. Auf der Grundlage dieser Schlußfolgerung
verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfeh-
lung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrich-
tet das Europäische Parlament über seine Empfehlung.
(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine
dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaa-
ten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der
Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat
und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschafts-
politik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in re-
gelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser
multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf
dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen für
erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, daß
die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaates nicht mit den in Ab-
satz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden
droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung
der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffen-
den Mitgliedstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehr-
heit auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen
zu veröffentlichen. Der Präsident des Rates und die Kommission
erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der mul-
tilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann er-
sucht werden, vor dem zuständigen Ausschuß des Europäischen Par-
laments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffent-
licht hat.
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c die Einzel-
heiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der
Absätze 3 und 4 festlegen.
Artikel 103a
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der
sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren einstimmig
über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden,
insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung
mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse,
die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betrof-
fen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so
kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen,
dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen
finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gra-
vierenden Schwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurückzufühiren,
so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident
des Rates unterichtet das Europäische Parlament über den Be-
schluß.
Artikel 104
(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder
den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als
"nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe oder Einrichtun-
gen der Gemeinschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale
Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körper-
schaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öf-
fentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten
wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die
EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinsti-
tute im Besitz der öffentlichen Hand; diese werden von der jewei-
ligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung
von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behan-
delt.
Artikel 104a
(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getrof-
fen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe und Ein-
richtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regiona-
len oder örtlichen Gebietskörperschaften oder anderer öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentli-
chen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu
den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfahren des
Artikels 189c die Begriffsbestimmungen für die Anwendung des in
Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.
Artikel 104b
(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der
Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörper-
schaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, son-
stiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher
Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige
Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen
finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines be-
stimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Ver-
bindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder loka-
len Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, sonstiger Einrichtungen der öffentlichen Rechts
oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und
tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbe-
schadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemein-
same Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Arti-
kels 189c Definitionen für die Anwendung der in Artikel 104 und
in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
Artikel 104c
(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage
und der Höhe des öffentlichen Schuldenstandes in den Mitglied-
staaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler.
Insbesondere prüft sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin an-
hand von zwei Kriterien, nämlich daran,
a) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentli-
chen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenz-
wert überschreitet, es sei denn, daß * entweder das Verhältnis
erheblich * oder laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der
Nähe des Referenzwerts erreicht hat oder der Referenzwert nur
ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Ver-
hältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Brut-
toinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet, es
sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich
rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten Pro-
tokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im ein-
zelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Krite-
rien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht
wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen
Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden fer-
ner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der
mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitglied-
staats. Die Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn
sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist,
daß in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits
besteht.
(4) Der Ausschuß nach Artikel 109c gibt eine Stellungnahme zu dem
Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat
ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt
sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-
lung der Kommission und unter Berücksichtigung der Bemerkungen,
die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben
wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit
besteht.
(7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit festgestellt, so
richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen
mit dem Ziel, dieser Loge innerhalb einer bestimmten Frist abzu-
helfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8 werden diese Empfehlungen
nicht veröffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb der ge-
setzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann
er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin
nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat
mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten
Frist Maßnahmen für den nach Auffassung des Rates zur Sanierung
erforderlichen Defizitabbau zu treffen. Der Rat kann in diesem
Fall den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkre-
ten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des
Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169 und 170
kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt
werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9 nicht
befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachste-
henden Maßnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls zu verschärfen,
nämlich * von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der
Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom
Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
* die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspoli-
tik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen, * von dem Mit-
gliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener
Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige De-
fizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist, * Geldbußen
in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament
von den Beschlüssen.
(12) Der Rat hebt einige oder sämtliche Entscheidungen nach den
Absätzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit
in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korri-
giert worden ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht,
so stellt er, sobald die Entscheidung nach Absatz 8 aufgehoben
worden ist, in einer öffentlichen Erklärung fest, daß in dem be-
treffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr besteht.
(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7 bis 9 so-
wie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommission mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewoge-
nen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Ver-
treters des betroffenen Mitgliedstaats.
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Ar-
tikel beschriebenen Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beige-
fügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
enthalten. Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Ko-
rission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der
EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Proto-
koll ablösen. Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Be-
stimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifi-
zierter Mehrheit auf Vorschlag der Korission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbe-
stirungen für die Durchführung des genannten Protokolls.
Kapitel 2 - Die Währungspolitik
Artikel 105
(1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität zu
gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der
Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der
in Artikel 2 Festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das
ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Markt-
wirtschaft mit Freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz
der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Ar-
tikel 3 a genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, * die
Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, * Devi-
sengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 durchzuführen, * die of-
fiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu
verwalten, * das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme
zu fördern.
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und
Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regie-
rungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die EZB wird gehört zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der
Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB, von den nationalen
Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständig-
keitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und unter
den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106
Absatz 6 festlegt.
Die EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen
der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stellung-
nahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abge-
ben.
(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zu-
ständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditin-
stitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnah-
men bei.
(6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäi-
schen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute
mit Ausnahme von Versicherungsuntermehmen übertragen.
Artikel 105a
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von
Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und
die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten be-
rechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausge-
gebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemein-
schaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Münzen,
wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB be-
darf. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c und nach
Anhörung der EZB Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die
technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so
weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf
innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.
Artikel 106
(1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralban-
ken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich dem
EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag bei gefügten
Protokoll festgelegt.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23,
24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung des
ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB
nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Euro-
päischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vor-
schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parla-
ments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Arti-
keln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des
ESZB genannten Bestimmungen.
Artikel 107
Bei der Wahmehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung
des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf we-
der die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ih-
rer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stel-
len einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten ver-
pflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versu-
chen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationa-
len Zentralbanken bei der Wahmehmung ihrer Aufgaben zu beeinflus-
sen.
Artikel 108
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß spätestens zum Zeitpunkt
der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag
sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen.
Artikel 108a
(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von
der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in der Satzung des
ESZB vorgesehenen Bedingungen * Verordnungen erlassen, insoweit
dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich,
Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB
festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erläßt Verordnungen
ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Arti-
kel 106 Absatz 6 vorgesehen werden, * Entscheidungen erlassen,
die zur Erfüllung der dem ESZB nach diesem Vertrag und der Sat-
zung des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind, * Empfeh-
lungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Die
Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbind-
lich, an die sie gerichtet ist.Die Artikel 190, 191 und 192 des
Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfeh-
lungen und Stellungnahmen beschließen.
(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat
nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 festlegt, ist die
EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen,
die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit
Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgel-
dern zu belegen.
Artikel 109
(1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat einstimmig auf Emp-
fehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in
dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Ein-
klang stehenden Konsens zu gelangen, nach Anhörung des Europäi-
schen Parlaments gemäß den in Absatz 3 für die Festlegung von Mo-
dalitäten vorgesehenen Verfahren förmliche Vereinbarungen über
ein Wechselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen
treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung
der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Be-
mühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang ste-
henden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wech-
selkurssystems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des
Rates unterrichtet das Europäische Parlament von der Festlegung,
Änderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber einer oder mehrerer Drittlandswährungen
kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der Rat mit quali-
fizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der Kommission und
nach Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Ori-
entierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen
aufstellen. Diese allgemeinen Orientierungen dürfen das vorran-
gige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht
beeinträchtigen.
(3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten
oder internationalen Organisationen Vereinbarungen im Zusammen-
hang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind,
beschließt der Rat abweichend von Artikel 228 mit qualifizierter
Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB
die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß solcher Ver-
einbarungen. Mit diesen Modalitäten wird gewährleistet, daß die
Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommis-
sion wird an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt. Die
nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die Organe
der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat auf Vorschlag
der Komniission und nach Anhörung der EZB mit qualifizierter
Mehrheit über den Standpunkt der Gemeinschaft auf intemationaler
Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirt-
schafts- und Währungsunion sind, sowie einstimmig über ihre Ver-
tretung unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und 105 vorgese-
henen Zuständigkeitsverteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der Gemein-
schaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen über die
Wirtschafts- und Währungsunion in internationalen Gremien Ver-
handlungen zu führen und internationale Vereinbarungen zu tref-
fen.
Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen
Artikel 109a
(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der
EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizeprä-
sidenten und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder
des Direktoriums werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten
auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des
Rats, der hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat an-
hört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten
und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und
emannt. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist
nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des
Direktoriums werden.
Artikel 109b
(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission kön-
nen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen.
Der Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Bera-
tung vorlegen.
(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des
Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zie-
len und Aufgaben des ESZB erörtert.
(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbe-
richt über die Tätigkeit des ESZB und die Währungspolitk im ver-
gangenen und im laufenden Jahr. Der Präsident der EZB legt den
Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament vor, das auf die-
ser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann.
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums
können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre In-
itiative hin von den zuständigen Ausschüssen des Europäischen
Parlaments gehört werden.
Artikel 109c
(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem
für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu
fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt.
Dieser hat die Aufgabe, * die Währungs- und Finanzlage der Mit-
gliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungs-
verkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der
Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, * auf Ersu-
chen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnah-
men an diese Organe abzugeben, * unbeschadet des Artikels 151 an
der Vorbereitung der in Artikel 73f, Artikel 73g, Artikel 103 Ab-
sätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103a, Artikel 104a, Artikel 104b,
Artikel 104c, Artikel 109e Absatz 2, Artikel 109f Absatz 6, Arti-
kel 109h, Artikel 109i, Artikel 109j Absatz 2 sowie Artikel 109k
Absatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken, * mindestens
einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der
Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung
dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen;
die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit
dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kom-
mission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder
des Währungsausschusses.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und Fi-
nanzausschuß eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Währungsaus-
schuß wird aufgelöst.
Der Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe, * auf Ersu-
chen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnah-
men an diese Organe abzugeben, * die Wirtschafts- und Finanzlage
der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem
Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten,
insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern
und internationalen Einrichtungen, * unbeschadet des Artikels 151
an der Vorbereitung der in Artikel 73f, Artikel 73g, Artikel 103
Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 103a, Artikel 104a, Artikel 104b,
Artikel 104c, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105a Absatz 2, Arti-
kel 106 Absätze 5 und 6, Artikel 109, Artikel 109h, Artikel 109i
Absätze 2 und 3, Artikel 109k Absatz 2, Artikel 109l Absätze 4
und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen
ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Ar-
beiten auszuführen, * mindestens einmal jährlich die Lage hin-
sichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsver-
kehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der
Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt
sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zah-
lungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kommission und dem Rat
Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen je-
weils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.
(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung der EZB und des in diesem Artikel
genannten Ausschusses im einzelnen fest, wie sich der Wirt-
schafts- und Finanzauschuß zusammensetzt. Der Präsident des Rates
unterrichtet das Europäische Parlament über diesen Beschluß.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Aus-
nahmeregelung nach den Artikeln 109k und 109l gilt, hat der Aus-
schuß zusätzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben die
Währungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr
der betreffenden Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und
der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.
Artikel 109d
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103 Absatz 4,
Artikel 104c mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 109, Artikel
109j, Artikel 109k und Artikel 109l Absätze 4 und 5 fallen, kann
der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach
Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbrei-
ten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem
Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.
Kapitel 4 - Übergangsbestimmungen
Artikel 109e
(1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und
Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a) jeder Mitgliedstaat soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen
erlassen, um die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in
Artikel 73b - unbeschadet des Artikels 73e - sowie Artikel 104
und Artikel 104a Absatz 1 niedergelegt sind, * erforderlichen-
falls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung
mehrjährige Programme festlegen, die die für die Verwirklichung
der Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauerhafte Konver-
genz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder
öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen,
b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die
Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Währungsbe-
reich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder
öffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaft-
lichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt bewerten.
(3) Artikel 104, Artikel 104a Absatz 1, Artikel 104b Absatz 1 und
Artikel 104c mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab
Beginn der zweiten Stufe, Artikel 103a Absatz 2, Artikel 104c Ab-
sätze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 105a, Artikel 107, Arti-
kel 109, Artikel 109a, Artikel 109b und Artikel 109c Absätze 2
und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, übermä-
ßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit ange-
zeigt, nach Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die Unabhän-
gigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.
Artikel 109f
(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Währungsin-
stitut (im folgenden als "EWI" bezeichnet) errichtet und nimmt
seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von
einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsi-
denten und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von
denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird. Der Präsident wird
von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats-
und Regierungschefs auf Empfehlung des Ausschusses der Präsiden-
ten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als
"Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken" bezeichnet) bzw. des
Rates des EWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
des Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus dem
Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen
Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mitglied-
staaten können Präsident des EWI sein. Der Rat des EWI ernennt
den Vizepräsidenten.
Die Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Pro-
tokoll festgelegt. Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken
wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.
(2) Das EWI hat die Aufgabe, * die Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Zentralbanken zu verstärken; * die Koordinierung der
Goldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die
Preisstabilität aufrechtzuerhalten; * das Funktionieren des Euro-
päischen Währungssystems zu überwachen; * Konsultationen zu Fra-
gen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zen-
tralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und
-märkte berühren; * die Aufgaben des Europäischen Fonds für wäh-
rungspolitische Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu überneh-
men; die Einzelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI
festgelegt; * die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren
Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens des
ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die Auf-
gabe, * die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur
Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der
dritten Stufe erforderlich sind, * bei Bedarf die Harmonisierung
der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung,
Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zu-
ständigkeitsbereich zu fördern, * die Regeln für die Geschäfte
der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten, *
die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zu för-
dern, * die technischen Vorarbeiten für die ECU-Banknoten zu
überwachen. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatori-
scher, organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen
fest, den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten
Stufe benötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errich-
tung zur Beschlußfassung unterbreitet.
(4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie-
der seines Rates * Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allge-
meinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der ein-
zelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen Maßnahmen
abgeben, * den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder Emp-
fehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder exteme
Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funk-
tionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen könnten,
* den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlungen zur
Durchführung ihrer Währungspolitik geben.
(5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen und
Empfehlungen zu veröffentlichen.
(6) Das EWI wird vom Rat zu allen Vorschlägen fur Rechtsakte der
Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört. Innerhalb
der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat mit qualifi-
zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des EWI festlegt, wird das EWI
von den Behörden der Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für
Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
(7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen
Beschluß weitere Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten
Stufe übertragen.
(8) In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funk-
tion für die EZB vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter
dieser das EWI zu verstehen. In den Fällen, in denen dieser Ver-
trag eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1.
Januar 1994 unter diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zen-
tralbanken zu verstehen.
(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck "EZB"
in den Artikeln 173, 175, 176, 177, 180 und 215 das EWI.
Artikel 109g
Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird nicht geändert.
Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel
109l Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
Artikel 109h
(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von
Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entwe-
der aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder
aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und
sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionie-
ren des Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung
der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommis-
sion unverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen,
die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung
stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission
gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von
der Kommission angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufge-
tretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt
die Kommission dem Rat nach Anhörung des in Arrikel 109c bezeich-
neten Ausschusses einen gegenseitigen Beistand und die dafür ge-
eigneten Methoden. Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig
über die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter
Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen, welche die
Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige
Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen internationalen
Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Han-
delsströmen zu vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindli-
che Staat mengenmäßige Beschränkungen gegenüber dritten Ländern
beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe seitens
anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einverständnis erforder-
lich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseiti-
gen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die ge-
troffenen Maßnahmen unzureichend, so ermächtigt die Kommission
den in Schwierigkeiten befindlichen Staat, Schutzmaßnahmen zu
treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung auf-
heben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.
(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die Geltungs-
dauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten
Stufe.
Artikel 109i
(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungsbilanz-
krise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 109h Ab-
satz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der betreffende
Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen.
Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung
der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderli-
che Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über
die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrich-
tet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach
Artikel 109h empfehlen.
3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des in Ar-
tikel 109c bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizier-
ter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese Schutz-
maßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.
(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die Geltungs-
dauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns der dritten
Stufe.
Artikel 109j
(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die
Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Wah-
rungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In
ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die inner-
staatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ein-
schließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit
Artikel 107 und Artikel 108 dieses Vertrags sowie der Satzung des
ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad
an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob
die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen; * Er-
reichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus
einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens
drei - Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preis-
stabilität das beste Ergebnis erzielt haben; * eine auf Dauer
tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer
öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des
Artikels 104c Absatz 6; * Einhaltung der normalen Bandbreiten des
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit min-
destens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines
anderen Mitgliedstaats; * Dauerhaftigkeit der von dem Mitglied-
staat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkurs-
mechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der
langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderli-
che Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefüg-
ten Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und
des EWI berücksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergeb-
nisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwick-
lung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückko-
sten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Emp-
fehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, * ob die ein-
zelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, * ob eine Mehr-
heit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammen-
setzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäische
Parlament wird angehört und leitet seine Stellungnahme dem Rat in
der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu.
(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1
sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Absatz 2
verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Re-
gierungschefs tagt, spätestens am 31. Dezember 1996 mit qualifi-
zierter Mehrheit wie folgt: * er entscheidet auf der Grundlage
der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehr-
heit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt; * er entscheidet,
ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist, in die dritte Stufe
einzutreten; sofern dies der Fall ist, * bestimmt er den Zeit-
punkt für den Beginn der dritten Stufe.
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten
Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1.
Januar 1999. Vor dem 1. Fuli 1998 bestätigt der Rat, der in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer
Wiederholung des in den Absätzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Ab-
satz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Verfahrens unter Be-
rücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme
des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der
Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mit-
gliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung
einer einheitlichen Währung erfüllen.
Artikel 109k
(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 109j Absatz 3 bestimmt
wurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Artikel 109j
Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf
Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mit-
gliedsstaaten eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 ge-
währt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem
Vertrag als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt"
bezeichnet.
Falls der Rat nach Artikel 109j Absatz 4 bestätigt hat, welche
Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einfüh-
rung einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den Mitgliedstaa-
ten, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Ausnahmerege-
lung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden Mitglied-
staaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als "Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mit-
gliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die
Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels
109j Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung
der Staats- und Regierungschefs tagt, auf Vorschlag der Kommis-
sion mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Arti-
kels 109j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt
die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die
nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitgliedstaat nicht
gelten. Artikel 104c Absätze 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1, 2,
3 und 5, Artikel 105a, Artikel 108a, Artikel 109 sowie Artikel
109a Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des betreffenden Mit-
gliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflich-
tungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB
geregelt.
(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 105a, Artikel
108a, Artikel 109 sowie Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b be-
zeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, für
die keine Ausnahmeregelung gilt.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmere-
gelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß den in Absatz 3
genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel
148 und Artikel 189 a Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 148
Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, für
die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit: ist
für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben,
so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich.
(6) Artikel 109h und Artikel 109i finden weiterhin auf Mitglied-
staaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
Artikel 109l
(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 109j Absatz 3 gefaßten Be-
schluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe bzw.
unmittelbar nach dem 1. Juli 1998 * verabschiedet der Rat die in
Artikel 106 Absatz 6 genannten Bestimmungen; * ernennen die Re-
gierungen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung
gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den
Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des
Direktoriums der EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahmerege-
lungen, so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedem als
in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen,
auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als vier Mitgliedern
bestehen.
Unmittelbar nach Emennung des Direktoriums werden das ESZB und
die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen für die Aufnahme
ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung
des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag
der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.
(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese erforder-
lichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der
EZB liquidiert, die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation
werden in der Satzung des EWI geregelt.
(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Aus-
nahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3
der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat
der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB errichtet.
(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines
einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Aus-
nahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö-
rung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwi-
derruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen
Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an
und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme
ändert als solche nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft
ferner nach dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die
für die rasche Einführung des ECU als einheitlicher Währung die-
ser Mitgliedstaaten erforderlich sind.
(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109k Absatz 2 beschlos-
sen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund
eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB den Kurs, zu
dem dessen Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift
die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der ECU als
einheitlicher Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 109m
(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitglied-
staat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemein-
samem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei
der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems
(EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und
respektiert die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Ab-
satzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für den
eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung
sinngemäß anzuwenden.
26. Im bisherigen Dritten Teil Titel II wird "Kapitel 4 - Die
Handelspolitik" durch folgenden Wort laut ersetzt:
-----
Titel VII Gemeinsame Handelspolitik
27. Artikel 111 wird aufgehoben. 28. Artikel 113 erhält folgende
Fassung:
Artikel 113
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grund-
sätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von
Zollsätzen, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Ver-
einheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik
und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall
von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durch-
führung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Or-
ganisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem
Rat Empfehlungen vor, dieser ermächtigt die Kommission zur Ein-
leitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu
ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuß nach
Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die ein-
schlägigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Anwendung.
(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Be-
fugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
29. Artikel 114 wird aufgehoben 30. Artikel 115 erhält folgende
Fassung:
Artikel 115
Um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitglied-
staaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspoliti-
schen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen ver-
hindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten
führen, empfiehlt die Kommission die Methoden für die erforderli-
che Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Genügt dies nicht, so
kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutz-
maßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie
festlegt.
Im Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kommis-
sion, die umgehend entscheidet, um die Ermächtigung, selbst die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen sodann die ande-
ren Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jeder-
zeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maß-
nahmen zu ändern oder aufzuheben haben. Es sind mit Vorrang sol-
che Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen
Marktes am wenigsten stören."
31. Artikel 116 wird aufgehoben
32. Im bisherigen Dritten Teil wird "Titel III Die Sozialpolitik"
durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Titel VII Sozialpolitik, Allgemeine und berufliche Bildung und
Jugend
33. Artikel 118a Absatz 2 Unterabsatz 1 enthält folgende Fassung:
(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemäß Absatz 1 er-
läßt der Rat gemäß den Verfahren des Artikels 189c und nach Anhö-
rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses unter Berücksichti-
gung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen
und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften,
die schrittweise anzuwenden sind.
34. Artikel 123 erhält folgende Fassung:
Artikel 123
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnen-
markt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizu-
tragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäi-
scher Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der
Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und
berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die An-
passung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderun-
gen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung
und Umschulung zu erleichtern.
35. Artikel 125 erhält folgende Fassung:
Artikel 125
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach An-
hörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die den Europäi-
schen Sozialfonds betreffenden Durchführuingsbeschlüsse.
36. Die Artikel 126, 127 und 128 werden durch folgenden Wortlaut
ersetzt:
Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Artikel 126
(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch-
stehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammenarbeit zwi-
schen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitglied-
staaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitglied-
staaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungswesens
sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichen-
falls unterstüitzt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: * Entwick-
lung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere
durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
* Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch
die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studi-
enzeiten; * Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungs-
einrichtungen; * Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustau-
sches über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der
Mitgliedstaaten; * Förderung des Ausbaus des Jugendaustausches
und des Austausches sozialpädagogischer Betreuer. * Förderung der
Entwicklung der Fernlehre.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördem die Zusam-
menarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich zu-
ständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Euro-
parat.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels er-
läßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhö-
rung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmoni-
sierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten; mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen.
Artikel 127
(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung,
welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung
der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung
der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: * Erleich-
terung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, ins-
besondere durch berufliche Bildung und Umschulung; * Verbesserung
der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichte-
rung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt; * Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bil-
dung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in be-
ruflicher Bildung befindlicher Personen, insbesondere der Jugend-
lichen; * Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen
Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen; * Ausbau
des Informations- und Erfahrungsaustausches über gemeinsame Pro-
bleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusam-
menarbeit mit dritten Ländem und den für die berufliche Bildung
zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen, die
zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter
Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten.
37. Folgender Wortlaut wird eingefügt:
-----
Titel IX Kultur
Artikel 128
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der
Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen
Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kul-
turellen Erbes.
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenar-
beit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt er-
forderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen: * Die
Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Ge-
schichte der europäischen Völker, * Erhaltung und Schutz des kul-
turellen Erbes von europäischer Bedeutung, * nichtkommerzieller
Kulturaustausch, * künstlerisches und literarisches Schaffen,
einschließlich im audiovisuellen Bereich.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die Zusam-
menarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zu-
ständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem
Europarat.
(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ihrer Tä-
tigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels er-
läßt der Rat * gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach An-
hörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Aus-
schluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt im Rahmen des
Verfahrens des Artikels 189b einstimmig: * einstimmig auf Vor-
schlag der Kommission Empfehlungen.
38. Im bisherigen Dritten Teil werden die Titel IV, V, VI und VII
durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Titel X Gesundheitswesen
Artikel 129
(1) Die Gemeinschaft leistet durch Förderung der Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch Unter-
stützung ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Sicherstellung eines
hohen Gesundheitsschutzniveaus. Die Tätigkeit der Gemeinschaft
ist auf die Verhütung von Krankheiten, insbesondere der weitver-
breiteten schwerwiegenden Krankheiten einschließlich der Drogen-
abhängigkeit, gerichtet; dabei werden die Erforschung der Ursa-
chen und der Übertragung dieser Krankheiten sowie die Gesund-
heitsinformation und -erziehung gefördert. Die Erfordernisse im
Bereich des Gesundheitsschutzes sind Bestandteil der übrigen Po-
litiken der Gemeinschaft.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im Benehmen
mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den im Absatz
1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Fühlungnahme
mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser
Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördem die Zusam-
menarbeit mit dritten Ländern und der für das Gesundheitswesen
zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels er-
läßt der Rat * gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach An-
hörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluß jeglicher Harmoni-
sierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten; * mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen.
Titel XI Verbraucherschutz
Artikel 129a
(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung eines
hohen Verbraucherschutzniveaus durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnen-
marktes nach Artikel 100a erläßt
b) spezifische Aktionen, welche die Politik - der Mitgliedstaaten
zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftli-
chen Interessen der Verbraucher und zur Sicherstellung einer an-
gemessenen Information der Verbraucher unterstützen und ergänzen.
(2) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die spezifi-
schen Aktionen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b.
(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen hindem die einzelnen
Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizube-
halten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit diesem Ver-
trag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
-----
Titel XII Transeuropäische Netze
Artikel 129b
(1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 7a
und 130a zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbe-
teiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften
in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich
aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt
die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in
den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energiein-
frastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems
offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des
Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze
sowie des Zugangs zu dessen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der
Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande
gelegende Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu
verbinden.
Artikel 129c
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 129b geht die Gemein-
schaft wie folgt vor: * Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf,
in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Be-
reich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen
erfaßt werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsa-
mem Interesse ausgewiesen; * sie führt jede Aktion durch, die
sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabili-
tät der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Har-
monisierung der technischen Normen; sie kann die finanziellen An-
strengungen der Mitgliedstaaten für von ihnen finanzierte Vorha-
ben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß
dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form
von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszu-
schüssen unterstützen; die Gemeinschaft kann auch über den Kohä-
sionsfonds, der nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu
errichten ist, zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in
den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Die Gemeinschaft berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potenti-
elle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung
mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich er-
heblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 129b aus-
wirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit
den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koor-
dinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten Ländern zur
Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Si-
cherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.
Artikel 129d
Die Leitlinien nach Artikel 129c Abstz 1 werden vom Rat gemäß dem
Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festge-
legt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billi-
gung des betroffenen Mitgliedstaats.
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach An-
hörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen die übrigen Maßnahmen nach Artikel 129c Absatz 1.
Titel XIII Industrie
Artikel 130
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß
die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der
Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.
Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System
offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf folgendes ab: *
Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen
Veränderungen; Förderung eines für die Initiative und Weiterent-
wicklung der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbeson-
dere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds; *
Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gün-
stigen Umfelds; * Förderung einer besseren Nutzung des industri-
ellen Potentials der Politik in den Bereichen Innovation, For-
schung und technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbindung mit
der Kommission und koordinieren, soweit erforderlich, ihre Maß-
nahmen. Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die die-
ser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen,
die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt,
zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Par-
laments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig
spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaa-
ten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung
der Ziele des Absatzes 1 beschließen. Dieser Titel bietet keine
Grundlage dafür, daß die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme ein-
führt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte:
Titel XIV Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
Artikel 130a
Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik
zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts,
um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu
fördern.
Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unter-
schiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den
Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete, einschließ-
lich der ländlichen Gebiete, zu verringern.
Artikel 130b
Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspoli-
tik in der Weise, daß auch die in Artikel 130a genannten Ziele
erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken
und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnen-
markts berücksichtigen die Ziele des Artikels 130a und tragen zu
deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch diese
Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds
(Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
schaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europä-
ischer Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Inve-
stitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstru-
mente führt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen
alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirkli-
chung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und über
die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mit-
tel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderli-
chenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt. Falls sich spezifi-
sche Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen
der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen
als erforderlich erweisen, so können sie vom Rat auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regio-
nen einstimmig beschlossen werden.
Artikel 130c
Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es,
durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen An-
passung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Indu-
striegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wich-
tigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutra-
gen.
Artikel 130d
Unbeschadet des Artikels 130e legt der Rat auf Vorschlag der Kom-
mission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Aus-
schusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen
Ziele und die Organisationen der Strukturfonds fest, was ihre
Neuordnung einschließen kann. Nach demselben Verfahren legt der
Rat ferner die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie
die Bestimmungen fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen Ar-
beitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander
als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten
erforderlich sind.
Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember
1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben in den Bereichen
Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsin-
frastruktur finanziell beigetragen wird.
Artikel 130e
Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden
Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren des
Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses und des Ausschusses der Regionen gefaßt. Für den europä-
ischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft,
Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds sind die
Artikel 43 bzw. 125 weiterhin anwendbar.
Titel XV Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 130f
(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und
technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu
stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfä-
higkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstüt-
zen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erforder-
lich gehalten werden.
(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten Gemeinschaft
die Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittleren Unter-
nehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Be-
mühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Ent-
wicklung von hoher Qualität; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbe-
strebungen, damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeit des
Binnenmarkts voll nutzen können, und zwar insbesondere durch Öff-
nung des eidesstattlichen öffentlichen Auftragswesens, Festlegung
gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit ent-
gegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf
dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung,
einschließlich der Demonstrationsvorhaben, werden nach Maßgabe
dieses Titels beschlossen und durchgeführt.
Artikel 130g
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maß-
nahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen
ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Ent-
wicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit
und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen.
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländem und interna-
tionalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen
Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeit auf
dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung; technologischer Ent-
wicklung und Demonstration.
Artikel 130h
(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen
Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und
der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitglied-
staaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach
Absatz 1 förderlich sind.
Artikel 130i
(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges
Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusam-
mengefaßt werden. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des
Artikels 189b einstimmig.
In dem Rahmenprogramm werden die wissenschaftlichen und technolo-
gischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 130g erreicht
werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt; die
Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben; der Gesamthöchstbetrag und
die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am
Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maß-
nahmen festgelegt.
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepaßt
oder ergänzt.
(3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifi-
sche Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt wer-
den. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten sei-
ner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten
Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen
für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm
und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht über-
schreiten.
(4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro-
päischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
beschlossen.
Artikel 130j
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat
folgendes fest: die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen,
der Forschungszentren und der Hochschulen; die Regeln für die
Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Artikel 130k
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zu-
satzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mit-
gliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Be-
teiligung der Gemeinschaft auch finanzieren. Der Rat legt die Re-
geln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der
Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaa-
ten.
Artikel 130l Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den be-
troffenen Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungs-
programmen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteili-
gung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorse-
hen.
Artikel 130m
Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rah-
menprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaft-
lichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration
mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Ab-
kommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten
Parteien sein, die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen
werden.
Artikel 130n
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere
Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der
Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Ent-
wicklung und Demonstration erforderlich sind.
Artikel 130o
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschus-
ses einstimmig die in Artikel 130n vorgesehenen Bestimmungen
fest. Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Arti-
keln 130j, 130k und 130l vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die
Verabschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran
beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.
Artikel 130p
Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäi-
schen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht er-
streckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der
Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahrs sowie auf das
Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
Titel VXI Umwelt
Artikel 130r
(1) die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der
nachstehenden Ziele bei: * Erhalt und Schutz der Umwelt sowie
Verbesserung der Qualität; * Schutz der menschlichen Gesundheit;
umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
* Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewälti-
gung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichti-
gung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regio-
nen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht
auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grund-
satz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprug zu
bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse
des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung an-
derer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.
Im Hinblick hierauf umfassen die derartigen Erfordernissen ent-
sprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutz-
klausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht
wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige
Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollver-
fahren unterliegen.
(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die
Gemeinschaft die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen
Daten; die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Ge-
meinschaft; die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwer-
dens bzw. eines Nichttätigwerdens; die wirtschaftliche und so-
ziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewo-
gene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen
ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländem und den zuständi-
gen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen
zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die
nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaa-
ten, in internationalen Gremien zu verhandeln und intemationale
Abkommen zu schließen.
Artikel 130s
(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über das Tä-
tigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130r ge-
nannten Ziele:
(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 und unbe-
schadet des Artikels 100a erläßt der Rat auf Vorschlag der Kom-
mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des
Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig * Vorschriften
überwiegend steuerlicher Art, Maßnahmen im Bereich der Raumord-
nung, der Bodennutzung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung
und allgemeiner Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasser-
ressourcen, * Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats
zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur
seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in
welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizier-
ter Mehrheit beschlossen wird.
(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in anderen
Bereichen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen
Ziele festgelegt werden.
Der Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchführung
dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tra-
gen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der
Umweltpolitik Sorge.
(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig ho-
hen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist,
sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechts-
akt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgen-
der Form vor: * vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder * eine
finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds, der nach Arti-
kel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist.
Artikel 130t
Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 130s getroffen
werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, ver-
stärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die be-
treffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein.
Sie werden der Kommission notifiziert.
Quelle: Dokumentation der Serie: EUROPA-ARCHIV
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