Start

quellen 




1992-02-07

Der Vertrag von Maastricht (1)

Vertrag über die Schaffung der Europäischen Union, unterzeichnet von den Außen- und Finanzministern der Europäischen Gemeinschaft am 7. Februar 1992 in Maastricht (Niederlande)

Vertrag über die Europäische Union

Betrifft: Gemeinsame Bestimmungen - Änderungen des EWG-Vertrags -
Regeln zu Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvor-
schriften -gemeinsame  Handelspolitik -  Sozialpolitik -  Gesund-
heitswesen -  Verbraucherschutz -  Transeuropäische Netze - Indu-
strie -  wirtschaftlicher und  sozialer Zusammenhalt  - Forschung
und technologische Entwicklung - Umwelt - Entwicklungszusammenar-
beit - Änderungen bisheriger Verträge - Zusammenarbeit in den Be-
reichen Justiz und Inneres. Seine Majestät der König der Belgier,
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Der Präsident der Bundes-
republik Deutschland,  Der Präsident  der Griechischen  Republik,
Seine Majestät der König von Spanien, Der Präsident der Französi-
schen Republik,  Der Präsident Irlands, Der Präsident der Italie-
nischen Republik,  Seine Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Luxemburg, Ihre  Majestät die Königin der Niederlande, Der Präsi-
dent der  Portugiesischen Republik, Ihre Majestät die Königin des
Vereinigten   Königreichs    Großbritannien    und    Nordirland,
e n t s c h l o s s e n,   den mit  der Gründung der Europäischen
Gemeinschaften eingeleiteten  Prozeß der europäischen Integration
auf eine  neue Stufe  zu heben,   e i n g e d e n k  der histori-
schen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kon-
tinents und  der Notwendigkeit,  feste Grundlagen für die Gestalt
des zukünftigen  Europa zu  schaffen,  i n  B e s t ä t i g u n g
ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokra-
tie und  der Achtung  der Menschenrechte  und Grundfreiheiten und
der Rechtsstaatlichkeit, und dem Wunsch, die Solidarität zwischen
ihren Völkem unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ih-
rer Traditionen zu stärken, in dem Wunsch, Demokratie und Effizi-
enz in  der Arbeit  der Organe  weiter zu stärken, damit diese in
die Lage  versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in ei-
nem einheitlichen  institutionellen Rahmen  besser  wahrzunehmen,
entschlossen, die  Stärkung und  die Konvergenz  ihrer Volkswirt-
schaften herbeizuführen  und eine  Wirtschafts- und Währungsunion
zu errichten,  die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitli-
che, stabile  Währung einschließt,    i n    d e m    f e s t e n
W i l l e n,  im Rabmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie
der Stärkung  des Zusammenhalts  und des Umweltschutzes den wirt-
schaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern und
Politiken zu  verfolgen, die  gewährleisten, daß Fortschritte bei
der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf
anderen Gebieten einhergeben,  e n t s c h l o s s e n,  eine ge-
meinsame Unionsbürgerschaft  für die Staatsangehörigen ihrer Län-
der einzuführen,   e n t s c h l o s s e n,   eine gemeinsame Au-
ßen- und  Sicherheitspolitik zu  verfolgen, wozu auflängere Sicht
auch die  Festlegung einer  gemeinsamen Verteidigungspolitik  ge-
hört, die  zu gegebener  Zeit zu  einer gemeinsamen  Verteidigung
führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu
stärken, um  Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in
der Welt  zu fördern,   i n  B e k r ä f t i g u n g  ihres Ziel,
die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicher-
heit ihrer  Bürger durch  die Einfügung von Bestimmungen über Ju-
stiz   und    Inneres   in    diesen    Vertrag    zu    fördern,
e n t s c h l o s s e n,   den Prozeß  der Schaffung  einer immer
engeren Union  der Völker Europas, in der die Entscheidungen ent-
sprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen
werden, weiterzuführen,    i m    H i n b l i c k    auf  weitere
Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration
voranzutreiben,  h a b e n  b e s c h l o s s e n,  eine Europäi-
sche Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevoll-
mächtigten ernannt:  Seine Majestät  der König  der Belgier: Mark
Eyskens, Philippe  Maystadt; Ihre  Majestät die Königin von Däne-
mark: Uffe  Ellemann-Jensen, Anders Fogh Rasmussen; Der Präsident
der Bundesrepublik  Deutschland: Hans-Dietrich  Genscher, Theodor
Waigel; Der  Präsident der  Griechischen Republik: Antonios Sama-
ras, Efthymios  Christodoulou; Seine  Majestät der König von Spa-
nien: Francisco  Fernndez Ordonez, Carlos Solchaga; Der Präsident
der Französischen  Republik: Roland  Dumas, Pierre  Beregovy; Der
Präsident Irlands:  Gerard Collins, T. D., Bertie Ahern; Der Prä-
sident der  Italienischen Republik:  Gianni  De  Michelis,  Guido
Carli; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Jac-
ques Poos,  Jean Claude  Juncker; Ihre  Majestät die  Königin der
Niederlande: Hans  van den Broek, Wim Kok; Der Präsident der Por-
tugiesischen Republik:  Joao de Deus Pinheiro, Jorge Braga de Ma-
cedo; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und  Nordirland: Douglas  Hurd, Francis  Maude;  diese
sind nach  Austausch ihrer  als gut  und gehörig befundenen Voll-
machten wie folgt übereingekommen:


Titel I Gemeinsame Bestimmungen

Artikel A

Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien unterein-
ander eine  Europäische Union,  im folgenden als "Union" bezeich-
net. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung
einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Ent-
scheidungen möglichst  bürgernah getroffen  werden. Grundlage der
Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit
diesem Vertrag  eingeführten Politiken und Formen der Zusammenar-
beit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mit-
gliedstaaten sowie  zwischen ihren  Völkern kohärent  und solida-
risch zu gestalten.

Artikel B

Die Union setzt sich folgende Ziele:
> die Förderung  eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftli-
chen und  sozialen Fortschritts, insbesondere durch Schaffung ei-
nes Raumes  ohne Binnengrenzen,  durch Stärkung des wirtschaftli-
chen und  sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirt-
schafts- und  Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine ein-
heitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfaßt;
> die Behauptung  ihrer Identität auf internationaler Ebene, ins-
besondere durch  eine gemeinsame  Außen- und  Sicherheitspolitik,
wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Ver-
teidigungspolitik gehört,  die zu gegebener Zeit zu einer gemein-
samen Verteidigung führen könnte;
> die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehö-
rigen ihrer  Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürger-
schaft;
> die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Ju-
stiz und Inneres;
> die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine
Weiterentwicklung, wobei nach dem Verfahren des Artikels N Absatz
2 geprüft  wird, inwieweit  die durch diesen Vertrag eingeführten
Politiken und  Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel'zu revidie-
ren sind,  die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemein-
schaft sicherzustellen.
Die Ziele  der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entspre-
chend den  darin enthaltenen  Bedingungen und  der darin vorgese-
henen Zeitfolge  unter Beachtung  des Subsidiaritätsprinzips, wie
es in  Artikel 3 b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft bestimmt ist, verwirklicht.

Artikel C

Die Union  verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rah-
men, der  die Kohärenz  und Kontinuität  der Maßnahmen zur Errei-
chung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwick-
lung des  gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt. Die Union
achtet insbesondere  auf die  Kohärenz aller  von ihr ergriffenen
außenpolitischen Maßnahmen  im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-,
Wirtschafts- und  Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission
sind für  diese Kohärenz  verantwortlich. Sie  stellen jeweils in
ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Po-
litiken sicher.

Artikel D

Der Europäische  Rat gibt  der Union die für ihre Entwicklung er-
forderlichen Impulse  und legt  die allgemeinen politischen Ziel-
vorstellungen für  diese Entwicklung  fest. Im  Europäischen  Rat
kommen die  Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie
der Präsident  der Kommission  zusammen. Sie werden von den Mini-
stern für  auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und ei-
nem Mitglied  der Kommission  unterstützt.  Der  Europäische  Rat
tritt mindestens  zweimal jährlich  unter dem Vorsitz des Staats-
oder Regierungschefs  des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den
Vorsitz innehat.  Der Europäische  Rat erstattet dem Europäischen
Parlament nach  jeder Tagung  Bericht und  legt  ihm  alljährlich
einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.

Artikel E

Das Europäische  Parlament, der  Rat, die  Kommission und der Ge-
richtshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Ver-
träge zur  Gründung der  Europäischen  Gemeinschaften  sowie  der
nachfolgenden Verträge  und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung
einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags
andererseits aus.

Artikel F

(1) Die Union  achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaa-
ten, deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsätzen beru-
hen.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in dcr am 4. Novem-
ber 1950  in  Rom  unterzeichneten  Europäischen  Konvention  zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind
und wie  sie sich  aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten  als allgemeine Grundsätze des Gemeinschafts-
rechts ergeben.
(3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen
ihrer Ziele  und zur  Durchführung ihrer  Politiken  erforderlich
sind.

Titel II  Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft

Artikel G

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
wird nach  Maßgabe dieses  Artikels im  Hinblick auf die Gründung
einer Europäischen Gemeinschaft geändert.

A. Im gesamten Vertrag gilt folgendes:
1. Der  Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" wird durch
  "Europäische Gemeinschaft" ersetzt.
B. Im ersten Teil "Grundsätze" gilt folgendes:
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Aufgabe der  Gemeinschaft ist  es, durch die Errichtung eines Ge-
meinsamen Marktes  und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie
durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 3a genannten ge-
meinsamen Politiken  oder Maßnahmen eine harmonische und ausgewo-
gene Entwicklung  des  Wirtschaftslebens  innerhalb  der  Gemein-
schaft, ein  beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgli-
ches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftslei-
stungen, ein  hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozia-
lem Schutz,  die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität,
den wirtschaftlichen  und sozialen Zusammenhalt und die Solidari-
tät zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Die Tätigkeit  der Gemeinschaft  im Sinne  des Artikels  2 umfaßt
nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge

a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei
der Ein-  und Ausfuhr  von Waren  sowie aller sonstigen Maßnahmen
gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) eine gemeinsame Handelspolitik;
c) einen Binnenmarkt,  der durch  die Beseitigung  der Hindemisse
für den  freien Waren-,  Personen-, Dienstleistungs- und Kapital-
verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
d) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt und des
Personenverkehrs im Binnen markt gemäß Artikel 100 c;
e) eine gemeinsame  Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und
der Fischerei;
f) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
g) ein System,  das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor
Verfälschungen schützt;
h) die Angleichung  der innerstaatlichen Rechts vorschriften, so-
weit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforder-
lich ist;
i) eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
j) die Stärkung  des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts;
k) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
l) die Stärkung  der Wettbewerbsfähigkeit  der Industrie  der Ge-
meinschaft;
m) die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
n) die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
o) einen Beitrag  zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzni-
veaus;
p) einen Beitrag  zu einer  qualitativ hochstehenden  allgemeinen
und beruflichen  Bildung sowie zur Entfaltung des Kulturlebens in
den Mitgliedstaaten;
q) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
r) die Assoziierung  der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,
um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und so-
ziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern;
s) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
t) Maßnahmen in  den Bereichen  Energie,  Katastrophenschutz  und
Fremdenverkehr.

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 3a

(1) Die Tätigkeit  der Mitgliedstaaten  und der  Gemeinschaft  im
Sinne des  Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der
darin vorgesehenen  Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspo-
litik, die  auf einer  engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik
der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsa-
mer Ziele  beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Ver-
trags und  der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die un-
widerrufliche Festlegung  der Wechselkurse  im Hinblick  auf  die
Einführung einer  einheitlichen Währung, der ECU, sowie die Fest-
legung und  Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechsel-
kurspolitik, die  beide vorrangig  das Ziel  der  Preisstabilität
verfolgen und  unbeschadet  dieses  Ziels  die  allgemeine  Wirt-
schaftspolitik in  der Gemeinschaft  unter Beachtung  des  Grund-
satzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unter-
stützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit  der  Mitgliedstaaten  und  der  Gemeinschaft
setzt die  Einhaltung der  folgenden richtungweisenden Grundsätze
voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre
Rahmenbedingungen sowie  eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbi-
lanz.

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 3b

Die Gemeinschaft  wird innerhalb  der Grenzen  der ihr  in diesem
Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig. In den
Bereichen, die  nicht in  ihre ausschließliche Zuständigkeit fal-
len, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tä-
tig, sofern  und soweit  die Ziele der in Betracht gezogenen Maß-
nahmen auf  Ebene der  Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden können  und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen
besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Die Maßnah-
men der  Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der
Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.

6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch fol-
gende Organe wahrgenommen:
> ein Europäisches Parlament,
> einen Rat,
> eine Kommission,
> einen Gerichtshof,
> einen Rechnungshof.
Jedes Organ  handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zuge-
wiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat  und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und
Sozialausschuß sowie  einem Ausschuß  der Regionen mit beratender
Aufgabe unterstützt."

7. Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 4a

Nach den  in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Eu-
ropäisches System  der Zentralbanken (im folgenden als "ESZB" be-
zeichnet) und  eine Europäische  Zentralbank  (im  folgenden  als
"EZB" bezeichnet)  geschaffen, die  nach Maßgabe  der  Befugnisse
handeln, die  ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung
des ESZB  und der  EZB (im  folgenden als  "Satzung des ESZB" be-
zeichnet) zugewiesen werden.

Artikel 4b

Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach
Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der
beigefügten Satzung zugewiesen werden.

8. Artikel 6 wird gestrichen und Artikel 7 wird Artikel 6. Der
neue Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Regelungen für
das Verbot solcher Diskriminierungen treffen."

9. Die Artikel 8, 8a, 8b und 8c werden Artikel 7, 7a, 7b und 7c.

C. Folgender Teil wird eingefügt:

Zweiter Teil - Die Unionsbürgerschaft

Artikel 8

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist,
wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
(2) Die Unionsbürger  haben die  in diesem  Vertrag  vorgesehenen
Rechte und Pflichten.


Artikel 8a

(1) Jeder Unionsbürger  hat das  Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten vorbehaltlich  der in  diesem Vertrag  und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen  Beschränkungen und Bedin-
gungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Der Rat  kann Vorschriften  erlassen, mit  denen die Ausübung
der Rechte  nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Ver-
trag nichts  anderes bestimmt  ist, beschließt  er einstimmig auf
Vorschlag der  Kommission und  nach Zustimmung  des  Europäischen
Parlaments.

Artikel 8b

(1) Jeder Unionsbürger  mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, des-
sen Staatsangehörigkeit  er nicht  besitzt, hat  in dem Mitglied-
staat, in  dem er  seinen Wohnsitz  hat, das  aktive und  passive
Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen
gelten wie  für die  Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Dieses Recht  wird vorbehaltlich  der Einzelheiten  ausgeübt, die
vom Rat  vor dem  31. Dezember  1994 einstimmig auf Vorschlag der
Kommission und  nach Anhörung des Europäischen Parlaments festzu-
legen sind;  in diesen  können Ausnahmeregelungen vorgesehen wer-
den, wenn  dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats
gerechtfertigt ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der Bestimmungen zu
dessen Durchführung besitztjeder Unionsbürger mit Wohnsitz in ei-
nem Mitgliedstaat,  dessen Staatsangehörigkeit  er nicht besitzt,
in dem  Mitgliedstaat, in  dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive
und passive  Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament,
wobei für  ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehöri-
gen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehalt-
lich der  Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezember
1993 einstimmig  auf Vorschlag  der Kommission  und nach Anhörung
des Europäischen  Parlaments festzulegen  sind; in  diesen können
Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonde-
rer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

Artikel 8c

Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes,
in dem  der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz
eines  jeden   Mitgliedstaats  unter  denselben  Bedingungen  wie
Staatsangehörige dieses  Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren
vor dem  31. Dezember  1993 die notwendigen Regeln und leiten die
für diesen  Schutz erforderlichen  internationalen  Verhandlungen
ein.

Artikel 8d

Jeder Unionsbürger  besitzt das  Petitionsrecht beim Europäischen
Parlament nach  Artikel 138d. Jeder Unionsbürger kann sich an den
nach Artikel 138e eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.

Artikel 8e

Die Kommission  erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und
dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem 31. Dezember 1993 und
sodann alle  drei Jahre  über die Anwendung dieses Teils Bericht.
In dem Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getra-
gen.
Auf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen Bestim-
mungen dieses  Vertrags zur Ergänzung der in diesem Teil vorgese-
henen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach An-
hörung des  Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er
den Mitgliedstaaten  zur Annahme  gemäß ihren verfassungsrechtli-
chen Vorschriften empfiehlt;

D. Der  Zweite und  der Dritte  Teil werden unter folgender Über-
schrift zusammengefaßt:

Dritter Teil - Die Politiken der Gemeinschaft

und in diesem Teil gilt folgendes:

10. In Artikel 49 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Unmittelbar nach  Inkrafttreten dieses  Vertrags trifft  der Rat
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung des Wirt-
schafts- und  Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnun-
gen alle  erforderlichen Maßnahmen,  um die Freizügigkeit der Ar-
beitnehmer im  Sinne des  Artikel 48 fortschreitend herzustellen,
insbesondere"

11. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach
Anhörung des Wirtschafts- und  Sozialausschusses Richtlinien zur
Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches
nicht besteht - zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungs-
freiheit für eine bestimmte Tätigkeit."

12. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Vor dem  Ende der Übergangszeit erläßt der Rat einstimmig auf
Vorschlag der  Kommission und nach Anhörung des Europäischen Par-
laments Richtlinien für die Koordinierung dieser Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften. Hinsichtlich  der Koordinierung der Rechts-
verordnungen und  Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten er-
läßt er  jedoch die  Richtlinien nach  dem Ende der zweiten Stufe
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b.

13. Artikel 57 erhält folgende Fassung:

Artikel 57

(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu er-
leichtern, erläßt  der Rat  nach dem  Verfahren des Artikels 189b
Richtlinien für  die gegenseitige  Anerkennung der  Diplome, Prü-
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Zu dem  gleichen Zweck  erläßt der Rat vor dem Ende der Über-
gangszeit Richtlinien  zur Koordinierung  der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der  Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Aus-
übung selbständiger  Tätigkeiten. Der  Rat beschließt  einstimmig
auf Vorschlag  der Kommission  und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens ei-
nem Mitgliedstaat  eine Änderung  bestehender gesetzlicher Grund-
sätze der  Berufsordnung hinsichtlich  der Ausbildung und der Be-
dingungen für  den Zugang  natürlicher Personen zum Beruf umfaßt.
Im übrigen  beschließt der  Rat nach  dem Verfahren  des Artikels
189b.
(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztli-
chen, arztähnlichen und pharmazeutischen Berufe setzt die Koordi-
nierung der  Bedingungen für  die Ausübung  dieser Berufe  in den
einzelnen Mitgliedstaaten voraus.

14. Im bisherigen  Zweiten Teil  Titel III erhält die Überschrift
des Kapitels 4 folgende Fassung:

Kapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr

15. Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 73a

Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 werden die Artikel 67 bis 73 durch
die Artikel 73b bis 73g ersetzt.

Artikel 73b

(1) Im Rahmen  der Bestimmungen  dieses Kapitels  sind  alle  Be-
schränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten so-
wie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländem verboten.
(2) Im Rahmen  der Bestimmungen  dieses Kapitels  sind  alle  Be-
schränkungen des  Zahlungsverkehrs zwischen  den  Mitgliedstaaten
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländem verboten.

Artikel 73c

(1) Artikel 73b  berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschrän-
kungen auf  dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund ein-
zelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den
Kapitalverkehr mit dritten Ländem im Zusammenhang mit Direktinve-
stitionen einschließlich  Anlagen in  Immobilien, mit der Nieder-
lassung, der  Erbringung von  Finanzdienstleistungen oder der Zu-
lassung von Wertpapieren zu den Kapitelmärkten bestehen.
(2) Unbeschadet der  anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner
Bemühungen um  eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Zie-
les eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und
dritten Ländern  kann der  Rat auf  Vorschlag der  Kommission mit
qualifizierter Mehrheit  Maßnahmen  für  den  Kapitalverkehr  mit
dritten Ländern  im  Zusammenhang  mit  Direktinvestitionen  ein-
schließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Er-
bringung von  Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wert-
papieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem
Absatz, die  im Rahmen  des Gemeinschaftsrechts für die Liberali-
sierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt
darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.

Artikel 73d

(1) Artikel 73b berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
a) die einschlägigen  Vorschriften ihres Steuerrechts wenden, die
Steuerpflichtige mit  unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanla-
geort unterschiedlich behandeln,
b) die unerläßlichen  Maßnahmen zu  treffen, um Zuwiderhandlungen
gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbe-
sondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Fi-
nanzinstitute, zu  verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapi-
talverkehr zwecks  administrativer oder statistischer Information
vorzusehen oder  Maßnahmen zu  ergreifen, die aus Gründen der öf-
fentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieses Kapitel  berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschrän-
kungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar
sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren
dürfen weder  ein Mittel  zur willkürlichen  Diskriminierung noch
eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungs-
verkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen.

Artikel 73e

Abweichend von Artikel 73b können die Mitgliedstaaten, für die am
31. Dezember  1993 eine Ausnahmeregelung aufgrund des bestehenden
Gemeinschaftsrechts gilt, Beschränkungen des Kapitalverkehrs auf-
grund der zu dem genannten Zeitpunkt bestehenden Ausnahmeregelun-
gen längstens bis 31. Dezember 1995 beibehalten.

Artikel 73f

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländem unter außer-
gewöhnlichen Umständen  das Funktionieren  der  Wirtschafts-  und
Währungsunion schwerwiegend  stören oder  zu stören  drohen, kann
der Rat  mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
und nach  Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländem Schutzmaßnah-
men mit  einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen,
wenn diese unbedingt erforderlich sind.

Artikel 73g

(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 228a
vorgeschlagenen Fällen  für erforderlich  erachtet wird, kann der
Rat nach  dem Verfahren des Artikels 228a die notwendigen Sofort-
maßnahmen auf  dem Gebiet  des Kapital-  und Zahlungsverkehrs mit
den betroffenen dritten Ländem ergreifen.
(2) Solange der  Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat,
kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 224 bei Vorlie-
gen schwerwiegender  politischer Umstände  aus Gründen der Dring-
lichkeit gegenüber  dritten Ländern  einseitige Maßnahmen auf dem
Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen.
Die Kommission  und die  anderen Mitgliedstaaten  sind über diese
Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten. Der
Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu
ändern oder  aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet
das Europäische  Parlament über  die betreffenden  Entscheidungen
des Rates.

Artikel 73h

Bis zum 1. Januar 1994 gelten folgende Bestimmungen:
1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des Mit-
gliedstaats, in  dem der  Gläubiger oder der Begünstigte ansässig
ist, die  Zahlungen zu  genehmigen,  die  sich  auf  den  Waren-,
Dienstleistungs- und  Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer
von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der
Waren-, Dienstleistungs-,  Kapital- und  Personenverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten  nach diesem  Vertrag liberalisiert  ist. Die
Mitgliedstaaten sind bereit, über die in vorstehendem Unterabsatz
vorgesehene Liberalisiening  des Zahlungsverkehrs  hinauszugehen,
soweit ihre  Wirtschaftslage im  allgemeinen und  der Stand ihrer
Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.
2. Soweit der  Waren-, Dienstleistungs-  und  Kapitalverkehr  nur
durch Beschränkungen  der diesbezüglichen Zahlungen begrenzt ist,
werden diese  Beschränkungen durch entsprechende Anwendung dieses
Kapitels und  der Kapitel  über die Beseitigung der mengenmäßigen
Beschränkungen  und   die  Liberalisierung  der  Dienstleistungen
schrittweise beseitigt.
3. Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen Beschrän-
kungen für  die Transferierung ein, die sich auf die in der Liste
des Anhangs  III  zu  diesem  Vertrag  aufgeführten  unsichtbaren
Transaktionen beziehen. Die bestehenden Beschränkungen werden ge-
mäß den Artikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür
nicht die  Nummem 1  und 2 oder die sonstigen Bestimmungen dieses
Kapitels maßgebend sind.
4. Im Bedarfsfall  verständigen sich die Mitgliedstaaten über die
Maßnahmen, die  zur Gewährleistung der in diesem Artikel vorgese-
henen Zahlungen  und Transferierungen zu treffen sind; diese Maß-
nahmen dürfen  die in diesem Vertrag genannten Ziele nicht beein-
trächtigen.

16. Artikel 75 erhält folgende Fassung:

Artikel 75

(1) Zur Durchführung  des Artikels  74 wird der Rat unter Berück-
sichtigung der  Besonderheiten des  Verkehrs gemäß  dem Verfahren
des Artikels 189 c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-
ausschusses
a) für den  internationalen Verkehr  aus oder nach dem Hoheitsge-
biet eines  Mitgliedstaats oder  für den  Durchgangsverkehr durch
das Hoheitsgebiet  eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame
Regeln aufstellen;
b) für die Zulassung von Verkehrsuntemehmen zum Verkehr innerhalb
eines Mitgliedstaats,  in dem sie nicht ansässig sind, die Bedin-
gungen festlegen;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.
(2) Die in  Absatz 1  Buchstaben a  und b  genannten Vorschriften
werden im Laufe der Übergangszeit erlassen.
(3) Abweichend von  dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden
die Vorschriften  über die  Grundsätze der Verkehrsordnung, deren
Anwendung die  Lebenshaltung und  die Beschäftigungslage  in  be-
stimmten Gebieten  sowie den  Betrieb  der  Verkehrseinrichtungen
ernstlich beeinträchtigen  könnte, vom Rat auf Vorschlag der Kom-
mission und  nach Anhörung  des Europäischen  Parlaments und  des
Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei be-
rücksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus
der Errichtung  des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche
Entwicklung.

17. Im bisherigen Dritten Teil wird "Titel I - Gemeinsame Regeln"
durch folgenden Wortlaut ersetzt:


Titel V Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und
    Angleichung der Rechtsvorschriften

18. In Artikel 92 Absatz 3
- wird folgender Buchstabe eingefügt,

d) Beihilfen zur  Förderung der Kultur und der Erhaltung des kul-
turellen Erbes,  soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingun-
gen in  der Gemeinschaft  nicht in einem Maß beeinträchtigen, das
dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
- wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe e.

19. Artikel 94 erhält folgende Fassung:

Artikel 94

Der Rat  kann auf  Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments  mit qualifizierter  Mehrheit alle zweck-
dienlichen Durchführungsverordnungen  zu den  Artikeln 92  und 93
erlassen und  insbesondere die  Bedingungen für die Anwendung des
Artikels 93  Absatz 33 sowie diejenigen Arten von Beihilfen fest-
legen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.

20. Artikel 99 erhält folgende Fassung:

Artikel 99

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments  und des Wirtschafts- und Sozialausschus-
ses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvor-
schriften über  die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und son-
stige indirekte  Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Er-
richtung und  das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in
Artikel 7a gesetzten Frist notwendig ist.

21. Artikel 100 erhält folgende Fassung:

Artikel 100

Der Rat  erläßt einstimmig  auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und So-
zialausschusses  Richtlinien   für  die   Angleichung  derjenigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich
unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemein-
samen Marktes auswirken;

22. Artikel 100a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Soweit in  diesem Vertrag  nichts anderes  bestimmt ist, gilt
abweichend von  Artikel 100  für die Verwirklichung der Ziele des
Artikels 7a  die nachstehende  Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem
Verfahren des  Artikels 189b  und nach  Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses  die Maßnahmen  zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften  der Mitgliedstaaten,  welche die Er-
richtung und  das Funktionieren  des Binnenmarkts  zum Gegenstand
haben.

23. Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 100c

(1) Der Rat  bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö-
rung des  Europäischen Parlaments  einstimmig die dritten Länder,
deren Staatsangehörige  beim Überschreiten  der Außengrenzen  der
Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
(2) Bei einer  Notlage in einem dritten Land, die zu einem plötz-
lichen Zustrom von Staatsangehörigen dieses Landes in die Gemein-
schaft zu  führen droht,  kann der  Rat jedoch auf Empfehlung der
Kommission mit  qualifizierter Mehrheit  für einen  Zeitraum  von
höchstens sechs  Monaten den  Visumzwang für Staatsangehörige des
betreffenden Landes einführen. Der nach diesem Absatz eingeführte
Visumzwang kann nach dem Verfahren des Absatzes 1 verlängert wer-
den.
(3) Vom 1.  Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im Sinne
des Absatzes  1 mit qualifizierter Mehrheit. Vor diesem Zeitpunkt
erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-
mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Maßnah-
men zur einheitlichen Visagestaltung.
(4) In den  in diesem Artikel genannten Bereichen hat die Kommis-
sion jeden  von einem  Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen,
in dem sie ersucht wird, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten.
(5) Dieser Artikel  läßt die  Ausübung der Verantwortung der Mit-
gliedstaaten für  die Aufrechterhaltung  der öffentlichen Ordnung
und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt.
(6) Dieser Artikel  gilt für weitere Bereiche, falls ein entspre-
chender Beschluß  nach Artikel  K.9 der die Zusammenarbeit in den
Bereichen Justiz  und Inneres  betreffenden Bestimmungen des Ver-
trags über  die Europäische  Union gefaßt  wird; dies gilt vorbe-
haltlich des gleichzeitig festgelegten Abstimmungsverfahrens.
(7) Die Bestimmungen  der zwischen  den Mitgliedstaaten geltenden
Abkommen, die  durch diesen  Artikel erfaßte Sachbereiche regeln,
bleiben in  Kraft, solange  sie nicht durch Richtlinien oder Maß-
nahmen aufgrund dieses Artikels inhaltlich ersetzt worden sind.

24. Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 100d

Der aus  hohen  Beamten  bestehende  Koordinierungsausschuß,  der
durch Artikel  K.4 des Vertrags über die Europäische Union einge-
setzt wird,  trägt unbeschadet  des Artikels 151 zur Vorbereitung
der Arbeiten des Rates in den in Artikel 100c genannten Bereichen
bei.

25. Im bisherigen  Dritten Teil  werden "Titel  II  -  Die  Wirt-
schaftspolitik" sowie  die Kapitel  1, 2  und 3  durch  folgenden
Wortlaut ersetzt:

-----
Titel VI Die Wirtschafts- und Währungspolitik

Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik

Artikel 102a

Die Mitgliedstaaten  richten ihre  Wirtschaftspolitik so aus, daß
sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genannten Grundzüge zur
Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2
beitragen. Die  Mitgliedstaaten und  die Gemeinschaft  handeln im
Einklang mit  dem Grundsatz  einer  offenen  Marktwirtschaft  mit
freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen
gefördert wird,  und halten  sich dabei  an die in Artikel 3a ge-
nannten Grundsätze.

Artikel 103

(1) Die Mitgliedstaaten  betrachten ihre  Wirtschaftspolitik  als
eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren sie
im Rat nach Maßgabe des Artikels 102a.
(2) Der Rat  erstellt mit  qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung
der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspo-
litik der  Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und erstattet dem
Europäischen Rat  hierüber Bericht.  Der Europäische Rat erörtert
auf der  Grundlage dieses Berichts des Rates eine Schlußfolgerung
zu den  Grundzügen der  Wirtschaftspolitiken der  Mitgliedstaaten
und der  Gemeinschaft. Auf  der Grundlage  dieser Schlußfolgerung
verabschiedet der  Rat mit  qualifizierter Mehrheit  eine Empfeh-
lung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrich-
tet das Europäische Parlament über seine Empfehlung.
(3) Um eine  engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine
dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaa-
ten zu  gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der
Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat
und in  der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschafts-
politik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in re-
gelmäßigen Abständen  eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser
multilateralen Überwachung  übermitteln die  Mitgliedstaaten  der
Kommission Angaben  zu wichtigen  einzelstaatlichen Maßnahmen auf
dem Gebiet  ihrer Wirtschaftspolitik  sowie weitere von ihnen für
erforderlich erachtete Angaben.
(4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, daß
die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaates nicht mit den in Ab-
satz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße
Funktionieren der  Wirtschafts- und  Währungsunion  zu  gefährden
droht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung
der Kommission  die erforderlichen Empfehlungen an den betreffen-
den Mitgliedstaat  richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehr-
heit auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen
zu veröffentlichen.  Der Präsident  des Rates  und die Kommission
erstatten dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der mul-
tilateralen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann er-
sucht werden,  vor dem zuständigen Ausschuß des Europäischen Par-
laments zu erscheinen, wenn der Rat seine Empfehlungen veröffent-
licht hat.
(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c die Einzel-
heiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der
Absätze 3 und 4 festlegen.

Artikel 103a

(1) Der Rat  kann auf  Vorschlag der  Kommission unbeschadet  der
sonstigen in  diesem Vertrag  vorgesehenen  Verfahren  einstimmig
über die  der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden,
insbesondere falls  gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung
mit bestimmten Waren auftreten.
(2) Ist ein  Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse,
die sich  seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betrof-
fen oder  von gravierenden  Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so
kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließen,
dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen
finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gra-
vierenden Schwierigkeiten  auf Naturkatastrophen zurückzufühiren,
so beschließt  der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident
des Rates  unterichtet das  Europäische Parlament  über  den  Be-
schluß.

Artikel 104

(1) Überziehungs- oder  andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder
den  Zentralbanken   der  Mitgliedstaaten   (im   folgenden   als
"nationale Zentralbanken" bezeichnet) für Organe oder Einrichtun-
gen der  Gemeinschaft, Zentralregierungen,  regionale oder lokale
Gebietskörperschaften oder  andere öffentlich-rechtliche  Körper-
schaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öf-
fentliche Unternehmen  der Mitgliedstaaten  sind ebenso  verboten
wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die
EZB oder die nationalen Zentralbanken.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinsti-
tute im Besitz der öffentlichen Hand; diese werden von der jewei-
ligen nationalen  Zentralbank und der EZB, was die Bereitstellung
von Zentralbankgeld  betrifft, wie private Kreditinstitute behan-
delt.

Artikel 104a

(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getrof-
fen werden  und einen  bevorrechtigten Zugang der Organe und Ein-
richtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regiona-
len oder örtlichen Gebietskörperschaften oder anderer öffentlich-
rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentli-
chen Rechts  oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu
den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(2) Der Rat  legt vor  dem 1.  Januar 1994 nach dem Verfahren des
Artikels 189c  die Begriffsbestimmungen  für die Anwendung des in
Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.

Artikel 104b

(1) Die Gemeinschaft  haftet nicht  für die Verbindlichkeiten der
Zentralregierungen, der  regionalen oder  lokalen  Gebietskörper-
schaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, son-
stiger Einrichtungen  des öffentlichen  Rechts oder  öffentlicher
Unternehmen von  Mitgliedstaaten und  tritt nicht  für  derartige
Verbindlichkeiten ein;  dies gilt  unbeschadet der  gegenseitigen
finanziellen Garantien  für die gemeinsame Durchführung eines be-
stimmten Vorhabens.  Ein Mitgliedstaat  haftet nicht für die Ver-
bindlichkeiten der  Zentralregierungen, der regionalen oder loka-
len  Gebietskörperschaften  oder  anderen  öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, sonstiger  Einrichtungen der  öffentlichen Rechts
oder öffentlicher  Unternehmen eines  anderen Mitgliedstaats  und
tritt nicht  für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbe-
schadet der  gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemein-
same Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Arti-
kels 189c  Definitionen für  die Anwendung der in Artikel 104 und
in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.

Artikel 104c

(1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite.
(2) Die Kommission  überwacht die  Entwicklung der  Haushaltslage
und der  Höhe des  öffentlichen Schuldenstandes  in den Mitglied-
staaten im  Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler.
Insbesondere prüft  sie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin an-
hand von zwei Kriterien, nämlich daran,
a) ob das  Verhältnis des  geplanten oder tatsächlichen öffentli-
chen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenz-
wert überschreitet,  es sei  denn, daß  * entweder das Verhältnis
erheblich * oder laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der
Nähe des  Referenzwerts erreicht  hat oder  der Referenzwert  nur
ausnahmsweise und  vorübergehend überschritten  wird und das Ver-
hältnis in der Nähe des Referenzwerts bleibt,
b) ob das  Verhältnis des  öffentlichen Schuldenstands  zum Brut-
toinlandsprodukt einen  bestimmten Referenzwert überschreitet, es
sei denn,  daß das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich
rasch genug dem Referenzwert nähert.
Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag beigefügten Pro-
tokoll über  das Verfahren  bei einem übermäßigen Defizit im ein-
zelnen festgelegt.
(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser Krite-
rien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem Bericht
wird berücksichtigt,  ob das öffentliche Defizit die öffentlichen
Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden fer-
ner alle  sonstigen einschlägigen  Faktoren,  einschließlich  der
mittelfristigen  Wirtschafts-  und  Haushaltslage  des  Mitglied-
staats. Die  Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn
sie ungeachtet  der Erfüllung  der Kriterien  der Auffassung ist,
daß in  einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen Defizits
besteht.
(4) Der Ausschuß nach Artikel 109c gibt eine Stellungnahme zu dem
Bericht der Kommission ab.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat
ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt
sie dem Rat eine Stellungnahme vor.
(6) Der Rat  entscheidet mit  qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-
lung der  Kommission und  unter Berücksichtigung der Bemerkungen,
die  der   betreffende  Mitgliedstaat   gegebenenfalls  abzugeben
wünscht, nach  Prüfung der Gesamtlage, ob ein übermäßiges Defizit
besteht.
(7) Wird nach  Absatz 6  ein übermäßiges Defizit festgestellt, so
richtet der  Rat an  den betreffenden  Mitgliedstaat Empfehlungen
mit dem  Ziel, dieser Loge innerhalb einer bestimmten Frist abzu-
helfen. Vorbehaltlich  des Absatzes  8 werden  diese Empfehlungen
nicht veröffentlicht.
(8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb der ge-
setzten Frist  keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst haben, so kann
er seine Empfehlungen veröffentlichen.
(9) Falls ein  Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates weiterhin
nicht Folge  leistet, kann der Rat beschließen, den Mitgliedstaat
mit der  Maßgabe in  Verzug zu setzen, innerhalb einer bestimmten
Frist Maßnahmen  für den  nach Auffassung des Rates zur Sanierung
erforderlichen Defizitabbau  zu treffen.  Der Rat  kann in diesem
Fall den  betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkre-
ten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen des
Mitgliedstaats überprüfen zu können.
(10) Das Recht  auf Klageerhebung  nach den  Artikeln 169 und 170
kann im Rahmen der Absätze 1 bis 9 dieses Artikels nicht ausgeübt
werden.
(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Absatz 9 nicht
befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachste-
henden Maßnahmen  anzuwenden oder  gegebenenfalls zu verschärfen,
nämlich *  von dem  betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der
Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom
Rat näher zu bezeichnende zusätzliche Angaben zu veröffentlichen,
* die  Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspoli-
tik gegenüber  dem Mitgliedstaat  zu überprüfen,  * von  dem Mit-
gliedstaat verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener
Höhe bei  der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige De-
fizit nach  Ansicht des  Rates korrigiert worden ist, * Geldbußen
in angemessener Höhe verhängen.
Der Präsident  des Rates  unterrichtet das  Europäische Parlament
von den Beschlüssen.
(12) Der Rat  hebt einige  oder sämtliche Entscheidungen nach den
Absätzen 6  bis 9  und 11 so weit auf, wie das übermäßige Defizit
in dem  betreffenden Mitgliedstaat  nach Ansicht des Rates korri-
giert worden  ist. Hat der Rat zuvor Empfehlungen veröffentlicht,
so stellt  er, sobald  die Entscheidung  nach Absatz 8 aufgehoben
worden ist,  in einer öffentlichen Erklärung fest, daß in dem be-
treffenden Mitgliedstaat kein übermäßiges Defizit mehr besteht.
(13) Die Beschlußfassung  des Rates nach den Absätzen 7 bis 9 so-
wie 11  und 12  erfolgt auf  Empfehlung der  Kommission mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewoge-
nen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Ver-
treters des betroffenen Mitgliedstaats.
(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in diesem Ar-
tikel beschriebenen  Verfahrens sind in dem diesem Vertrag beige-
fügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
enthalten. Der Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Ko-
rission und  nach Anhörung  des Europäischen Parlaments sowie der
EZB die  geeigneten Bestimmungen,  die sodann das genannte Proto-
koll ablösen.  Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Be-
stimmungen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifi-
zierter Mehrheit auf Vorschlag der Korission  und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments nähere  Einzelheiten und Begriffsbe-
stirungen für die Durchführung des genannten Protokolls.

Kapitel 2 - Die Währungspolitik

Artikel 105

(1) Das vorrangige  Ziel des  ESZB ist es, die Preisstabilität zu
gewährleisten. Soweit  dies ohne  Beeinträchtigung des Zieles der
Preisstabilität möglich  ist, unterstützt das ESZB die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur Verwirklichung der
in Artikel 2 Festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das
ESZB handelt  im Einklang  mit dem Grundsatz einer offenen Markt-
wirtschaft mit Freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz
der Ressourcen  gefördert wird, und hält sich dabei an die in Ar-
tikel 3 a genannten Grundsätze.
(2) Die grundlegenden  Aufgaben des  ESZB bestehen  darin, *  die
Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, * Devi-
sengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 durchzuführen, * die of-
fiziellen Währungsreserven  der Mitgliedstaaten  zu halten und zu
verwalten, *  das reibungslose  Funktionieren der Zahlungssysteme
zu fördern.
(3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und
Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regie-
rungen der Mitgliedstaaten.
(4) Die EZB  wird gehört  zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der
Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB, von den nationalen
Behörden zu  allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständig-
keitsbereich der  EZB, und  zwar innerhalb  der Grenzen und unter
den Bedingungen,  die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106
Absatz 6 festlegt.
Die EZB  kann gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen
der Gemeinschaft  und gegenüber den nationalen Behörden Stellung-
nahmen zu  in ihren  Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abge-
ben.
(5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zu-
ständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditin-
stitute und  der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnah-
men bei.
(6) Der Rat  kann durch  einstimmigen Beschluß  auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäi-
schen Parlaments  der EZB  besondere Aufgaben im Zusammenhang mit
der Aufsicht  über Kreditinstitute  und sonstige  Finanzinstitute
mit Ausnahme von Versicherungsuntermehmen übertragen.

Artikel 105a

(1) Die EZB  hat  das  ausschließliche  Recht,  die  Ausgabe  von
Banknoten innerhalb  der Gemeinschaft  zu genehmigen. Die EZB und
die nationalen  Zentralbanken sind  zur Ausgabe von Banknoten be-
rechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausge-
gebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemein-
schaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten  haben das  Recht zur Ausgabe von Münzen,
wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die EZB be-
darf. Der  Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c und nach
Anhörung der  EZB Maßnahmen  erlassen, um  die Stückelung und die
technischen Merkmale  aller für  den Umlauf  bestimmten Münzen so
weit zu  harmonisieren, wie  dies für  deren reibungslosen Umlauf
innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.

Artikel 106

(1) Das ESZB  besteht aus  der EZB und den nationalen Zentralban-
ken.
(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Das ESZB  wird von  den Beschlußorganen  der EZB, nämlich dem
EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
(4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag bei gefügten
Protokoll festgelegt.
(5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23,
24, 26,  32.2, 32.3,  32.4, 32.6,  33.1.a und  36 der Satzung des
ESZB entweder  mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB
nach Anhörung  der Kommission  oder einstimmig  auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Euro-
päischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
(6) Der Rat  erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vor-
schlag der  Kommission und  nach Anhörung des Europäischen Parla-
ments und  der EZB  oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung
des Europäischen  Parlaments und  der Kommission die in den Arti-
keln 4,  5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des
ESZB genannten Bestimmungen.

Artikel 107

Bei der Wahmehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung
des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf we-
der die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ih-
rer Beschlußorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, Regierungen  der Mitgliedstaaten oder anderen Stel-
len einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft sowie die  Regierungen der Mitgliedstaaten ver-
pflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versu-
chen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationa-
len Zentralbanken bei der Wahmehmung ihrer Aufgaben zu beeinflus-
sen.

Artikel 108

Jeder Mitgliedstaat  stellt sicher,  daß spätestens zum Zeitpunkt
der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einschließlich der  Satzung seiner Zentralbank mit diesem Vertrag
sowie mit der Satzung des ESZB im Einklang stehen.

Artikel 108a

(1) Zur  Erfüllung der  dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von
der EZB  gemäß diesem  Vertrag und  unter den  in der Satzung des
ESZB vorgesehenen  Bedingungen *  Verordnungen erlassen, insoweit
dies für  die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich,
Artikel 19.1,  Artikel 22  oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB
festgelegten Aufgaben  erforderlich ist;  sie erläßt Verordnungen
ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Arti-
kel 106  Absatz 6  vorgesehen werden,  * Entscheidungen erlassen,
die zur  Erfüllung der  dem ESZB nach diesem Vertrag und der Sat-
zung des  ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind, * Empfeh-
lungen und Stellungnahmen abgegeben.
(2) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren
Teilen verbindlich  und gilt  unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Empfehlungen  und Stellungnahmen  sind nicht verbindlich. Die
Entscheidung ist  in allen  ihren Teilen  für diejenigen verbind-
lich, an  die sie  gerichtet ist.Die Artikel 190, 191 und 192 des
Vertrags gelten  für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB.
Die EZB  kann die  Veröffentlichung ihrer Entscheidungen, Empfeh-
lungen und Stellungnahmen beschließen.
(3) Innerhalb der  Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat
nach dem  Verfahren des  Artikels 106  Absatz 6 festlegt, ist die
EZB befugt,  Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen,
die sich  aus ihren  Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit
Geldbußen oder  in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgel-
dern zu belegen.

Artikel 109

(1) Abweichend von  Artikel 228  kann der Rat einstimmig auf Emp-
fehlung der  EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in
dem Bemühen,  zu einem  mit dem  Ziel der Preisstabilität im Ein-
klang stehenden  Konsens zu  gelangen, nach Anhörung des Europäi-
schen Parlaments gemäß den in Absatz 3 für die Festlegung von Mo-
dalitäten vorgesehenen  Verfahren förmliche  Vereinbarungen  über
ein Wechselkurssystem  für die  ECU gegenüber Drittlandswährungen
treffen. Der  Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung
der EZB  oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Be-
mühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang ste-
henden Konsens zu gelangen, die ECU-Leitkurse innerhalb des Wech-
selkurssystems festlegen, ändern oder aufgeben. Der Präsident des
Rates unterrichtet  das Europäische Parlament von der Festlegung,
Änderung oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.
(2) Besteht gegenüber  einer  oder  mehrerer  Drittlandswährungen
kein Wechselkurssystem  nach Absatz 1, so kann der Rat mit quali-
fizierter Mehrheit  entweder auf  Empfehlung der  Kommission  und
nach Anhörung der EZB oder auf Empfehlung der EZB allgemeine Ori-
entierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen
aufstellen. Diese  allgemeinen Orientierungen  dürfen das vorran-
gige Ziel  des ESZB,  die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht
beeinträchtigen.
(3) Wenn von  der Gemeinschaft  mit einem  oder mehreren  Staaten
oder internationalen  Organisationen Vereinbarungen  im Zusammen-
hang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen auszuhandeln sind,
beschließt der  Rat abweichend von Artikel 228 mit qualifizierter
Mehrheit auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB
die Modalitäten für die Aushandlung und den Abschluß solcher Ver-
einbarungen. Mit diesen Modalitäten  wird gewährleistet, daß die
Gemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die Kommis-
sion wird  an den  Verhandlungen in  vollem Umfang beteiligt. Die
nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen sind für die Organe
der Gemeinschaft, die EZB und die Mitgliedstaaten verbindlich.
(4) Vorbehaltlich des  Absatzes 1  befindet der Rat auf Vorschlag
der Komniission  und nach  Anhörung der  EZB  mit  qualifizierter
Mehrheit über  den Standpunkt der Gemeinschaft auf intemationaler
Ebene zu  Fragen, die  von besonderer  Bedeutung  für  die  Wirt-
schafts- und  Währungsunion sind, sowie einstimmig über ihre Ver-
tretung unter Einhaltung der in den Artikeln 103 und 105 vorgese-
henen Zuständigkeitsverteilung.
(5) Die Mitgliedstaaten  haben das Recht, unbeschadet der Gemein-
schaftszuständigkeit und der Gemeinschaftsvereinbarungen über die
Wirtschafts- und  Währungsunion in  internationalen Gremien  Ver-
handlungen zu  führen und  internationale Vereinbarungen zu tref-
fen.

Kapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen

Artikel 109a

(1) Der EZB-Rat  besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der
EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.
(2) a) Das Direktorium  besteht aus dem Präsidenten, dem Vizeprä-
sidenten und vier weiteren Mitgliedern.
b) Der Präsident,  der Vizepräsident  und die weiteren Mitglieder
des Direktoriums  werden von  den Regierungen der Mitgliedstaaten
auf der  Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des
Rats, der  hierzu das  Europäische Parlament  und den EZB-Rat an-
hört, aus  dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten
und erfahrenen  Persönlichkeiten  einvernehmlich  ausgewählt  und
emannt. Ihre  Amtszeit beträgt  acht Jahre;  Wiederernennung  ist
nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige  der Mitgliedstaaten  können Mitglieder  des
Direktoriums werden.

Artikel 109b

(1) Der Präsident  des Rates und ein Mitglied der Kommission kön-
nen ohne  Stimmrecht an  den Sitzungen  des EZB-Rates teilnehmen.
Der Präsident  des Rates  kann dem EZB-Rat einen Antrag zur Bera-
tung vorlegen.
(2) Der Präsident  der EZB wird zur Teilnahme an den Tagungen des
Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusammenhang mit den Zie-
len und Aufgaben des ESZB erörtert.
(3) Die EZB  unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission  sowie auch  dem Europäischen  Rat einen Jahresbe-
richt über  die Tätigkeit des ESZB und die Währungspolitk im ver-
gangenen und  im laufenden  Jahr. Der  Präsident der EZB legt den
Bericht dem  Rat und dem Europäischen Parlament vor, das auf die-
ser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann.
Der Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direktoriums
können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder auf ihre In-
itiative hin  von den  zuständigen Ausschüssen  des  Europäischen
Parlaments gehört werden.

Artikel 109c

(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem
für das  Funktionieren des  Binnenmarkts erforderlichen Umfang zu
fördern, wird ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt.
Dieser hat  die Aufgabe,  * die Währungs- und Finanzlage der Mit-
gliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungs-
verkehr der  Mitgliedstaaten zu  beobachten und  dem Rat  und der
Kommission regelmäßig  darüber Bericht  zu erstatten, * auf Ersu-
chen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnah-
men an  diese Organe abzugeben, * unbeschadet des Artikels 151 an
der Vorbereitung der in Artikel 73f, Artikel 73g, Artikel 103 Ab-
sätze 2,  3, 4  und 5,  Artikel 103a, Artikel 104a, Artikel 104b,
Artikel 104c, Artikel 109e Absatz 2, Artikel 109f Absatz 6, Arti-
kel 109h,  Artikel 109i, Artikel 109j Absatz 2 sowie Artikel 109k
Absatz 1  genannten Arbeiten  des Rates mitzuwirken, * mindestens
einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der
Freiheit des  Zahlungsverkehrs, wie  sie sich  aus der  Anwendung
dieses Vertrags  und der  Maßnahmen des Rates ergeben, zu prüfen;
die Prüfung erstreckt sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit
dem Kapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der Kom-
mission und dem Rat Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder
des Währungsausschusses.
(2) Mit Beginn  der dritten  Stufe wird  ein Wirtschafts- und Fi-
nanzausschuß eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene Währungsaus-
schuß wird aufgelöst.
Der Wirtschafts-  und Finanzausschuß hat die Aufgabe, * auf Ersu-
chen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnah-
men an  diese Organe abzugeben, * die Wirtschafts- und Finanzlage
der Mitgliedstaaten  und der  Gemeinschaft zu  beobachten und dem
Rat und  der Kommission  regelmäßig darüber Bericht zu erstatten,
insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern
und internationalen Einrichtungen, * unbeschadet des Artikels 151
an der  Vorbereitung der in Artikel 73f, Artikel 73g, Artikel 103
Absätze 2,  3, 4 und 5, Artikel 103a, Artikel 104a, Artikel 104b,
Artikel 104c,  Artikel 105 Absatz 6, Artikel 105a Absatz 2, Arti-
kel 106  Absätze 5 und 6, Artikel 109, Artikel 109h, Artikel 109i
Absätze 2  und 3,  Artikel 109k  Absatz 2, Artikel 109l Absätze 4
und 5  genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken und die sonstigen
ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Ar-
beiten auszuführen,  * mindestens  einmal jährlich  die Lage hin-
sichtlich des  Kapitalverkehrs und  der Freiheit des Zahlungsver-
kehrs, wie  sie sich  aus der  Anwendung dieses  Vertrags und der
Maßnahmen des  Rates ergeben,  zu prüfen;  die Prüfung  erstreckt
sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zah-
lungsverkehr; der  Ausschuß erstattet  der Kommission und dem Rat
Bericht über das Ergebnis dieser Prüfung.
Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen je-
weils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.
(3) Der  Rat legt  mit qualifizierter  Mehrheit auf Vorschlag der
Kommission und  nach Anhörung  der EZB  und des in diesem Artikel
genannten Ausschusses  im einzelnen  fest,  wie  sich  der  Wirt-
schafts- und Finanzauschuß zusammensetzt. Der Präsident des Rates
unterrichtet das Europäische Parlament über diesen Beschluß.
(4) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Aus-
nahmeregelung nach  den Artikeln 109k und 109l gilt, hat der Aus-
schuß zusätzlich  zu den  in Absatz  2 beschriebenen Aufgaben die
Währungs- und Finanzlage  sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr 
der betreffenden Mitgliedstaaten  zu beobachten  und dem  Rat und 
der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.

Artikel 109d

Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103 Absatz 4,
Artikel 104c mit Ausnahme von Absatz 14, Artikel 109, Artikel
109j, Artikel 109k und Artikel 109l Absätze 4 und 5 fallen, kann
der Rat  oder ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, je nach
Zweckmäßigkeit eine Empfehlung oder einen Vorschlag zu unterbrei-
ten. Die Kommission prüft dieses Ersuchen und unterbreitet dem
Rat umgehend ihre Schlußfolgerungen.

Kapitel 4 - Übergangsbestimmungen

Artikel 109e

(1) Die zweite  Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und
Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.
(2) Vor diesem Zeitpunkt wird
a) jeder Mitgliedstaat  soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen
erlassen, um  die Beachtung  der Verbote  sicherzustellen, die in
Artikel 73b - unbeschadet  des Artikels 73e - sowie Artikel 104
und Artikel 104a Absatz  1 niedergelegt sind, * erforderlichen-
falls im Hinblick auf die unter Buchstabe b vorgesehene Bewertung
mehrjährige Programme  festlegen, die  die für die Verwirklichung
der Wirtschafts-  und Währungsunion notwendige dauerhafte Konver-
genz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder
öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen,
b) der Rat auf der Grundlage eines  Berichts der Kommission die
Fortschritte bei der Konvergenz  im Wirtschafts- und Währungsbe-
reich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder
öffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaft-
lichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt bewerten.
(3) Artikel 104, Artikel 104a Absatz 1, Artikel 104b Absatz 1 und
Artikel 104c mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab
Beginn der zweiten Stufe, Artikel 103a Absatz 2, Artikel 104c Ab-
sätze 1, 9 und 11, Artikel 105, Artikel 105a, Artikel 107, Arti-
kel 109, Artikel 109a, Artikel 109b und Artikel 109c Absätze 2
und 4 gelten ab Beginn der dritten Stufe.
(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht, übermä-
ßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit ange-
zeigt, nach  Artikel 108  das Verfahren ein, mit dem die Unabhän-
gigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.

Artikel 109f

(1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches Währungsin-
stitut (im  folgenden als  "EWI" bezeichnet)  errichtet und nimmt
seine Tätigkeit auf; es besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von
einem Rat geleitet und verwaltet; dieser besteht aus einem Präsi-
denten und  den Präsidenten  der  nationalen  Zentralbanken,  von
denen einer zum Vizepräsidenten bestellt wird. Der Präsident wird
von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats-
und Regierungschefs  auf Empfehlung des Ausschusses der Präsiden-
ten der  Zentralbanken  der  Mitgliedstaaten  (im  folgenden  als
"Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken" bezeichnet) bzw. des
Rates des  EWI und  nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
des Rates  einvernehmlich ernannt.  Der Präsident  wird  aus  dem
Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen
Persönlichkeiten ausgewählt.  Nur Staatsangehörige  der Mitglied-
staaten können  Präsident des  EWI sein.  Der Rat des EWI ernennt
den Vizepräsidenten.
Die Satzung  des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefügten Pro-
tokoll festgelegt. Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken
wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.
(2) Das EWI  hat die  Aufgabe, *  die Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Zentralbanken  zu verstärken;  * die Koordinierung der
Goldpolitiken der Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu verstärken, die
Preisstabilität aufrechtzuerhalten; * das Funktionieren des Euro-
päischen Währungssystems  zu überwachen; * Konsultationen zu Fra-
gen durchzuführen,  die in  die Zuständigkeit der nationalen Zen-
tralbanken fallen  und die  Stabilität  der  Finanzinstitute  und
-märkte berühren;  * die Aufgaben des Europäischen Fonds für wäh-
rungspolitische Zusammenarbeit,  der aufgelöst  wird, zu überneh-
men; die Einzelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI
festgelegt; *  die Verwendung  der ECU  zu erleichtern  und deren
Entwicklung einschließlich  des reibungslosen  Funktionierens des
ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.
(3) Bei der  Vorbereitung der  dritten Stufe hat das EWI die Auf-
gabe, *  die Instrumente  und Verfahren  zu entwickeln,  die  zur
Durchführung einer einheitlichen Geld- und Währungspolitik in der
dritten Stufe  erforderlich sind, * bei Bedarf die Harmonisierung
der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung,
Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in seinem Zu-
ständigkeitsbereich zu  fördern, *  die Regeln  für die Geschäfte
der nationalen  Zentralbanken im Rahmen des ESZB auszuarbeiten, *
die Effizienz  des grenzüberschreitenden  Zahlungsverkehr zu för-
dern, *  die technischen  Vorarbeiten für  die  ECU-Banknoten  zu
überwachen. Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatori-
scher, organisatorischer  und logistischer  Hinsicht  den  Rahmen
fest, den  das ESZB  zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten
Stufe benötigt.  Dieser wird  der EZB zum Zeitpunkt ihrer Errich-
tung zur Beschlußfassung unterbreitet.
(4) Das EWI  kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie-
der seines Rates * Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der allge-
meinen Orientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der ein-
zelnen Mitgliedstaaten  sowie zu  deren diesbezüglichen Maßnahmen
abgeben, *  den Regierungen  und dem Rat Stellungnahmen oder Emp-
fehlungen zu  Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder exteme
Währungssituation in  der Gemeinschaft und insbesondere das Funk-
tionieren des  Europäischen Währungssystems beeinflussen könnten,
*  den  Währungsbehörden  der  Mitgliedstaaten  Empfehlungen  zur
Durchführung ihrer Währungspolitik geben.
(5) Das EWI kann einstimmig beschließen, seine Stellungnahmen und
Empfehlungen zu veröffentlichen.
(6) Das EWI  wird vom Rat zu allen Vorschlägen fur Rechtsakte der
Gemeinschaft in  seinem Zuständigkeitsbereich angehört. Innerhalb
der Grenzen  und unter  den Bedingungen, die der Rat mit qualifi-
zierter Mehrheit  auf Vorschlag  der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen  Parlaments und  des EWI  festlegt, wird das EWI
von den  Behörden der  Mitgliedstaaten  zu  allen  Entwürfen  für
Rechtsvorschriften in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.
(7) Der Rat  kann auf  Vorschlag der Kommission und nach Anhörung
des Europäischen Parlaments und des EWI diesem durch einstimmigen
Beschluß weitere  Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der dritten
Stufe übertragen.
(8) In den  Fällen, in  denen dieser Vertrag eine beratende Funk-
tion für  die EZB  vorsieht, ist vor der Errichtung der EZB unter
dieser das  EWI zu verstehen. In den Fällen, in denen dieser Ver-
trag eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1.
Januar 1994  unter diesem  der Ausschuß  der Präsidenten der Zen-
tralbanken zu verstehen.
(9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Ausdruck "EZB"
in den Artikeln 173, 175, 176, 177, 180 und 215 das EWI.

Artikel 109g

Die Zusammensetzung  des ECU-Währungskorbs  wird nicht  geändert.
Mit Beginn  der dritten  Stufe wird der Wert der ECU nach Artikel
109l Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.

Artikel 109h

(1) Ist ein  Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von
Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entwe-
der aus  einem Ungleichgewicht  seiner Gesamtzahlungsbilanz  oder
aus der  Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und
sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionie-
ren des  Gemeinsamen Marktes oder die schrittweise Verwirklichung
der gemeinsamen Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommis-
sion unverzüglich  die Lage  dieses Staates  sowie die Maßnahmen,
die er  getroffen hat  oder unter Einsatz aller ihm zur Verfügung
stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die Kommission
gibt die  Maßnahmen an, die sie dem betreffenden Staat empfiehlt.
Erweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die von
der Kommission  angeregten Maßnahmen als unzureichend, die aufge-
tretenen oder  drohenden Schwierigkeiten zu beheben, so empfiehlt
die Kommission dem Rat nach Anhörung des in Arrikel 109c bezeich-
neten Ausschusses  einen gegenseitigen Beistand und die dafür ge-
eigneten Methoden. Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig
über die Lage und ihre Entwicklung.
(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit qualifizierter
Mehrheit; er  erläßt Richtlinien  oder Entscheidungen, welche die
Bedingungen und  Einzelheiten hierfür festlegen. Der gegenseitige
Beistand kann insbesondere erfolgen
a) durch ein  abgestimmtes Vorgehen  bei anderen  internationalen
Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten wenden können;
b) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlagerungen von Han-
delsströmen zu  vermeiden, falls der in Schwierigkeiten befindli-
che Staat  mengenmäßige Beschränkungen  gegenüber dritten Ländern
beibehält oder wieder einführt;
c) durch Bereitstellung  von Krediten  in begrenzter Höhe seitens
anderer Mitgliedstaaten;  hierzu ist ihr Einverständnis erforder-
lich.
(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen gegenseiti-
gen Beistand nicht zu oder sind der gewährte Beistand und die ge-
troffenen Maßnahmen  unzureichend, so  ermächtigt die  Kommission
den in  Schwierigkeiten befindlichen  Staat,  Schutzmaßnahmen  zu
treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.
Der Rat  kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung auf-
heben und die Bedingungen und Einzelheiten ändern.
(4) Unbeschadet des  Artikels 109k  Absatz 6  endet die Geltungs-
dauer dieses  Artikels zum  Zeitpunkt  des  Beginns  der  dritten
Stufe.

Artikel 109i

(1) Gerät ein  Mitgliedstaat in  eine plötzliche Zahlungsbilanz-
krise und wird eine Entscheidung im Sinne des Artikels 109h Ab-
satz 2 nicht unverzüglich  getroffen, so  kann der betreffende
Staat vorsorglich  die erforderlichen  Schutzmaßnahmen ergreifen.
Sie dürfen  nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes hervorrufen und  nicht über das zur Behebung
der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderli-
che Ausmaß hinausgehen.
(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden über
die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten unterrich-
tet. Die Kommission kann dem Rat den gegenseitigen Beistand nach
Artikel 109h empfehlen.
3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhörung des in Ar-
tikel 109c bezeichneten Ausschusses kann der Rat mit qualifizier-
ter Mehrheit entscheiden, daß der betreffende Staat diese Schutz-
maßnahmen zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben hat.
(4) Unbeschadet des  Artikels 109k  Absatz 6  endet die Geltungs-
dauer dieses  Artikels zum  Zeitpunkt  des  Beginns  der  dritten
Stufe.

Artikel 109j

(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat, inwieweit die
Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Wah-
rungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In
ihren Berichten wird auch die Frage geprüft, inwieweit die inner-
staatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ein-
schließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit
Artikel 107 und Artikel 108 dieses Vertrags sowie der Satzung des
ESZB vereinbar sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad
an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob
die einzelnen  Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen; * Er-
reichung eines hohen Grades  an Preisstabilität, ersichtlich aus
einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - höchstens
drei - Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preis-
stabilität das beste Ergebnis  erzielt haben;  * eine  auf Dauer
tragbare Finanzlage  der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer
öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit im Sinne des
Artikels 104c Absatz 6; * Einhaltung der normalen Bandbreiten des
Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems seit min-
destens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines
anderen Mitgliedstaats; * Dauerhaftigkeit der von dem Mitglied-
staat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkurs-
mechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der
langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderli-
che Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag beigefüg-
ten Protokoll näher festgelegt. Die Berichte der Kommission und
des EWI berücksichtigen auch die Entwicklung der ECU, die Ergeb-
nisse bei der Integration der Märkte, den Stand und die Entwick-
lung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnstückko-
sten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf Emp-
fehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, * ob die ein-
zelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, * ob eine Mehr-
heit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt,
und empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der Zusammen-
setzung der Staats- und Regierungschefs tagt. Das Europäische
Parlament wird angehört und leitet seine Stellungnahme dem Rat in
der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs zu.
(3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1
sowie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments nach Absatz 2
verfährt der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Re-
gierungschefs tagt, spätestens am 31. Dezember 1996 mit qualifi-
zierter Mehrheit wie folgt: * er entscheidet auf der Grundlage
der in Absatz 2 genannten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehr-
heit der Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt; * er entscheidet,
ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist, in die dritte Stufe
einzutreten; sofern dies der  Fall ist, * bestimmt er den Zeit-
punkt für den Beginn der dritten Stufe.
(4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der dritten
Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte Stufe am 1.
Januar 1999. Vor dem 1. Fuli 1998 bestätigt der Rat, der in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, nach einer
Wiederholung des in den Absätzen 1 und 2 - mit Ausnahme von Ab-
satz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Verfahrens unter Be-
rücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme
des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der
Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2, welche Mit-
gliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung
einer einheitlichen Währung erfüllen.

Artikel 109k

(1) Falls der Zeitpunkt nach Artikel 109j Absatz 3 bestimmt
wurde, entscheidet  der Rat auf der Grundlage der in Artikel 109j
Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizierter Mehrheit auf
Empfehlung der Kommission, ob - und gegebenenfalls welchen - Mit-
gliedsstaaten eine  Ausnahmeregelung im  Sinne des Absatzes 3 ge-
währt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem
Vertrag als "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt"
bezeichnet.
Falls der Rat nach Artikel 109j Absatz 4 bestätigt hat, welche
Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einfüh-
rung einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den Mitgliedstaa-
ten, die die Voraussetzungen  nicht erfüllen, eine Ausnahmerege-
lung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden Mitglied-
staaten werden in diesem Vertrag ebenfalls als "Mitgliedstaaten,
für die eine Ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mit-
gliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die
Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels
109j Absatz 1. Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und nach Aussprache im Rat, der in der Zusammensetzung
der Staats-  und Regierungschefs  tagt, auf Vorschlag der Kommis-
sion mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für
die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Arti-
kels 109j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen, und hebt
die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf.
(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat  zur Folge, daß die
nachstehenden Artikel für den  betreffenden Mitgliedstaat  nicht
gelten. Artikel 104c Absätze 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1, 2,
3 und  5, Artikel 105a, Artikel 108a, Artikel 109 sowie Artikel
109a Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des betreffenden Mit-
gliedstaats und seiner Zentralbank von den Rechten und Verpflich-
tungen im Rahmen des ESZB wird in Kapitel IX der Satzung des ESZB
geregelt.
(4) In Artikel 105 Absätze  1, 2  und 3,  Artikel 105a, Artikel
108a, Artikel 109 sowie  Artikel 109a  Absatz 2  Buchstabe b be-
zeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, für
die keine Ausnahmeregelung gilt.
(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmere-
gelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß den in Absatz 3
genannten Artikeln. In diesem Fall gelten abweichend von Artikel
148 und Artikel 189 a Absatz 1 zwei Drittel der gemäß Artikel 148
Absatz 2 gewogenen Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, für
die keine Ausnahmeregelung gilt, als qualifizierte Mehrheit: ist
für die Änderung eines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben,
so ist die Einstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich.
(6) Artikel 109h und Artikel 109i finden weiterhin auf Mitglied-
staaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung gilt.

Artikel 109l

(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 109j Absatz 3 gefaßten Be-
schluß über den Zeitpunkt  für den Beginn der dritten Stufe bzw.
unmittelbar nach  dem 1. Juli 1998 * verabschiedet der Rat die in
Artikel 106 Absatz 6  genannten Bestimmungen; * ernennen die Re-
gierungen der Mitgliedstaaten, für  die  keine  Ausnahmeregelung
gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den
Präsidenten, den  Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des
Direktoriums der  EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahmerege-
lungen, so kann sich  das Direktorium aus weniger Mitgliedem als
in Artikel 11.1 der  Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen,
auf keinen Fall darf  es jedoch  aus weniger als vier Mitgliedern
bestehen.
Unmittelbar nach  Emennung des  Direktoriums werden  das ESZB und
die EZB  errichtet und  von diesen  Vorkehrungen für die Aufnahme
ihrer vollen  Tätigkeit im  Sinne dieses Vertrags und der Satzung
des ESZB  getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag
der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.
(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese erforder-
lichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der
EZB liquidiert,  die entsprechenden  Einzelheiten der Liquidation
werden in der Satzung des EWI geregelt.
(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Aus-
nahmeregelung gilt,  wird unbeschadet  des Artikels  106 Absatz 3
der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat
der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB errichtet.
(4) Am ersten  Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines
einstimmigen Beschlusses  der Mitgliedstaaten, für die keine Aus-
nahmeregelung gilt,  auf Vorschlag  der Kommission und nach Anhö-
rung der  EZB die  Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwi-
derruflich festgelegt  werden, sowie  die  unwiderruflich  festen
Kurse, zu  denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an
und wird  die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme
ändert als  solche nicht  den Außenwert  der ECU.  Der Rat trifft
ferner nach  dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die
für die  rasche Einführung des ECU als einheitlicher Währung die-
ser Mitgliedstaaten erforderlich sind.
(5) Wird nach  dem Verfahren des Artikels 109k Absatz 2 beschlos-
sen, eine  Ausnahmeregelung aufzuheben,  so legt der Rat aufgrund
eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine
Ausnahmeregelung gilt,  und des  betreffenden Mitgliedstaats  auf
Vorschlag der  Kommission und  nach Anhörung der EZB den Kurs, zu
dem dessen  Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift
die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der ECU als
einheitlicher Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 109m

(1) Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitglied-
staat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemein-
samem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei
der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems
(EWS) und bei der Entwicklung der ECU gesammelt worden sind, und
respektiert die bestehenden Zuständigkeiten.
(2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des Ab-
satzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats, für den
eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser Ausnahmeregelung
sinngemäß anzuwenden.

26. Im  bisherigen Dritten  Teil Titel  II wird  "Kapitel 4 - Die
Handelspolitik" durch folgenden Wort laut ersetzt:

-----
Titel VII Gemeinsame Handelspolitik

27. Artikel  111 wird aufgehoben. 28. Artikel 113 erhält folgende
Fassung:

Artikel 113

(1) Die  gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grund-
sätzen gestaltet;  dies gilt  insbesondere für  die Änderung  von
Zollsätzen, den  Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Ver-
einheitlichung der  Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik
und die  handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall
von Dumping und Subventionen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durch-
führung der gemeinsamen Handelspolitik.
(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Or-
ganisationen Abkommen  auszuhandeln, so  legt die  Kommission dem
Rat Empfehlungen  vor, dieser  ermächtigt die Kommission zur Ein-
leitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu
ihrer Unterstützung  vom Rat  bestellten besonderen Ausschuß nach
Maßgabe der  Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die ein-
schlägigen Bestimmungen des Artikels 228 finden Anwendung.
(4) Bei der  Ausübung der  ihm in diesem Artikel übertragenen Be-
fugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

29. Artikel  114 wird  aufgehoben 30. Artikel 115 erhält folgende
Fassung:

Artikel 115

Um sicherzustellen,  daß die  Durchführung der  von den Mitglied-
staaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen handelspoliti-
schen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen von Handelsströmen ver-
hindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten  in einem  oder mehreren Staaten
führen, empfiehlt die Kommission die Methoden für die erforderli-
che Zusammenarbeit  der Mitgliedstaaten.  Genügt dies  nicht,  so
kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen Schutz-
maßnahmen zu  treffen, deren  Bedingungen  und  Einzelheiten  sie
festlegt.
Im Dringlichkeitsfall  ersuchen die  Mitgliedstaaten die  Kommis-
sion, die  umgehend entscheidet,  um die Ermächtigung, selbst die
erforderlichen Maßnahmen  zu treffen, und setzen sodann die ande-
ren Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Kommission kann jeder-
zeit entscheiden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten diese Maß-
nahmen zu  ändern oder aufzuheben haben. Es sind mit Vorrang sol-
che Maßnahmen  zu wählen,  die das  Funktionieren des Gemeinsamen
Marktes am wenigsten stören."

31. Artikel 116 wird aufgehoben

32. Im bisherigen Dritten Teil wird "Titel III Die Sozialpolitik"
durch folgenden Wortlaut ersetzt:


Titel VII  Sozialpolitik, Allgemeine und berufliche Bildung und 
Jugend

33. Artikel 118a Absatz 2 Unterabsatz 1 enthält folgende Fassung:

(2) Als Beitrag  zur Verwirklichung  des Ziels gemäß Absatz 1 er-
läßt der Rat gemäß den Verfahren des Artikels 189c und nach Anhö-
rung des  Wirtschafts- und  Sozialausschusses unter Berücksichti-
gung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen
und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften,
die schrittweise anzuwenden sind.

34. Artikel 123 erhält folgende Fassung:

Artikel 123

Um die  Beschäftigungsmöglichkeiten der  Arbeitskräfte im Binnen-
markt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizu-
tragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäi-
scher Sozialfonds  errichtet, dessen  Ziel es  ist, innerhalb der
Gemeinschaft die  berufliche Verwendbarkeit  und die örtliche und
berufliche Mobilität  der Arbeitskräfte  zu fördern sowie die An-
passung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderun-
gen der  Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung
und Umschulung zu erleichtern.

35. Artikel 125 erhält folgende Fassung:

Artikel 125

Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach An-
hörung des  Wirtschafts- und  Sozialausschusses die  den Europäi-
schen Sozialfonds betreffenden Durchführuingsbeschlüsse.

36. Die  Artikel 126, 127 und 128 werden durch folgenden Wortlaut
ersetzt:

Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Artikel 126

(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch-
stehenden Bildung  dadurch bei,  daß sie  die Zusammenarbeit zwi-
schen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitglied-
staaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitglied-
staaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungswesens
sowie der  Vielfalt ihrer  Kulturen und  Sprachen erforderlichen-
falls unterstüitzt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: * Entwick-
lung der  europäischen Dimension  im Bildungswesen,  insbesondere
durch Erlernen  und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
* Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch
die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studi-
enzeiten; *  Förderung der  Zusammenarbeit zwischen den Bildungs-
einrichtungen; *  Ausbau des  Informations- und Erfahrungsaustau-
sches über  gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der
Mitgliedstaaten; *  Förderung des  Ausbaus des  Jugendaustausches
und des Austausches sozialpädagogischer Betreuer. * Förderung der
Entwicklung der Fernlehre.
(3) Die  Gemeinschaft und  die Mitgliedstaaten  fördem die Zusam-
menarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich zu-
ständigen internationalen  Organisationen, insbesondere dem Euro-
parat.
(4) Als Beitrag  zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels er-
läßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhö-
rung des  Wirtschafts- und  Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen  Fördermaßnahmen unter  Ausschluß jeglicher Harmoni-
sierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten; mit  qualifizierter Mehrheit  auf Vorschlag  der  Kommission
Empfehlungen.

Artikel 127

(1) Die Gemeinschaft  führt eine Politik der beruflichen Bildung,
welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung
der Verantwortung  der Mitgliedstaaten  für Inhalt und Gestaltung
der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: * Erleich-
terung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, ins-
besondere durch berufliche Bildung und Umschulung; * Verbesserung
der beruflichen  Erstausbildung und  Weiterbildung zur Erleichte-
rung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt; * Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bil-
dung sowie  Förderung der  Mobilität der Ausbilder und der in be-
ruflicher Bildung befindlicher Personen, insbesondere der Jugend-
lichen; *  Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen
Bildung zwischen  Unterrichtsanstalten und  Unternehmen; * Ausbau
des Informations-  und Erfahrungsaustausches über gemeinsame Pro-
bleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.
(3) Die  Gemeinschaft und  die Mitgliedstaaten fördern die Zusam-
menarbeit mit  dritten Ländem  und den für die berufliche Bildung
zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach
Anhörung des  Wirtschafts- und  Sozialausschusses Maßnahmen,  die
zur Verwirklichung  der Ziele  dieses Artikels  beitragen,  unter
Ausschluß jeglicher  Harmonisierung der  Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten.

37. Folgender Wortlaut wird eingefügt:

-----
Titel IX Kultur

Artikel 128

(1) Die Gemeinschaft  leistet einen  Beitrag zur  Entfaltung  der
Mitgliedstaaten unter  Wahrung ihrer  nationalen  und  regionalen
Vielfalt sowie  gleichzeitiger Hervorhebung  des gemeinsamen kul-
turellen Erbes.
(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenar-
beit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt er-
forderlichenfalls deren  Tätigkeit in  folgenden Bereichen: * Die
Verbesserung der  Kenntnis und  Verbreitung der  Kultur  und  Ge-
schichte der europäischen Völker, * Erhaltung und Schutz des kul-
turellen Erbes  von europäischer  Bedeutung, * nichtkommerzieller
Kulturaustausch, *  künstlerisches  und  literarisches  Schaffen,
einschließlich im audiovisuellen Bereich.
(3) Die Gemeinschaft  und die  Mitgliedstaaten fördern die Zusam-
menarbeit mit  dritten Ländern  und den für den Kulturbereich zu-
ständigen internationalen  Organisationen, insbesondere  mit  dem
Europarat.
(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei ihrer Tä-
tigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags Rechnung.
(5) Als Beitrag  zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels er-
läßt der Rat * gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach An-
hörung des  Ausschusses der  Regionen Fördermaßnahmen  unter Aus-
schluß jeglicher  Harmonisierung der  Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften der  Mitgliedstaaten. Der  Rat beschließt im Rahmen des
Verfahrens des  Artikels 189b  einstimmig: *  einstimmig auf Vor-
schlag der Kommission Empfehlungen.

38. Im bisherigen Dritten Teil werden die Titel IV, V, VI und VII
durch folgenden Wortlaut ersetzt:


Titel X Gesundheitswesen

Artikel 129

(1) Die Gemeinschaft  leistet durch  Förderung der Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls durch Unter-
stützung ihrer  Tätigkeit einen  Beitrag zur Sicherstellung eines
hohen Gesundheitsschutzniveaus.  Die Tätigkeit  der  Gemeinschaft
ist auf  die Verhütung von Krankheiten, insbesondere der weitver-
breiteten schwerwiegenden  Krankheiten einschließlich der Drogen-
abhängigkeit, gerichtet;  dabei werden  die Erforschung der Ursa-
chen und  der Übertragung  dieser Krankheiten  sowie die  Gesund-
heitsinformation und  -erziehung gefördert.  Die Erfordernisse im
Bereich des  Gesundheitsschutzes sind Bestandteil der übrigen Po-
litiken der Gemeinschaft.
(2) Die Mitgliedstaaten  koordinieren untereinander  im  Benehmen
mit der  Kommission ihre Politiken und Programme in den im Absatz
1 genannten  Bereichen. Die Kommission kann in enger Fühlungnahme
mit den  Mitgliedstaaten alle  Initiativen ergreifen,  die dieser
Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft  und die  Mitgliedstaaten fördem  die Zusam-
menarbeit mit  dritten Ländern  und der  für das Gesundheitswesen
zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Als Beitrag  zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels er-
läßt der Rat * gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach An-
hörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen  Fördermaßnahmen unter  Ausschluß jeglicher Harmoni-
sierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten; *  mit qualifizierter  Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
Empfehlungen.


Titel XI Verbraucherschutz

Artikel 129a

(1) Die Gemeinschaft  leistet einen  Beitrag zur Erreichung eines
hohen Verbraucherschutzniveaus durch
a) Maßnahmen, die  sie im  Rahmen der  Verwirklichung des Binnen-
marktes nach Artikel 100a erläßt
b) spezifische Aktionen, welche die Politik - der Mitgliedstaaten
zum Schutz  der Gesundheit,  der Sicherheit und der wirtschaftli-
chen Interessen  der Verbraucher und zur Sicherstellung einer an-
gemessenen Information der Verbraucher unterstützen und ergänzen.
(2) Der Rat  beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die spezifi-
schen Aktionen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b.
(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen hindem die einzelnen
Mitgliedstaaten nicht  daran, strengere  Schutzmaßnahmen beizube-
halten oder  zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit diesem Ver-
trag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

-----
Titel XII Transeuropäische Netze

Artikel 129b

(1) Um  einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 7a
und 130a zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbe-
teiligten sowie  den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften
in vollem  Umfang die  Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich
aus der  Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt
die Gemeinschaft  zum Auf-  und Ausbau transeuropäischer Netze in
den Bereichen  der Verkehrs-,  Telekommunikations- und Energiein-
frastruktur bei.
(2) Die Tätigkeit  der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines Systems
offener und  wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des
Verbunds und  der Interoperabilität  der einzelstaatlichen  Netze
sowie des Zugangs zu dessen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der
Notwendigkeit Rechnung,  insulare, eingeschlossene  und am  Rande
gelegende Gebiete  mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu
verbinden.

Artikel 129c

(1) Zur Erreichung  der Ziele  des Artikels 129b geht die Gemein-
schaft wie folgt vor: * Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf,
in denen  die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Be-
reich der  transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen
erfaßt werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsa-
mem Interesse  ausgewiesen; *  sie führt  jede Aktion  durch, die
sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabili-
tät der  Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Har-
monisierung der technischen Normen; sie kann die finanziellen An-
strengungen der  Mitgliedstaaten für von ihnen finanzierte Vorha-
ben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß
dem ersten  Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form
von Durchführbarkeitsstudien,  Anleihebürgschaften  oder  Zinszu-
schüssen unterstützen;  die Gemeinschaft kann auch über den Kohä-
sionsfonds, der  nach Artikel  130d bis  zum 31. Dezember 1993 zu
errichten ist,  zu spezifischen  Verkehrsinfrastrukturvorhaben in
den Mitgliedstaaten finanziell beitragen.
Die Gemeinschaft  berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potenti-
elle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten  koordinieren untereinander in Verbindung
mit der  Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich er-
heblich auf  die Verwirklichung  der Ziele des Artikels 129b aus-
wirken können.  Die Kommission  kann in  enger Zusammenarbeit mit
den Mitgliedstaaten  alle Initiativen ergreifen, die dieser Koor-
dinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft  kann beschließen,  mit dritten  Ländern zur
Förderung von  Vorhaben von  gemeinsamem Interesse  sowie zur Si-
cherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.

Artikel 129d

Die Leitlinien nach Artikel 129c Abstz 1 werden vom Rat gemäß dem
Verfahren des  Artikels 189b  und nach  Anhörung des Wirtschafts-
und Sozialausschusses  und des  Ausschusses der  Regionen festge-
legt.
Leitlinien und  Vorhaben von  gemeinsamem Interesse,  die das Ho-
heitsgebiet eines  Mitgliedstaats betreffen,  bedürfen der Billi-
gung des betroffenen Mitgliedstaats.
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach An-
hörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen die übrigen Maßnahmen nach Artikel 129c Absatz 1.


Titel XIII Industrie

Artikel 130

(1) Die Gemeinschaft  und die  Mitgliedstaaten sorgen  dafür, daß
die notwendigen  Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der
Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.
Zu diesem  Zweck zielt  ihre Tätigkeit  entsprechend einem System
offener und  wettbewerbsorientierter Märkte  auf folgendes  ab: *
Erleichterung der  Anpassung der  Industrie an  die strukturellen
Veränderungen; Förderung  eines für die Initiative und Weiterent-
wicklung der  Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbeson-
dere der  kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds; *
Förderung eines  für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gün-
stigen Umfelds;  * Förderung einer besseren Nutzung des industri-
ellen Potentials  der Politik  in den  Bereichen Innovation, For-
schung und technologische Entwicklung.
(2) Die Mitgliedstaaten  konsultieren einander  in Verbindung mit
der Kommission  und koordinieren,  soweit erforderlich, ihre Maß-
nahmen. Die  Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die die-
ser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Gemeinschaft  trägt durch  die Politik und die Maßnahmen,
die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt,
zur Erreichung  der Ziele  des Absatzes  1 bei.  Der Rat kann auf
Vorschlag der  Kommission und nach Anhörung des Europäischen Par-
laments und  des Wirtschafts-  und  Sozialausschusses  einstimmig
spezifische Maßnahmen  zur Unterstützung der in den Mitgliedstaa-
ten durchgeführten  Maßnahmen im  Hinblick auf die Verwirklichung
der Ziele  des Absatzes  1 beschließen. Dieser Titel bietet keine
Grundlage dafür,  daß die  Gemeinschaft irgendeine  Maßnahme ein-
führt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte:


Titel XIV Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Artikel 130a

Die Gemeinschaft  entwickelt und  verfolgt weiterhin ihre Politik
zur Stärkung  ihres wirtschaftlichen  und sozialen Zusammenhalts,
um eine  harmonische Entwicklung  der Gemeinschaft  als Ganzes zu
fördern.
Die Gemeinschaft  setzt sich  insbesondere zum  Ziel, die  Unter-
schiede im  Entwicklungsstand der  verschiedenen Regionen und den
Rückstand der  am stärksten  benachteiligten Gebiete, einschließ-
lich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

Artikel 130b

Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspoli-
tik in  der Weise,  daß auch  die in Artikel 130a genannten Ziele
erreicht werden.  Die Festlegung  und Durchführung  der Politiken
und Aktionen  der Gemeinschaft  sowie die  Errichtung des Binnen-
markts berücksichtigen  die Ziele des Artikels 130a und tragen zu
deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch diese
Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds
(Europäischer Ausrichtungs-  und Garantiefonds  für die Landwirt-
schaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europä-
ischer Fonds  für regionale  Entwicklung), der Europäischen Inve-
stitionsbank und  der sonstigen  vorhandenen Finanzierungsinstru-
mente führt.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Wirtschafts- und  Sozialausschuß und  dem Ausschuß  der  Regionen
alle drei  Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirkli-
chung des  wirtschaftlichen und  sozialen Zusammenhalts  und über
die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mit-
tel hierzu  beigetragen haben.  Diesem Bericht werden erforderli-
chenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt. Falls sich spezifi-
sche Aktionen  außerhalb der  Fonds und unbeschadet der im Rahmen
der anderen  Politiken der  Gemeinschaft beschlossenen  Maßnahmen
als erforderlich  erweisen, so  können sie  vom Rat auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regio-
nen einstimmig beschlossen werden.

Artikel 130c

Aufgabe des  Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es,
durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen An-
passung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Indu-
striegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wich-
tigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutra-
gen.

Artikel 130d

Unbeschadet des Artikels 130e legt der Rat auf Vorschlag der Kom-
mission und  nach Zustimmung  des Europäischen  Parlaments  sowie
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Aus-
schusses der  Regionen einstimmig  die Aufgaben,  die vorrangigen
Ziele und  die Organisationen  der Strukturfonds  fest, was  ihre
Neuordnung einschließen  kann. Nach  demselben Verfahren legt der
Rat ferner  die für  die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie
die Bestimmungen fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen Ar-
beitsweise und  zur Koordinierung  der Fonds sowohl untereinander
als auch  mit den  anderen vorhandenen  Finanzierungsinstrumenten
erforderlich sind.
Der Rat  errichtet nach  demselben Verfahren vor dem 31. Dezember
1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben in den Bereichen
Umwelt und  transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsin-
frastruktur finanziell beigetragen wird.

Artikel 130e

Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden
Durchführungsbeschlüsse werden  vom Rat  gemäß dem  Verfahren des
Artikels 189c  und nach  Anhörung des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses und des Ausschusses der Regionen gefaßt. Für den europä-
ischen Ausrichtungs-  und Garantiefonds  für die  Landwirtschaft,
Abteilung Ausrichtung,  und den Europäischen Sozialfonds sind die
Artikel 43 bzw. 125 weiterhin anwendbar.


Titel XV Forschung und technologische Entwicklung

Artikel 130f

(1) Die Gemeinschaft  hat zum  Ziel, die  wissenschaftlichen  und
technologischen Grundlagen  der  Industrie  der  Gemeinschaft  zu
stärken und  die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfä-
higkeit zu  fördern sowie  alle Forschungsmaßnahmen zu unterstüt-
zen, die  aufgrund anderer  Kapitel dieses Vertrags für erforder-
lich gehalten werden.
(2) In diesem  Sinne unterstützt sie in der gesamten Gemeinschaft
die Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittleren Unter-
nehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Be-
mühungen auf  dem Gebiet  der Forschung  und technologischen Ent-
wicklung von  hoher Qualität; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbe-
strebungen, damit  die Unternehmen  vor allem die Möglichkeit des
Binnenmarkts voll nutzen können, und zwar insbesondere durch Öff-
nung des eidesstattlichen öffentlichen Auftragswesens, Festlegung
gemeinsamer Normen und Beseitigung der dieser Zusammenarbeit ent-
gegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse.
(3) Alle Maßnahmen  der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrags auf
dem Gebiet  der Forschung  und der  technologischen  Entwicklung,
einschließlich der  Demonstrationsvorhaben, werden  nach  Maßgabe
dieses Titels beschlossen und durchgeführt.

Artikel 130g

Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maß-
nahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen
ergänzen:

a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Ent-
wicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit
und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen.
b) Förderung der  Zusammenarbeit mit  dritten Ländem und interna-
tionalen Organisationen  auf dem  Gebiet  der  gemeinschaftlichen
Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und  Auswertung der  Ergebnisse der  Tätigkeit auf
dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung; technologischer Ent-
wicklung und Demonstration.

Artikel 130h

(1) Die  Gemeinschaft und  die Mitgliedstaaten  koordinieren ihre
Tätigkeiten auf  dem Gebiet der Forschung und der technologischen
Entwicklung, um  die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und
der Politik der Gemeinschaft sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitglied-
staaten alle  Initiativen ergreifen,  die der  Koordinierung nach
Absatz 1 förderlich sind.

Artikel 130i

(1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach
Anhörung des  Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges
Rahmenprogramm auf,  in dem alle Aktionen der Gemeinschaft zusam-
mengefaßt werden. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des
Artikels 189b einstimmig.
In dem Rahmenprogramm werden die wissenschaftlichen und technolo-
gischen Ziele,  die mit  den Maßnahmen nach Artikel 130g erreicht
werden sollen,  sowie die  jeweiligen Prioritäten festgelegt; die
Grundzüge dieser  Maßnahmen angegeben; der Gesamthöchstbetrag und
die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am
Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maß-
nahmen festgelegt.
(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepaßt
oder ergänzt.
(3) Die Durchführung  des Rahmenprogramms  erfolgt durch spezifi-
sche Programme,  die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt wer-
den. In  jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten sei-
ner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten
Mittel festgelegt.  Die Summe  der in den spezifischen Programmen
für notwendig  erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm
und für  jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht über-
schreiten.
(4) Die spezifischen  Programme werden vom Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro-
päischen Parlaments  und des  Wirtschafts- und  Sozialausschusses
beschlossen.

Artikel 130j

Zur Durchführung  des mehrjährigen  Rahmenprogramms legt  der Rat
folgendes fest:  die Regeln  für die Beteiligung der Unternehmen,
der Forschungszentren  und der  Hochschulen; die  Regeln für  die
Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Artikel 130k

Bei der  Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zu-
satzprogramme beschlossen  werden, an  denen nur  bestimmte  Mit-
gliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Be-
teiligung der Gemeinschaft auch finanzieren. Der Rat legt die Re-
geln für  die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der
Verbreitung der  Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaa-
ten.

Artikel 130l  Die Gemeinschaft  kann im  Einvernehmen mit den be-
troffenen Mitgliedstaaten  bei der  Durchführung des mehrjährigen
Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungs-
programmen mehrerer  Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteili-
gung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorse-
hen.

Artikel 130m

Die Gemeinschaft  kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rah-
menprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gemeinschaft-
lichen Forschung,  technologischen Entwicklung  und Demonstration
mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten  dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Ab-
kommen zwischen  der Gemeinschaft  und den  betreffenden  dritten
Parteien sein,  die nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen
werden.

Artikel 130n

Die Gemeinschaft  kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere
Strukturen schaffen,  die für die ordnungsgemäße Durchführung der
Programme für  gemeinschaftliche Forschung,  technologische  Ent-
wicklung und Demonstration erforderlich sind.

Artikel 130o

Der Rat  legt auf  Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments  und des Wirtschafts- und Sozialausschus-
ses einstimmig  die in  Artikel  130n  vorgesehenen  Bestimmungen
fest. Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach
Anhörung des  Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Arti-
keln 130j,  130k und 130l vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die
Verabschiedung der  Zusatzprogramme ist  die Zustimmung der daran
beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich.

Artikel 130p

Zu Beginn  jedes Jahres  unterbreitet die Kommission dem Europäi-
schen Parlament  und dem  Rat einen  Bericht. Dieser  Bericht er-
streckt sich  insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der
Ergebnisse dieser  Tätigkeiten während des Vorjahrs sowie auf das
Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.


Titel VXI Umwelt
Artikel 130r

(1) die  Umweltpolitik der  Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der
nachstehenden Ziele  bei: *  Erhalt und  Schutz der  Umwelt sowie
Verbesserung der  Qualität; * Schutz der menschlichen Gesundheit;
umsichtige und  rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
* Förderung  von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewälti-
gung regionaler oder globaler Umweltprobleme.
(2) Die Umweltpolitik  der Gemeinschaft zielt unter Berücksichti-
gung der  unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regio-
nen der  Gemeinschaft auf  ein hohes  Schutzniveau ab. Sie beruht
auf den  Grundsätzen der  Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grund-
satz, Umweltbeeinträchtigungen  mit Vorrang  an ihrem  Ursprug zu
bekämpfen, sowie  auf dem  Verursacherprinzip. Die  Erfordernisse
des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung an-
derer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.
Im Hinblick  hierauf umfassen  die derartigen Erfordernissen ent-
sprechenden Harmonisierungsmaßnahmen  gegebenenfalls eine Schutz-
klausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht
wirtschaftlich  bedingten  umweltpolitischen  Gründen  vorläufige
Maßnahmen zu  treffen, die  einem gemeinschaftlichen Kontrollver-
fahren unterliegen.
(3) Bei der  Erarbeitung ihrer  Umweltpolitik berücksichtigt  die
Gemeinschaft die  verfügbaren wissenschaftlichen  und technischen
Daten; die  Umweltbedingungen in  den einzelnen  Regionen der Ge-
meinschaft; die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwer-
dens bzw.  eines Nichttätigwerdens;  die wirtschaftliche  und so-
ziale Entwicklung  der Gemeinschaft  insgesamt sowie die ausgewo-
gene Entwicklung ihrer Regionen.
(4) Die Gemeinschaft  und die  Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen
ihrer jeweiligen  Befugnisse mit dritten Ländem und den zuständi-
gen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der
Zusammenarbeit der  Gemeinschaft können  Gegenstand von  Abkommen
zwischen dieser  und den  betreffenden dritten Parteien sein, die
nach Artikel 228 ausgehandelt und geschlossen werden.
Unterabsatz 1  berührt nicht  die Zuständigkeit der Mitgliedstaa-
ten, in  internationalen Gremien  zu verhandeln und intemationale
Abkommen zu schließen.

Artikel 130s

(1) Der Rat  beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über das Tä-
tigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 130r ge-
nannten Ziele:
(2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Absatzes 1 und unbe-
schadet des  Artikels 100a  erläßt der Rat auf Vorschlag der Kom-
mission und  nach Anhörung  des Europäischen  Parlaments und  des
Wirtschafts-  und  Sozialausschusses  einstimmig  *  Vorschriften
überwiegend steuerlicher  Art, Maßnahmen  im Bereich der Raumord-
nung, der  Bodennutzung -  mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung
und allgemeiner Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Wasser-
ressourcen, *  Maßnahmen, welche  die Wahl  eines  Mitgliedstaats
zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur
seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in
welchen der  in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizier-
ter Mehrheit beschlossen wird.
(3) Der Rat  beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und
nach Anhörung  des Wirtschafts-  und Sozialausschusses in anderen
Bereichen allgemeine  Aktionsprogramme, in  denen die vorrangigen
Ziele festgelegt werden.
Der Rat  legt nach  Absatz 1  bzw. Absatz  2 die zur Durchführung
dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.
(4) Unbeschadet bestimmter  Maßnahmen gemeinschaftlicher Art tra-
gen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der
Umweltpolitik Sorge.
(5) Sofern eine  Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig ho-
hen Kosten  für die  Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist,
sieht der  Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechts-
akt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgen-
der Form vor: * vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder * eine
finanzielle Unterstützung  aus dem Kohäsionsfonds, der nach Arti-
kel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist.

Artikel 130t

Die Schutzmaßnahmen,  die aufgrund  des Artikels  130s  getroffen
werden, hindern  die einzelnen  Mitgliedstaaten nicht daran, ver-
stärkte Schutzmaßnahmen  beizubehalten oder zu ergreifen. Die be-
treffenden Maßnahmen  müssen mit  diesem Vertrag  vereinbar sein.
Sie werden der Kommission notifiziert.

Quelle: Dokumentation der Serie: EUROPA-ARCHIV Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V.




©  GLASNOST, Berlin 1992 - 2019