Start  

quellen 

  

  Politik   

 


1994-08-16

Erklärung des Vorsitzenden Richters zum Deckert-Urteil

Wolfgang Mueller

Der Vorsitzende Richter der 6. Strafkammer am Landgericht Mannheim, Wolfgang Mueller, liess am Montag durch den Karlsruher Rechtsanwalt Karl-Friedrich Schmitt eine Erklaerung zu dem Urteil seiner Kammer im Fall des NPD-Chefs Guenther Deckert abgeben. Sie hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorsitzende Richter der VI. Strafkammer des Landgerichts Mannheim, Herr Dr. Wolfgang Mueller, hat mich beauftragt und legitimiert, fuer ihn folgende persoenliche Erklaerung abzugeben:

Nach der von ihm zutiefst bedauerten weltweiten Erregung, die infolge von Teilen der Urteilsbegruendung entstanden ist, sieht er sich bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu folgender Aeusserung veranlasst:

In den ueber dreissig Jahren seiner Taetigkeit als Strafrichter hat er es bisher stets abgelehnt, ein Urteil seiner Strafkammern zu kommentieren oder zu interpretieren. Das war in seinen Augen immer Sache der Obergerichte, fuer die die Urteile neben den unmittelbar Beteiligten zur Ueberpruefung abgesetzt waren. Entsprechend Nrn. 182-185 der Richtlinien fuer das Strafverfahren waren diese Urteile auch noch nie von einem Staatsanwalt - sei es in aus dem Zusammenhang genommenen Auszuegen oder ganz - der Allgemeinheit zugaenglich gemacht worden. Nachdem dies jetzt erstmals geschehen ist, sieht sich Herr Dr. Mueller im Falle des ,Deckert-Urteils' veranlasst, ebenfalls an die Oeffentlichkeit zu treten.

Sein persoenliches Bestreben bei diesem Verfahren war, dem Angeklagten Deckert wegen der von manchen Seiten zum Teil massiven oeffentlichen Vorverurteilungen ein dem Rechtsstaat angemessenes Verfahren von hoechstmoeglicher Objektivitaet zu gewaehrleisten, um zu einem gerechten Urteil zu gelangen. Wie gegenueber allen Straftaetern hatte die Strafkammer die Pflicht, die Motivation und das Gedankengut des Angeklagten Deckert zu ergruenden, um fuer seine Tat die gerechte Bewertung zu finden. Bei diesem Bemuehen ist es der Urteilsbegruendung offensichtlich nicht immer gelungen, klar herauszustellen, dass die bei der Strafzumessung und Frage der Strafaussetzung zur Bewaehrung zwangslaeufig zu eroerternden Beweggruende des Angeklagten und seine Gedankengaenge von der Kammer keinesfalls gebilligt oder fuer gut geheissen wurden. Dazu trugen sicher einige missverstaendliche oder unglueckliche Formulierungen bei, die sehr bedauert werden. Insbesondere ist die erforderliche Kennzeichnung, dass es sich hierbei um die Ansichten des Angeklagten und nicht um die der Kammer handelt, offensichtlich zumindest teilweise nicht deutlich geworden.

Ganz abgesehen von der ungluecklichen, in der Oeffentlichkeit als ueberzogen beanstandeten Persoenlichkeitsbewertung des Angeklagten ist aus den Urteilsgruenden, so wie die Kammer sie verstanden hat, keineswegs eine Billigung der Einstellung des Angeklagten abzuleiten.

Die von Teilen der Oeffentlichkeit kritisierte Strafaussetzung zur Bewaehrung sollte letztlich auch bewirken, dass der Angeklagte wie sonstige Ersttaeter Gelegenheit bekommt, sich zu bewaehren. Ausserdem sollte verhindert werden, dass der Angeklagte unnoetig zum ,NPD-Maertyrer' aufgewertet und hochstilisiert wird.

Herr Dr. Mueller ist seit jeher bedingungslos fuer den demokratischen Rechtsstaat eingetreten und seit ueber 25 Jahren Mitglied der aeltesten deutschen demokratischen Partei. Er hat sich allerdings wegen seiner richterlichen Unabhaengigkeit und der fuer ihn selbstverstaendlichen politischen Neutralitaet und Objektivitaet aller ueber seine staatsbuergerlichen Pflichten und Rechte hinausgehenden politischen Aktivitaeten enthalten. Er stand und steht fest auf dem Boden unseres demokratischen Rechtsstaates und verabscheut nationalsozialistische und antisemitische Ideen.

Mit freundlichen Gruessen
Dr. Schmitt, Rechtsanwalt"

Quelle: Frankfurter Rundschau, 16.08.1994


 




©  GLASNOST, Berlin 1992 - 2019