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1994-07

Vereinbarung

zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über die unbeschränkte Reisefreiheit

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Usbekistan -

unter Hinweis darauf, daß die Aufnahme diplomatischer Be- ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan die Zusammenarbeit zwischen den bei- den Staaten gefördert hat und weiterhin fördern wird,

in Anerkennung dessen, daß die Anwesenheit von Diplomaten eines Staates in einem anderen Staat ein besseres Verständnis zwischen den Völkern der beiden Staaten fördert,

in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen, die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomati- sche Beziehungen strikt einzuhalten,

in dem Bemühen, die im Rahmen der Konferenz über Sicher- heit und Zusammenarbeit in Europa hinsichtlich der Reisefrei- heit eingegangenen Verpflichtungen in die Tat umzusetzen -

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Nach Artikel 26 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährleistet jede Vertragspartei allen Mitgliedern der diplomatischen Mission der anderen Vertragspartei unbeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheits- gebiet.

(2) Die Vertragsparteien verlangen keine vorherige Genehmi- gung oder Notifikation der Reise.

(3) Zugangsbeschränkungen oder -verböte gelten nur in bezug auf bestimmte Einrichtungen oder militärische Stützpunkte sowie andere, aus Gründen der nationalen Sicherheit geschlos- sene oder einer Zugangsregelung unterworfenen Stätten.

(4) Unbeschadet Ziffer (3) werden auch anderen Staatsangehö- rigen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan, unter anderem Vertretern politischer Organisa- tionen, an kulturellen Einrichtungen tätigen entsandten Fach- kräften, im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch mit Einzelauftrag oder im Rahmen der Entwick- lungszusammenarbeit tätigen entsandten Fachkräften, Ver- tretern von Bürger- oder Gewerkschaftsorganisationen, Geschäftsleuten, Experten, Wissenschaftlern und sonstigem wissenschaftlichen Fachpersonal, Mitarbeitern humanitärer Hilfsorganisationen, Journalisten und Touristen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind oder dieses Hoheitsgebiet besuchen, Aufenthaltsgenehmigungen für das gesamte Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erteilt.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 11 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen schreibt die Regierung der Republik Usbekistan eine Begrenzung des Personalbestands der diplomatischen Mission der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Usbekistan und die Regierung der Bundes- republik Deutschland eine Begrenzung des Personalbestands der usbekischen diplomatischen Mission in der Bundes- republik Deutschland nicht vor.

Artikel 3

Das Recht einer der beiden Vertragsparteien, den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet durch eine Visumspflicht zu regeln, wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.

Artikel 4

Diese Vereinbarung berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber dritten Staaten und richtet sich nicht gegen letztere.

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge- schlossen.

(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch Notifi- kation kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Ver- tragspartei außer Kraft.

Geschehen zu ... am ... in zwei Urschriften, jede in deutscher, usbekischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und usbekischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend.

Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland

Für die Regierung der
Republik Usbekistan


VERBALNOTE

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent begrüßt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan und beehrt sich, dem Ministerium den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan vorzuschlagen, die folgenden Inhalt haben soll:

Die am 17. Juni 1994 in Taschkent paraphierte Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über die unbeschränkte Reisefreiheit wird im gegenseitigen Einverständnis vom Zeit- punkt ihrer Paraphierung bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Falls sich die Regierung der Republik Usbekistan mit dem Vorschlag der Botschaft einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Usbekistan zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Repu- blik Usbekistan eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu- blik Usbekistan bilden, die mit dem Datum der usbekischen Antwortnote in Kraft tritt.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan ihrer vorzüglichen Hochachtung zu ver- sichern.

Taschkent, den 17. Juni 1994


VERBALNOTE

Das Außenministerium der Republik Usbekistan beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 269/94 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Juni 1994 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

"Die am 17. Juni 1994 in Taschkent paraphierte Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über die unbeschränkte Reisefreiheit wird im gegenseitigen Einverständnis vom Zeit- punkt ihrer Paraphierung bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Falls sich die Regierung der Republik Usbekistan mit dem Vorschlag der Botschaft einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik Usbekistan zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Repu- blik Usbekistan eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu- blik Usbekistan bilden, die mit dem Datum der usbekischen Antwortnote in Kraft tritt."

Das Außenministerium beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, daß sich die Regierung der Republik Usbekistan mit dem Vor- schlag der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland einver- standen erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote Nr. 269/94 vorn 17. Juni 1994 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Usbekistan und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die zum heutigen Datum/dem Datum dieser Verbalnote in Kraft tritt.

Taschkent, den 19. Juli 1994


Quelle: Bulletin Nr. 74 vom 17.08.1994, S. 697f.


 




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