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Inhalt: 1994-03-03 Abkommenzwischen der Regierung der Republik Belarus und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über kulturelle ZusammenarbeitDie Regierung der Republik Belarus und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam- menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Völker fördert, eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum ge- meinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß PfIege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Auf- gaben sind, in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu erweitem und zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kultu- rellen Identität beizutragen. Artikel 2 Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver- wandter Gebiete der Kultur des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglich- keiten Hilfe leisten, insbesondere - bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und an- deren künstlerischen Darbietungen; - bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi- sation von Vorträgen und Vorlesungen; - bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbe- sondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagun- gen und ähnlichen Veranstaltungen; - bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen so- wie bei dem Austausch von Fachleuten und Material; - bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur. Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes- sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter- stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eige- nen Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen. (2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließ- lich denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprach- förderung sind insbesondere: - Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern; - Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchem; - die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Tech- nologien des Fremdsprachenunterrichts; - die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernse- hen für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten. (3) die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem Bemühen, in den Lehrbüchem eine Darstellung der Geschich- te, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis fördert. Artikel 4 Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen- schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schu- len, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie er- mutigen diese Institutionen in ihren Ländern: - zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein- samem Interesse sind; - die gegenseitigen Besuche von Delegationen und Einzelper- sonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaus- tauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen, Seminaren und Symposien zu unterstützen; - den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal- tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Stu- denten, Schülem und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu un- terstützen; - den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Ein- richtungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation sowie von Archiva- lienreproduktionen zu unterstützen; - den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor- mationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs- zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus- stellungen zu fördern; - die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun- gen, zu fördern; - auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes von Kulturgütem und historischen Denkmälem zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich- keiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu For- schungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu fördern. Artikel 6 (1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch- schulen des anderen Landes für Studien- und wissenschaft- liche Zwecke anerkannt werden können. (2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten erkundet, zu einer gesonderten Vereinbarung über Äquiva- lenzfragen zu gelangen. Artikel 7 Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung und der Aus- und Weiterbil- dung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft große Bedeutung bei. Sie werden die Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und zu diesem Zweck nach Bedarf entsprechende Absprachen treffen. Artikel 8 Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertie- fung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusam- menarbeit nach Kräften zu unterstützen. Artikel 9 (1) Die Vertragsparteien messen der Entwicklung der Zusam- menarbeit im Bereich der Medien große Bedeutung bei. Sie ermutigen die zuständigen Institutionen und Verbände in ihren Ländern zur direkten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. (2) Die Vertragsparteien werden auf den Gebieten des Film- wesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammen- arbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. (3) Um eine bessere Kenntnis des Buch- und Verlagswesens des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragspar- teien bei der Durchführung von Ausstellungen, bei der Förde- rung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens und der Bibliotheken, beim Austausch von Material und bei Über- setzungen von Literatur einschließlich der Fachliteratur im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten. (4) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Institutio- nen in ihren Ländern, den Austausch von Information und Dokumentation, von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr- und Anschauungsmaterial, von Filmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veran- staltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern. Artikel 10 Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen, einschließlich Gewerkschaften, Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Künstler- verbänden, politischen, kulturellen und sonstigen Stiftungen und ermutigen diese zur Zusammenarbeit und Durchführung von Vorhaben, die den Zielen dieses Abkommens dienen. Artikel 1 1 Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend- arbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern. Artikel 12 Die Vertragsparteien werden unnüttelbare Beziehungen zwi- schen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmann- schaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusam- menarbeit im Bereich des Sports, auch an Schulen und Hoch- schulen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern. Artikel 13 Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Ho- heitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die aus Belarus stammen oder deutscher Abstammung sind, gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen Tra- ditionen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen und erleichtem im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungs- maßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon die Inter- essen dieser Bürger im Rahmen der eigenen allgemeinen Förderprogramme angemessen berücksichtigen. Artikel 14 Die Vertragsparteien erleichtem und ermutigen die partner- schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene. Artikel 15 (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kul- tureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtem. (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Kulturinstitute, Kulturzentren, Einrichtungen der Wissen- schaftsorganisationen, Forschungseinrichtungen, allgemeinbil- dende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehrer- aus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruf- lichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken sowie Lesesäle. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offi- ziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt. (3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien wer- den die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtun- gen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefrei- heit sowie freier Publikumszugang garantiert. (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel- len Einrichtungen und deren entsandten Fachkräfte sowie der anderen von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten Fachkräfte wird in der A n l a g e zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. Artikel 16 Die Vertragsparteien stinunen darin überein, daß verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihren Hoheitsgebieten befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben werden. Die Gespräche hier- über werden sobald wie möglich aufgenommen. Artikel 17 Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Komission abwechselnd in der Republik Belarus und in der Bundesrepu- blik Deutschland zusammentreten, um die Bilanz der im Rah- men dieses Abkommens geleisteten Arbeit zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zu- sammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg geregelt. Artikel 18 (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragspar- teien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaat- lichen Voraussetzungen für das lnkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen. (2) Dieses Abkommen wird vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig ange- wendet. (3) Vom Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens an wird das Abkommen vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Re- gierung der Bundesrepublik Deutschland über kulturelle Zu- sammenarbeit im Verhältnis zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr angewendet. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 19. Mai 1973 im Verhältnis zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft. Artikel 19 Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird. Geschehen zu Bonn am 3. März 1994 in zwei Urschriften, jede in belarussischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Dr. Klaus Kinkel Für die Regierung der Piotr Krautschanka ANLAGE
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