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1992-06-05

Verlautbarung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33/92

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 5. Juni 1992 insgesamt elf Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Zustimmungesetz zum deutsch- polnischen Grenzvertrag vom 14. November 1990 richteten. Die Verfassungsbe- schwerden werden als unzulaessig angesehen, weil die Beschwerdefuehrer nicht darlegen konnten, durch die Grenzregelung in ihren Grundrechten unmittelbar betroffen zu sein. Die Kammer fuehrt aus, dass der Vertrag die territoriale Zuordnung eines Gebietes zu einem Staat regele, nicht jedoch in privates Eigentum eingreife. Mit ihm erkenne die Bundesrepublik Deutschland auch nicht fruehere polnische Enteignungsmassnahmen an.

Eine mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbare verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung einer Entschaedigungsregelung zugunsten der von sol- chen Enteignungsmassnahmen betroffenen Deutschen wurde ebenfalls verneint. Nach Ansicht der Kammer greift der Grenzvertrag auch nicht in das Freizue- gigkeitsrecht der Beschwerdefuehrer ein. Etwaige Beschraenkungen ihrer Moeg- lichkeit, sich in den ehemaligen deutschen Ostgebieten niederzulassen, be- ruhten nicht auf dem Vertrag. Schliesslich konnte die Kammer keine gleich- heitswidrige Benachteiligung der Vertriebenen und ihrer Nachkommen gegen- ueber anderen Deutschen erkennen.

(Beschluss vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91)-

Karlsruhe, den 13. Juli 1992



 




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