![]() |
quellen |
Politik | ||
1991-06-17 VEREINBARUNGzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über BILDUNG DES DEUTSCH-POLNISCHEN UMWELTRATS Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen - IN AUSFÜLLUNG des Vertrages vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nacharschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit und insbesondere seines Artiekls 16, IN DER ABSICHT, die Zusammenarbeit auf der Grundlage des zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen am 10. November 1989 in Warschau geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auszubauen, VON DEM WUNSCH GELEITET, in besonderer Weise die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes in der Grenzregion zu vertiefen, MIT DEM ZIEL, abgestimmte Strategien für eine regionale und internationale Umweltpolitik zu entwickeln - SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Als Ausdruck der neuen Qualität der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Republik Polen auf der Grundlage des Vertrags vom 17.Juni 1991 über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit sowie zum Ausbau der zur Vertiefung und Umweltzusammenarbeit zwischen beiden Staaten wird ein Deutsch- Polnischer Umweltrat gebildet. ARTIKEL 2 Der Umweltrat hat die Aufgabe, ARTIKEL 3 Der Rat wird durch den Minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktiorsicherung der Bundesrepublik Deutschland und den Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen gebildet. Dem Rat gehören ferner an: auf deutscher Seite je ein Vertreter des Auswärtigen Amtes und des Bundeministeriums für Wirtschaft sowie zwei Vertreter der Bundesländer; auf polnischer Seite je ein Vertreter des Außenministers und des Ministers für Industrie sowie zwei Vertreter der Woiwoden. Hohe Beamte, Experten sowie Vertreter nichtstaatlicher Organisationen können zur Teilnehme an der Arbeit des Rats aufgefordert werden. ARTIKEL 4 Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen zusammen. ARTIKEL 5 Dieses Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatllichen Voraussetzungen für das Inkraftreten erfüllt sind. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Notifikation gekündigt werden. GESCHEHEN zu Bonn am 17. Juni 1991 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Für die Republik Polen |
© GLASNOST, Berlin 1992 - 2019 |